Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.06.2012 E-2790/2012

June 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,643 words·~13 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils vom 12. April 2012, E-3973/2008

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2790/2012

Urteil v o m 1 8 . Juni 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, (…), Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils vom 12. April 2012, E-3973/2008 (N …).

E-2790/2012 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie, vom 1. Oktober 2007 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Juni 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 2012 ab (Verfahren E-3973/2008). Das Bundesverwaltungsgericht stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mangels Intensität keiner asylrelevanten Verfolgung nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt gewesen sei und künftig eine solche nicht zu befürchten habe. Dem Gesuchsteller wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– auferlegt. C. Mit einer beim BFM eingereichten und als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 16. Mai 2012 beantragte der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Gesuchstellers, dass der Gesuchsteller als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Gesuchsteller zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und es sei [zuständiges Migrationsamt] anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente ins Recht gelegt: Auflistung der Demonstrationsteilnahmen des Gesuchstellers in der Schweiz (vom (…) April 2011, (…) April 2011 und (…) Januar 2012), Empfehlungsschreiben der Gemeinde B._______ vom (…) Mai 2012 sowie Schreiben von C._______ vom 30. April 2012 (inklusive Übersetzung und Kopie des Aufenthaltsausweises von C._______). D. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 ersuchte das BFM [zuständiges Migrationsamt], vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und jegliche Vorbereitungshandlungen zu sistieren.

E-2790/2012 E. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 leitete das BFM die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Mai 2012 infolge Unzuständigkeit des Bundesamts im vorliegenden Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht weiter. F. Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es nehme die Eingabe vom 16. Mai 2012 als Gesuch um Revision des Urteils der Beschwerdeinstanz vom 12. April 2012 entgegen, da in der besagten Eingabe sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) angerufen werde; dem Gesuchsteller werde Gelegenheit gegeben, eine ergänzende Stellungnahme im revisionsrechtlichen Lichte einzureichen. Ferner hielt das Gericht fest, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) weiterhin von jeglichen Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen, bis über die aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuchs gemäss Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entschieden werden könne. Schliesslich forderte das Gericht den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– auf. G. Der Gesuchsteller zahlten den geforderten Kostenvorschuss fristgemäss am 29. Mai 2012 ein. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 hielt der Rechtsvertreter des Gesuchstellers weiterhin daran fest, bei der Eingabe vom 16. Mai 2012 handle es sich um ein neues Asylgesuch, weshalb beantragt werde, das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber zur weiteren Prüfung und Entscheidfindung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei festzuhalten, dass im Falle der Behandlung der Eingabe als Revisionsgesuch die angeblich erhebliche Gefährdungssituation des Gesuchstellers dazu führen müsse, dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Ferner sei die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuch eingehalten worden. Im Übrigen wurde auf den Monatsbericht des türkischen Demokratieforums DTF vom April 2012 verwiesen.

E-2790/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2.3 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitig-

E-2790/2012 keit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerechte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die unkorrekte Bezeichnung des Gesuchs steht der Qualifikation des Antrags als Revisionsgesuch dabei nicht entgegen. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen

E-2790/2012 geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. 3.2 3.2.1 Der Gesuchsteller machte im Revisionsverfahren geltend, er habe während des Besuchs des ehemaligen Anwalts von Abdullah Öcalan D._______ in der Schweiz eine vertrauensvolle Beziehung zu diesem aufgebaut und dem Anwalt streng vertrauliche Informationen über seine politischen Aktivitäten anvertraut. D._______ sei inzwischen in der Türkei verhaftet worden und habe nach seiner Verhaftung Personen denunziert, u.a. den Gesuchsteller, was eine Welle von Razzien und Verhaftungen ausgelöst habe. Die Ehefrau des Gesuchstellers habe ihm in der Folge mitgeteilt, dass er am 13. Februar 2012 sowie am 11. und 12. April 2012 von der Polizei gesucht worden sei. 3.2.2 Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die geltend gemachten neuen Tatsachen respektive die ins Recht gelegten Beweismittel auch erheblich im revisionsrechtlichen Sinne sind, das heisst ob sie geeignet gewesen wären, wenn sie bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen hätten, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen beziehungsweise die tatbestandliche Grundlage des im ordentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids zu ändern (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., N 5.51 S. 251, mit weiteren Hinweisen). 3.2.3 Die angeblichen Razzien seitens der türkischen Behörden nach dem Gesuchsteller haben – zumindest die geltend gemachten Fahndungen vom 13. Februar 2012 sowie 11. April 2012 – vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils der Beschwerdeinstanz vom 12. April 2012 stattgefunden und sind im revisionsrechtlichen Lichte zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass in den beiden Eingaben vom 16. Mai 2012 und 7. Juni 2012 nicht substantiiert dargelegt wurde, aufgrund welcher konkreten politischen Tätigkeiten des Gesuchstellers der Anwalt D._______ ihn bei den türkischen Behörden angezeigt hätte. Sodann wird nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller etwas aus dem Monatsbericht des türkischen Demokratieforums DTF vom April 2012 zu seinen Gunsten ableiten kann. Zwar ist dem Bericht zu entnehmen, dass die 16. Kammer für schwere Straftaten in Istanbul eine Anklageschrift gegen 50 Angeklagte, überwiegend Anwälte, angenommen habe und dass die Aussagen des Anwalts D._______, welcher durch

