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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2015 E-2785/2015

November 3, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,857 words·~9 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 30. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2785/2015

Urteil v o m 3 . November 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (…).

E-2785/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Mai 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin, Eritreerin tigrinischer Ethnie und orthodoxer Konfession, beim damaligen BFM um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass sie aufgrund von Kapazitätsengpässen in der Schweizerischen Vertretung in Khartum nicht werde zur Anhörung vorgeladen werden können, dass es den Sachverhalt indes nicht für vollständig erhoben erachte, und unterbreitete ihr einen Katalog konkreter Fragen. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 5. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie in ihren Schreiben im Wesentlichen geltend, am 12. Dezember 2011 aus ihrem Heimatstaat geflohen und illegal in den Sudan gereist zu sein. Dort habe sie sich nach Khartum begeben, wo sich auch ein Bruder aufhalte. Mittlerweile befinde sie sich in B._______, Südsudan. Aufgrund der dortigen unzumutbaren Lebensumstände, weil sie dort über keine Familienmitglieder verfüge und aus Furcht, festgenommen und in ihren Heimatstaat deportiert zu werden, ersuche sie die Schweiz um Asyl. Aus Eritrea sei sie seinerzeit ausgereist, weil sie als Sekretärin beim Gericht Zeugin von Ungerechtigkeit geworden sei, was sie zur Opposition gegen das willkürliche Justizgebaren veranlasst habe. Als sie beschlossen habe, ihre Arbeit niederzulegen, sei sie von September 2010 bis Ende Januar 2011 in Haft gesetzt worden. Unter der Bedingung, dass sie ihre Arbeit wieder aufnehmen werde, sei sie aus der Haft entlassen worden. Darauf habe sie beschlossen, ihren Heimatstaat zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 30. März 2015 verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Abweisungsentscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheb-

E-2785/2015 lichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich Befreiung von der Vorschusspflicht. D. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2015 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrenstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-2785/2015 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 5. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise mit der Begründung, die Abklärung des Sachverhalts erfordere ihre Anwesenheit in der Schweiz nicht; aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts

E-2785/2015 könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche die Anwesenheit in der Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Auch wenn die Ausführungen rudimentär ausgefallen seien und es anderweitig zu Unstimmigkeiten gekommen sei, sei davon auszugehen, dass ihr zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrem Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG entstanden seien. Daher sei zu prüfen, ob ihr der weitere Verbleib im Südsudan zugemutet werden könne. Ihre Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort seien widersprüchlich. So könne nicht festgestellt werden, ob sie sich in B._______ oder C._______ aufhalte. Die Frage, ob sie sich überhaupt im Südsudan aufhalte, könne indes offengelassen werden, da trotz der prekären Lage dort, welche dem SEM bekannt sei, dennoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass ein weiterer Verbleib dort weder zumutbar noch möglich sei. Denn die Gefahr einer ethnisch motivierten Verfolgung bestehe nicht. Nachteile, die sich aus Krieg oder Bürgerkrieg ergäben, seien dagegen keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Da sie bereits seit längerer Zeit im Südsudan lebe respektive in Khartum gelebt habe, bevor sie sich entschieden habe, in den Südsudan zu gehen, sei trotz der widrigen Lebensumstände davon auszugehen, dass sie dort Schutz gefunden habe oder gegebenenfalls Schutz finden könne. Im Südsudan seien zahlreiche Hilfsorganisationen tätig, die als Anlaufstellen dienten und Unterstützung böten in der Form von Impfschutz und Nahrung. Was die geltend gemachten medizinischen Probleme betreffe, so stehe es ihr offen, sich (beispielsweise in Juba) beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registrieren zu lassen und gegebenenfalls in die geschützte Umgebung eines Flüchtlingslagers zu übersiedeln, wo das UNHCR die medizinische Versorgung der Flüchtlinge sicherstelle und sämtliche Flüchtlinge Zugang zu unentgeltlicher medizinischer Leistung hätten. Mit ihrem Bruder in der Schweiz verfüge die Beschwerdeführerin zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz; dieser sei aber nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der gesamten Umstände zum Schluss führen müsste, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Die blosse Anwesenheit eines Bruders in der Schweiz bedeute noch keine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz. Ferner könne sie sowohl im Sudan als auch im Südsudan auf eine grosse eritreische Diaspora zurückgreifen, welche ihr Unterstützung bieten könne. Auch kulturell dürfte ihr der Südsudan wesentlich näher stehen als die Schweiz.

E-2785/2015 6. Nach Prüfung der Akten teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einem Drittstaat effektiven Schutz gefunden hat und sie daher nicht mehr schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist. Ihren Aufenthalt im Südsudan respektive ihre Ausreise von Khartum, wo ihren Angaben zufolge ein Bruder lebt, in den Südsudan, wo sie angeblich gar keine Angehörigen hat, hat sie nicht substanziiert dargetan und ist nicht nachvollziehbar. Daher ist davon auszugehen, dass sie im Sudan, wenn nicht Südsudan, Schutz gefunden hat oder wieder finden könnte. Zumindest in Bezug auf den Sudan, wenn dies in Bezug auf den Südsudan auch fraglich ist, sind die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin Unterstützung einer grossen eritreischen Diaspora und gegebenenfalls Schutz und medizinische Versorgung in einem Flüchtlingslager des UNHCR finden könnte, für zutreffend zu erachten. Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt. Insbesondere begründet die blosse Anwesenheit eines Bruders in der Schweiz, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts) noch keine besondere Beziehungsnähe. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einreise zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei einer summarischen Prüfung der Akten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art.65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Entbindung von der Vorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements

E-2785/2015 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

E-2785/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

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