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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2009 E-2815/2009

May 8, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,252 words·~16 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-2815/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, alias B._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2815/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 vom Grenzwachtkorps in Chiasso aufgrund einer Kontrolle, bei welcher er sich nicht auszuweisen vermochte, festgenommen wurde, dass er anlässlich dieser Kontrolle sinngemäss um Asyl ersuchte, dass er noch gleichentags dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zugeführt wurde, wo sein Asylgesuch entgegen genommen wurde und wo er vorab eigenhändig ein Personalienblatt ausfüllte, in welchem er angab, [minderjährig] zu sein, dass am 10. Oktober 2008 in Chiasso eine radiologische Knochenaltersanalyse erstellt wurde und diese ergab, dass der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt sei, wobei freilich weder die angewandte Analysemethode genannt noch mögliche Abweichungen im Rahmen der statistischen Normalität angeführt wurden, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2003 vom BFM erstmals zu seiner Person, der Herreise sowie summarisch zu den Ausreisegründen befragt wurde, dass er dabei angab, am [...] in Anambra State (Nigeria) geboren zu sein und der Ethnie der Igbo zuzugehören, dass er im Heimatland während sechs Jahren die Primarschule besucht habe beziehungsweise, dass er Analphabet sei und als Händler gearbeitet habe, dass er am 10. September 2008 auf dem Seeweg aus Nigeria ausgereist und am 8. Oktober 2008 ohne Reise- beziehungsweise Identitätsdokumente in die Schweiz eingereist sei, dass er bereits nach seiner Ankunft im EVZ Chiasso mittels eines in Englisch verfassten Merkblattes unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätsdokument zu den Akten zu reichen, dass er dieses Merkblatt eigenhändig unterzeichnete, E-2815/2009 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 23. Oktober 2008 seine Identitätspapiere betreffend angab, er habe im Heimatland seit dem Jahre 2002 einen Pass besessen, dass er diesen für die mit seinem Geschäft (Handel mit C._______) zusammenhängenden Banktransaktionen benötigt habe, dass er nach dem Verbleib dieses Passes gefragt zuerst angab, dieser befinde sich zu Hause, dass er diese Aussage sogleich korrigierte und ausführte, er habe den Pass auf der Reise verloren, dass er sodann noch einen Mitgliederausweis der D._______-Partei besitze, dass er, nach seinen Bemühungen hinsichtlich Beschaffung von Ausweispapieren gefragt, angab, es habe ihm niemand gesagt, dass er Identitätspapiere präsentieren müsse, dass er auf Vorhalt der Unterzeichung des Merkblattes hin ausführte, er habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt mit seinen Familienangehörigen, diese wüssten nicht, wo er sich aufhalte und umgekehrt kenne er deren Telefonnummer nicht, dass er zu seinen Ausreisegründen ausführte, er sei seit 2003 Mitglied der D-Partei [...] gewesen und als Teilnehmer einer Versammlung im Juni 2006 in E._______ von Polizisten und Soldaten angegriffen worden, dass die Polizei zu schiessen begonnen habe und es zirka 35 Tote gegeben habe, dass er bei dieser Aktion festgenommen und zuerst während 7 Tagen auf der zentralen Polizeistation und dann bis zum 31. August 2008 im Gefängnis [...] in F._______ festgehalten worden sei, dass er während dieser Zeit mit Schlagstöcken misshandelt worden sei und noch heute Narben davon an den Beinen habe, dass die Polizei von ihm Informationen über die Aktivitäten der D._______ erhofft habe, E-2815/2009 dass er zur Zwangsarbeit in einem Steinbruch abdelegiert worden sei und bei dieser Gelegenheit zusammen mit weiteren zirka 15 Häftlingen die Polizisten habe überwältigen und entwaffnen können, dass bei dieser Aktion zwei Polizisten getötet worden seien, den Häftlingen jedoch die Flucht gelungen sei, dass die Polizei im Anschluss bei ihm zu Hause Feuer gelegt habe und der Vater dabei umgekommen sei, dass ihn ein Freund in Lagos, wohin er sich nach der Flucht begeben habe, darüber informiert habe, dass er sich noch während zehn Tagen in Lagos aufgehalten habe, bevor er das Land versteckt in einem Schiff nach unbekannt verlassen habe, dass er, nach seinen Eltern und Geschwistern gefragt, angab, weder deren Geburtstag noch deren Alter zu kennen, dass der Befrager dem Beschwerdeführer mitteilte, aufgrund der Aktenlage (keine Identitätspapiere, widersprüchliche Aussagen zu seiner schulischen beziehungsweise beruflichen Laufbahn, angebliche Unkenntnis des Alters seiner Familienangehörigen, Knochenaltersanalyse, welche ein Alter von mindestens 18 Jahren ergeben hat), sei die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft, dass deshalb darauf verzichtet werden könne, dem Beschwerdeführer eine Vertrauenperson zur Seite zu stellen, dass der Beschwerdeführer daraufhin entgegnete, er habe eben seit seiner Kindheit in Löchern nach verkäuflichen Steinen gegraben, dass das BFM in der Folge eine Korrektur des angeblichen Geburtsdatums vornahm und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den [...] festsetzte, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2008 dem Kanton G._______ zugewiesen wurde, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ am 30. Dezember 2008 einen Strafbefehl wegen mehrfacher Übertretung des E-2815/2009 Betäubungsmittelgesetzes erliess und den Beschwerdeführer unter Anrechnung eines Hafttages mit einer Busse von Fr. 500.