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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2020 E-2803/2020

July 7, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,280 words·~16 min·7

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2803/2020

Urteil v o m 7 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (…).

E-2803/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Eritreas und stammt aus B._______. Sie ersuchte am 13. Juni 2016 um Asyl in der Schweiz. B. Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch (Befragung zur Person, BzP) und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Frankreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Da die Beschwerdeführerin an Brustkrebs leidet, wurde sie bereits im EVZ hospitalisiert. C. Am 15. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugeteilt, wo ihr Bruder wohnt, der sie unterstützt. D. Zwar stimmte das französische Dublin-Office am 11. August 2016 dem Übernahmegesuch des SEM vom 12. Juli 2016 zu, auf die Überstellung wurde jedoch angesichts der Diagnose einer unheilbaren lebensbedrohlichen Erkrankung verzichtet (vgl. act, A21/2). Am 14. November 2016 wurde das Dublin-Verfahren beendet. Seither wird das Krebsleiden der Beschwerdeführerin palliativ behandelt. E. Am 15. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Sie erklärte, nach der Schule in der dritten Runde nach Sawa eingerückt zu sein. Dort sei es sehr schlimm gewesen. Nach dem Militärdienst habe sie ihren Nationaldienst im Bildungsministerium als Lehrerin für Analphabeten geleistet. Obwohl sie zwei Kinder geboren habe, sei sie aus dem Nationaldienst nicht entlassen worden; auch ihr Mann sei im Nationaldienst gewesen, ebenfalls im Bildungsministerium. Sie habe nicht richtig gearbeitet, sei aber alle zwei Wochen ins Bildungsministerium gegangen, um ihre Anwesenheit zu bestätigen, damit sie den Sold bekommen habe. Das Geld habe aber nie gereicht und das Leben sei sehr hart gewesen. Sie habe die Unterdrückung und den Zustand, dass sie immer habe Dienst leisten müssen, nur schwer ertragen können (vgl. act. A25/12 F52-54). Im Jahr 2012 sei sie daher nach Äthiopien ausgereist. Sie habe sich nach E._______ begeben, um den Sold abzuholen. Weil

E-2803/2020 man sie und andere Leute dort vertröstet habe, dass sie das Geld erst morgen erhalten könnten, seien viele Leute sehr wütend geworden und hätten das Land verlassen wollen. Sie habe sich einfach spontan und ohne Plan diesen Leuten angeschlossen (act. A25/12 F30). Von E._______ aus seien sie zu Fuss nach F._______ gelaufen. Mit einem Auto sei sie dann von Äthiopien aus weiter nach Uganda und dann nach Kenia gefahren. Dort habe man sie im Spital behandelt und eine Brust sei amputiert worden. Danach habe sie nach Äthiopien zurückkehren wollen, sei aber von arabisch aussehenden Leuten entführt worden. Diese hätten sie sehr gedemütigt und drei Jahre lang festgehalten. Ihr Bruder, der in Saudi-Arabien lebe, habe sie schliesslich gegen Lösegeld freikaufen können. Er habe auch ihre Reise in die Schweiz organisiert (vgl. act. A5/11 F5.01). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 24. April 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Da das SEM den Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar erachtete, ordnete es eine vorläufige Aufnahme an. Die Verfügung wurde gemäss Rückschein am 4. Mai 2020 eröffnet. G. In der Beschwerdeeingabe vom 29. Mai 2020 (Datum Poststempel 30. Mai 2020) gegen die Verfügung der Vorinstanz, beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung. Es sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 25. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-2803/2020 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Einschränkung (E. 8.3) – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vor den

E-2803/2020 materiellen Beschwerdevorbringen zu behandeln, da sie die Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen nach sich ziehen könnten. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem SEM vor, es habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt und den relevanten Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Es habe nur die gegen sie sprechenden Sachverhaltselemente aufgegriffen und damit auch keine Abwägung der für sie sprechenden Elemente vorgenommen. Die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente habe das SEM unzulässigerweise ausgeklammert. 4.2 Das Asylverfahren wird als Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 4.3 Vorliegend ist nicht zu erkennen, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz oder seine Begründungspflicht verletzt hat. Vielmehr hat es auf Grundlage der Aussagen der Beschwerdeführerin den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt. Tatsächlich waren die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Alltags, ihrer Aufgaben als Lehrerin sowie ihres Familienlebens mit der Doppelbelastung Nationaldienst und Mutterschaft nur sehr wenig detailliert, obwohl ihr genügend Gelegenheit gegeben worden war, ihre Vorbringen in Bezug auf die Ereignisse in ihrem Heimatland vor ihrer Flucht darzulegen. Insbesondere wurde ihr Ausreiseentschluss wiederholt thematisiert (vgl. act. A25/12 F50-54, F69-72 [Fragen HWV]). Wiederholt wurde sie während der Anhörung ermuntert, ihre Erlebnisse frei zu schildern (vgl. ebenda F55-60, F62-64 zur Ausreise; F66-69 zu den Mitreisenden). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht genügend aufgenommen beziehungsweise den Sachverhalt nur einseitig zu ihrem Nachteil erstellt hat. Es gelingt der Beschwerdeführerin im Übrigen auch in der Beschwerdeeingabe nicht, eine solche Missachtung des Anspruchs auf Amtsermittlung gemäss Art. 12 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