E-2790/2012 Geständnisse in den Genuss der tätigen Reue kommen wolle, eine besondere Stellung inne nehmen würden. Die Behauptung, der Gesuchsteller selber müsse aufgrund der Aussagen des inzwischen mit den türkischen Behörden kollaborierenden Anwalts D._______ mit politischer Verfolgung rechnen, geht aus diesem Artikel nicht hervor. Insbesondere wird gar hervorgehoben, bei den Angeklagten handle es sich überwiegend um Rechtsanwälte. Folglich erschöpfen sich die Vorbringen des Gesuchstellers in unsubstanziierten Ausführungen, welche in wesentlichen Punkten als zu wenig konkret gewertet werden müssen sowie zu wenig begründet geblieben sind; die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung vermag mithin nicht zu überzeugen. Im Übrigen kann die Frage, ob auch die angebliche Razzia vom 12. April 2012 (mithin vom gleichen Tag wie das revisionsweise angefochtene Urteil) der revisionsrechtlichen Prüfung untersteht, offen bleiben, da – wie in den vorstehenden Erwägungen aufgezeigt wurde – davon auszugehen ist, die geltend gemachten Fahndungen seitens der türkischen Behörden entbehtren jeglicher Glaubhaftigkeit, weshalb in casu somit keine politische Verfolgungssituation vorliegt. Nach dem Gesagten ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit der geltend gemachten Tatsachen zu verneinen, da sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten und bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren deshalb zu keinem anderen Entscheid geführt hätten. 3.3 Weiter reichte der Gesuchsteller im Revisionsverfahren folgende Dokumente ein, die auf eine politische Verfolgungssituation hinweisen würden: Auflistung der Demonstrationsteilnahmen des Gesuchstellers in der Schweiz vom (…) April 2011, (…) April 2011 und (…) Januar 2012, Empfehlungsschreiben der Gemeinde B._______ vom (…) Mai 2012 sowie Schreiben von C._______ vom 30. April 2012 (inklusive Übersetzung und Kopie des Aufenthaltsausweises von C._______). 3.3.1 Die eingereichte Auflistung der Demonstrationsteilnahmen des Gesuchstellers solle aufzeigen, dass er in der Schweiz politisch aktiv gewesen sei. Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt

E-2790/2012 Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringbar waren. Bei den vorliegend geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen des Gesuchstellers handelt es sich nicht um nachträglich erfahrene Tatsachen im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Die erwähnten Teilnahmen an den Kundgebungen – ungeachtet der Frage von deren Erheblichkeit im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen – waren dem Gesuchsteller bereits auf Beschwerdestufe bekannt und hätten bei der zumutbaren Sorgfalt in der Prozessführung bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können. Der Gesuchsteller legt nicht dar, aus welchem Grund ihm die Geltendmachung der angeblichen Demonstrationsteilnahmen vom (…) April 2011, (…) April 2011 und (…) Januar 2012 wegen unverschuldeter Umstände nicht bereits im früheren Verfahren, welches mit Urteil vom 12. April 2012 seinen Abschluss fand, hätte möglich sein sollen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt demnach zur Überzeugung, dass bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der dem Gesuchsteller obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) die Demonstrationsteilnahme im ordentlichen Asylverfahren und mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils der Beschwerdeinstanz vom 12. April 2012 hätten geltend gemacht werden können. 3.3.2 Beim Schreiben von C._______ vom 30. April 2012 handelt es sich um ein Beweismittel, welches erst nach dem Urteil der Beschwerdeinstanz vom 12. April 2012 entstanden ist. Die Frage, ob nachträglich entstandene Beweismittel als Revisions- oder als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln sind, kann vorliegenden offen gelassen werden, da in der ins Recht gelegten Eingabe kein Wort über die im Revisionsverfahren vorgebrachten Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers geäussert wird, weshalb von keiner Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne auszugehen ist. Diese Eingabe ist vielmehr als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welches im revisionsrechtlichen Kontext keine Berücksichtigung finden kann. 3.3.3 Schliesslich vermag auch das Empfehlungsschreiben der Gemeinde B._______ vom (…) Mai 2012 keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zu entfalten, da sich die darin enthaltenen Angaben lediglich auf die Integrationsbemühungen des Gesuchstellers beziehen.

E-2790/2012 3.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller verspätet geltend gemachten Tatsachen und beigebrachten Beweismittel nicht mit dem Argument berücksichtigt werden können, es würden ansonsten zwingende Bestimmungen des Völkerrechts – namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – verletzt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 ist demzufolge abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Verfahren abgeschlossen, womit sich die Anordnung allfälliger Massnahmen für die Dauer des Verfahrens im Sinne von Art. 112 AsylG erübrigt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2790/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

E-2790/2012 — Bundesverwaltungsgericht 18.06.2012 E-2790/2012 — Swissrulings