-- bestrafte, dass am 9. April 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) stattfand, dass der Beschwerdeführer vorab nach seinen bisherigen Bemühungen zur Beschaffung von Identitätspapieren gefragt wurde, dass er angab, er habe bisher seine Familie nicht kontaktieren können, um den zu Hause im Heimatdorf zurückgelassenen Pass, die Identitätskarte und den [Partei]-Ausweis anzufordern, dass er letztmals im Jahre 2006 Kontakt mit seiner Familie gehabt habe, dass damals, nämlich am 28. März 2006, seine Probleme begonnen hätten, dass sein Vater der D._______ angehört und gewollt habe, dass er der Bewegung ebenfalls beitrete, was er im Jahre 2002 beziehungsweise 2003 auch getan habe, dass er durch Vorweisen seines Passes und Einschreibung Mitglied geworden sei und einen Ausweis erhalten habe, dass er im Heimatland für die D._______ [...] Papiere aufgeklebt und verteilt habe, dass es anlässlich eines Zusammentreffens mit Mitgliedern der D._______ in E._______ zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen sei, bei welcher sein Vater ums Leben gekommen sei, dass er nichts Nähereres zum Tod des Vaters sagen könne, da alles „hinter ihm“ geschehen sei, dass er den [Partei]-Ausweis nicht mehr besorgen könne, da dieser im Haus abgebrannt sei, dass er, nach einprägsamen Parteiereignissen während der Dauer seiner Mitgliedschaft gefragt, angab, es habe viele Ereignisse gegeben, er könne sie jedoch zeitlich nicht genau einordnen, E-2815/2009 dass er sich an zwei Ereignisse im März 2006 zu erinnern vermöge, dass es am 18. März 2006 zu einem ersten Angriff einer [Partei]- Versammlung durch die Polizei gekommen sei, bei welcher es viele Tote und Verletzte gegeben habe, dass es am 28. März 2006 nochmals zu einem ähnlichen Vorfall gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer diesmal gefangen genommen und bis am 30. August 2008 in der "Central Police Station" inhaftiert worden sei, dass er und andere Häftlinge aus der "Central Police Station" heraus wiederholt zu Arbeiten ausserhalb des Gefängnisses abgeholt worden seien, dass sie eines Tages einen Plan geschmiedet hätten, wie es ihnen gelingen könnte, anlässlich dieser Arbeiten zu fliehen, dass sie am 31. August 2008 einen Streit unter den Häftlingen vorgetäuscht hätten und dabei die zu schlichten versuchenden Bewachungspolizisten hätten überwältigen können, dass sie diese mit den Werkzeugen geschlagen hätten, wobei zwei Polizisten diesen Schlägen erlegen seien, dass er, als Schüsse gefallen seien, in ein Gebüsch geflohen sei, wo er in der folgenden Nacht auch gleich geschlafen habe, dass er am folgenden Tag auf der Strasse einen Bus aufgehalten habe, der in Richtung Lagos unterwegs gewesen sei, dass der Fahrer, wie er ein ethnischer Igbo, ihn im Kofferraum versteckt nach Lagos gebracht habe, dass er dort einen Freund aufgesucht, zehn Tage bei diesem verbracht und und mit dessen Hilfe schliesslich per Schiff ausgereist sei, dass ihm dieser eben erst aus E._______ zurückgekehrte Freund noch die Nachricht überbracht habe, dass die Polizisten und Soldaten seinen Vater zu Hause nach ihm gefragt und in der Folge – nach einem Streit mit dem Vater – das Haus angezündet hätten, E-2815/2009 dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. April 2009 das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen gegenüber den Aussagen der Befragung vom 23. Oktober 2008 gewährt wurde, dass das BFM mit Entscheid vom 17. April 2009, eröffnet am 23. April 2009, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit in Englisch verfasster, ans BFM gesandter Eingabe vom 27. April 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass das BFM die Eingabe in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht überwies, wo sie am 1. Mai 2009 einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache verfasste Beschwerde verständlich ist, weshalb auf eine Übersetzung verzichtet wurde, E-2815/2009 dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für eine minderjährige Person, die nicht von ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet ist, für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eine Vertrauensperson zu ernennen ist, E-2815/2009 dass gemäss der Praxis der Asylbehörden die asylsuchende Person die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 22 und 2001 Nr. 23) und die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit vorfrageweise geprüft wird, wenn Zweifel an den Altersangaben bestehen (EMARK 2004 Nr. 30), dass dem Asylsuchenden dabei die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beweislage hinsichtlich des Alters zu geben