E-2803/2020 VwVG darzulegen. Dem medizinischen Sachverhalt – der nicht in Zusammenhang mit den Asylvorbringen steht, was auch die Beschwerdeführerin selbst nicht vorgebracht hat – wurde vom SEM im Rahmen der Zumutbarkeit des Vollzugs Rechnung getragen. Auch in diesem Punkt lagen dem SEM genügend Informationen vor, um einen Entscheid zu treffen. Das SEM hat seinen Entscheid im Übrigen auch genügend begründet, immerhin war die Beschwerdeführerin in der Lage diesen begründet anzufechten. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb dem sinngemässen Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zwecks vollständiger Abklärung des (medizinischen) Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht stattzugeben ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der beschwerdeführenden Person. Für das Glaubhaftmachen reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-

E-2803/2020 gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, im Jahr 2012 aus dem Nationaldienst desertiert zu sein und deshalb Probleme bei einer Rückkehr nach Eritrea zu befürchten. Streitig und zu prüfen ist demnach das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sowie, gegebenenfalls, die Gewährung von Asyl. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Gründe für ihre Desertion aus dem Nationaldienst und ihre Ausreise aus Eritrea als nicht glaubhaft gemacht im Sinne des Art. 7 AsylG. Es sei insbesondere kaum nachvollziehbar und völlig unlogisch, dass sie sich als Mutter zweier Kinder spontan einer Gruppe von völlig Unbekannten angeschlossen haben wolle, um das Land in einer Art Kurzschlussreaktion zu verlassen. Davon abgesehen habe sie auch alle weiteren Elemente des Kerngeschehens ausweichend und nur unsubstanziiert geschildert. Es sei dem SEM daher nicht möglich, sich ein fundiertes Bild über ihren tatsächlichen Dienststatus zu machen. Zwar sei ihr Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Anhörung beeinträchtigt gewesen, dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass sie wenigstens die Umstände, welche zu ihrem Ausreiseentschluss geführt hätten, überzeugender hätte darlegen können. Betreffend die nach der Flucht aus Eritrea erlittenen Misshandlungen und Erniedrigungen sei festzuhalten, dass diese sich allesamt nicht im Heimatland ereignet hätten, weshalb sie keine Relevanz im Sinne des Asylgesetzes zu entfalten vermöchten. 6.2 In der Beschwerde entgegnet die Beschwerdeführerin, ihr Vorbringen sei in der Gesamtheit glaubhaft. Sie habe alle Fragen genau und genügend ausführlich beantwortet. Ihre Angaben seien widerspruchsfrei und schlüssig. Sie habe ihre Gründe auch weder übertrieben noch überzeichnet und keine schlimmen Dinge erfunden, sondern nur dargelegt, was sie wirklich erlebt habe. Ihren Ausreiseentschluss habe sie tatsächlich relativ spontan gefasst, richtig sei aber auch, dass sie in der Anhörung ausführlich geschildert habe, wie sehr sie unter dem Nationaldienst gelitten habe. Das Problem mit dem Sold habe das Fass lediglich zum Überlaufen gebracht, der Grund für ihre Flucht sei viel tiefer gelegen; sie habe in Eritrea als Soldatin kein menschenwürdiges Leben führen können, was sie auch in der Anhörung dargelegt habe. Das SEM habe dies überhaupt nicht berücksichtigt.