ist, dass das BFM aufgrund der unsubstanziierten und auch widersprüchlichen Angaben zum Werdegang des Beschwerdeführers einerseits und seinem familiären Umfeld andererseits, dem Erscheinungsbild sowie dem Ergebnis der radiologischen Knochenaltersanalyse bereits anlässlich der Empfangsstellenbefragung mitteilte, die angebliche Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, weshalb auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet werde, dass es dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, wobei dieser entgegnete, er habe eben seit seiner Kindheit nach Steinen gegraben, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar festhält, dass die radiologische Knochenaltersanalyse (A7/1) den praxisgemäss vorauszusetzenden formellen Anforderungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 31) nicht genügt, dass das Gericht indessen die vom BFM einlässlich begründete Auffassung zur behaupteten Minderjährigkeit teilt und die oben angeführte Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beweislage als unbehelflich qualifiziert, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht mehr explizit auf diesen Punkt eingeht, sondern geltend macht, er habe in jeder Beziehung die Wahrheit gesagt, dass dieser pauschale Einwand zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag und festzuhalten ist, dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei bereits im Zeitpunkt des Einreichens des Asylgesuches volljährig und damit ohne Anspruch auf eine Vertrauensperson gewesen, E-2815/2009 dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso anlässlich der Asylgesuchstellung im Oktober 2008 sowie dem weiteren Ersuchen anlässlich der Anhörung vom 9. April 2009 keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat, dass er das Fehlen des Passes abwechselnd damit begründete, dieser befinde sich zu Hause beziehungsweise sei auf der Reise verloren gegangen beziehungsweise sei zu Hause verbrannt (A1/8, S. 3, A23/20, S. 4 und 6), dass er bezüglich der Identitätskarte zudem unterschiedliche Angaben darüber machte, ob er überhaupt je eine solche besessen habe (A1/8, S. 3; A23/20, S.4), dass er weiter angab, auf seiner interkontinentalen Reise nie kontrolliert worden zu sein, dass das BFM die Herreise per Schiff ohne jegliche Identitätspapiere und Kontrollen als realitätsfremd wertete, dass es weiter ausführte, es handle sich um stereotype Vorbringen von Gesuchstellern, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass auch der zur Erklärung der ausgebliebenen Bemühungen angeführte Einwand der fehlenden Telefonnummer nicht zu hören sei, da sich der Beschwerdeführer bereits längere Zeit in der Schweiz befinde und sich auch schriftlich hätte um die Zustellung bemühen können, E-2815/2009 dass das BFM zusammenfassend folgerte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren vor, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Betrachtungsweise teilt und feststellt, dass auch auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles zu dieser Thematik angeführt wird, dass der Beschwerdeführer einzig geltend macht, es sei ihm eine weitere Gelegenheit zur Beweisführung zu gewähren, dass diesem Begehren angesichts des bereits siebenmonatigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz, in welchem dieser keine diesbezüglichen Bemühungen nachgewiesen hat, nicht zu entsprechen ist, dass der Vorinstanz auch hinsichtlich der weiteren Feststellung beizupflichten ist, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3) zahlreiche widersprüchliche Aussagen die Fluchtgründe betreffend anführte, dass es insbesondere festhielt, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zum Zeitpunkt seiner Verhaftung, dem Ort der Inhaftierung und den Todesumständen (inklusive Datum) des Vaters geäussert, dass auch die biografischen Angaben unstimmig ausgefallen seien, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den divergierenden Aussagen als unbehelflich zu qualifizieren seien, dass das BFM insgesamt erwog, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Erwägungen ebenfalls beipflichtet, wobei es feststellt, dass die Argumentation des BFM mit diversen weiteren Unstimmigkeiten ergänzt werden könnte (vgl. A23/20, S. 13), dass das BFM sodann auch zutreffend erwogen hat, es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, E-2815/2009 dass der nur eine Seite umfassenden, quasi nur das Ersuchen um nochmalige Prüfung des Asylgesuches beinhaltenden Beschwerdeschrift nichts zu entnehmen ist, was zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermöchte, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig E-2815/2009 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere, sollte er nicht schon in deren Besitz sein, mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2815/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und [den Kanton]. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand am: E-2815/2009 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N (...)(in Kopie) - [Kanton] (in Kopie) Seite 15

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