E-2803/2020 Die Bestrafung von Desertion sei in Eritrea mit dem absoluten Malus behaftet, da Desertion als politisch motiviert erachtet werde. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen, da sie glaubhaft und schlüssig dargelegt habe, sich durch ihre Flucht dem Nationaldienst entzogen zu haben. Sie habe auch – wie von der Rechtsprechung gefordert – als Aktive im Nationaldienst Kontakt mit den Militärbehörden gehabt. Es drohe ihr im Fall der Rückkehr eine unverhältnismässige Strafe, zumal sie das Land illegal verlassen habe. Dies habe das SEM überhaupt nicht gewürdigt. Inzwischen habe sie auch erfahren, dass ihr Mann wegen ihrer Ausreise eine hohe Busse habe zahlen müssen. Dies sei ihr – wegen ihrer Krankheit – zunächst verschwiegen worden. Das eritreische Regime lade auch Verwandte von Dienstpflichtigen, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht nachgekommen seien, sowie von Personen, die dem Aufgebot zum Nationaldienst keine Folge leisteten oder sich unerlaubt vom Dienst entfernten, vermehrt vor und nehme sie fest. Sie werde versuchen, die Busse mit einer Quittung zu belegen. Zu beachten sei ihre illegale Ausreise. Anders habe sie gar nicht das Land verlassen können. Durch ihre unerlaubte Flucht aus dem Nationaldienst sowie ihre illegale Ausreise und die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz gelte sie in den Augen des Regimes als Republikflüchtling und es drohe Verfolgung. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Eritrea asylbeachtliche Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG drohen würde, weil sie sich unerlaubterweise aus dem Nationaldienst entfernt hat. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Gründe, wie und warum sie Eritrea verlassen hat, den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines das Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auch dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen in ihrer Gesamtheit nur wenig konsistent und die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes weitgehend nicht nachvollziehbar. Letzteres gilt insbesondere für den – auch von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen – Umstand, dass die Beschwerdeführerin einem spontanen Entschluss folgend das Land verlassen und ihre Kinder zurückgelassen haben will. Die Beschwerdeführerin vermochte keine wirklich überzeu-

E-2803/2020 gende Antwort zu geben, warum sie ihre Familie ohne weiteres zurückgelassen habe, um mit Fremden aus Eritrea zu flüchten. Ihre Erklärungsversuche, dass das Leben hart gewesen sei und sie den Nationaldienst nicht mehr habe ertragen können, erscheinen als Erklärung für diesen gravierenden Schritt kaum überzeugend. Das ausweichende Aussageverhalten kann auch nicht mit ihrem schlechten Gesundheitszustand entschuldigt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. Auch der Hinweis in der Beschwerde, sie habe die Situation eben nicht übertreiben und nichts dazu erfinden wollen und nur das geschildert, was sie wirklich erlebt habe, entkräftet die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens nicht. Der Hinweis, es beruhe auf einer ethnozentrischen Sichtweise, wenn man ihr nicht glauben wolle, dass sie sich ohne Abschied von der Familie einfach auf den Weg gemacht habe, was im eritreischen Kontext eine Realität sei, überzeugt das Gericht nicht. Die in der Beschwerde angekündigten Dokumente wie ihr Militärausweis oder eine Quittung der Busse, welche der Ehemann nach ihrer Desertion habe zahlen müssen, und welche sie sich aus Eritrea schicken lassen wolle, wurden bisher nicht eingereicht. In diesem Zusammenhang ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin derartige Beweismittel bereits in den vergangenen vier Jahren während der Dauer ihres Asylverfahrens hätte vorlegen können. Selbst ihre schwere Krankheit vermag diese Beweisnot nicht zu entschuldigen; da sie bei ihrer Familie untergebracht war, hätten ihre Familienangehörigen sie bei der Beschaffung der Unterlagen unterstützen können. 7.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea im Sinne von Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. 7.4 Gemäss dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 führt eine illegale Ausreise aus Eritrea nicht per se zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Ebenso wenig vermag die blosse Befürchtung, aufgrund von (allgemeinen) Razzien in den Fokus der Militärbehörden zu geraten, solch eine Schärfung des Profils zu begründen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1, 5.2, 5.3).

E-2803/2020 7.5 Solche Anknüpfungspunkte sind vorliegend zu verneinen. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 7.2), konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie bei den eritreischen Behörden als missliebige Person gelten würde. Es ist davon auszugehen, dass sie neben ihrer illegalen Ausreise keine weiteren Anknüpfungspunkte aufweist, welche zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung führen würden. 7.6 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht hatte beziehungsweise hat, in ihrem Heimatland verfolgt zu werden. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz eine flüchtlingsrelevante Gefährdung sowohl aufgrund der Ereignisse vor der Flucht als auch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Die Beschwerdeführerin wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2020 wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Aus diesem Grund erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit des Vollzugs (zur alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.) und auf den entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E-2803/2020 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ungeachtet der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdevorbringen abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2803/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:

E-2803/2020 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2020 E-2803/2020 — Swissrulings