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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2012 E-2775/2009

March 19, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,069 words·~20 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2009

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2775/2009

Urteil v o m 1 9 . März 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N (…).

E-2775/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge mit einem auf eine andere Person lautenden sri-lankischen Reisepass sein Heimatland am 6. Februar 2009 auf dem Luftweg und flog via Doha (Katar) nach Italien, von wo aus er am 12. Februar 2009 in die Schweiz gelangte. Er stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. Am 20. Februar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1). Er reichte einen Geburtsschein ein. Am 2. März 2009 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an (Protokoll: A10). A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Nordprovinz). Er habe bis 2006 einen Lebensmittelladen in D._______, C._______, geführt. Von 2004 bis ins Jahr 2006 habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, anfänglich mit Geld und später – auf Wunsch der LTTE – täglich mit Lebensmitteln, die er einer älteren Frau gebracht habe. Zu Beginn des Jahres 2005 seien er und sein Bruder von der srilankischen Polizei für eine Dauer von 14 Tagen inhaftiert worden; sie seien zu Unrecht eines (…Delikt…) beschuldigt worden. Er habe in der Folge das sich rund einundeinhalb Jahre hinziehende Prozessverfahren abgekürzt, indem er die ihm vorgehaltene Straftat zugegeben und in der Folge eine Busse bezahlt habe. Das entsprechende Strafurteil datiere von 2007. Mitte oder Ende 2005 sei er in C._______ bei einer Razzia von der Polizei und der sri-lankischen Armee festgenommen und vier Stunden lang in deren Lager festgehalten, fotografiert und misshandelt worden. Am 14. Oktober 2006 habe die sri-lankische Armee seinen Bruder entführt und erschossen, weil dieser die LTTE unterstützt habe. Am 16. Oktober 2006 habe er ein Schreiben in seinem Garten vorgefunden, das ihn zum Verlassen C._______s aufgefordert und ihm gedroht habe, im Weigerungsfall passiere ihm das Gleiche wie seinem Bruder. In der Folge sei er zu einem Onkel mütterlicherseits ins Vanni-Gebiet nach E._______ geflohen, wo er bis am 25. Dezember 2008 gewohnt und für die LTTE gearbeitet habe. Er habe aber den Beitritt zu den LTTE verweigert, als ihn diese im Jahr 2007 dazu gedrängt habe. In der Folge sei er zwei Tage lang von den LTTE festgehalten worden. Er habe zur Strafe Waldarbeiten (Rodungen, Bunker- und Hüttenbau, Füllen und Schleppen von Sandsäcken u.a.m.) verrichten müssen. Um sich dieser Arbeit zu entziehen, sei er im Dezember 2008 in Begleitung eines Schleppers mit dem Fahrrad durch den Wald nach Vavuniya gefahren. Dort sei er per Bus zu einem

E-2775/2009 (…Verwandten…) nach Colombo gefahren und mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Weitere Gründe für eine Ausreise gebe es nicht. A.c. Mit Verfügung vom 2. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Nach gewährter Akteneinsicht beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise eventualiter wegen unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Übersetzung der nachgereichten Beweismittel von Amtes wegen. Mit der Beschwerde wurden die folgenden Beweismittel eingereicht: eine Vollmacht vom 27. April 2009, eine Identitätskarte, ein Familienschein, eine Fürsorgebestätigung vom 24. April 2009, die Beschwerde beim Human Rights Commission of Sri Lanka und diverse Dokumente betreffend den Bruder und Vater (pathologischer Bericht, Polizeirapport, Todesscheine, Zeitungsauszüge), das eigene Geschäft und die Lebensversicherung. C. C.a. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2009 sah das Bundesverwaltungsgericht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf später und forderte den Beschwerdeführer auf, die fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen oder zumindest den wesentlichen Inhalt in einer Amtssprache mitzuteilen, andernfalls sich das Gericht vorbehalte, auf Beweismittel nicht einzutreten. Die Übersetzungen wurden innert angesetzter Frist nachgereicht. C.b. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung auf. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2009, die dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E-2775/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-2775/2009 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.2. Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien widersprüchlich und unglaubhaft; zudem sei der Beschwerdeführer wegen Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Widersprüche erkennt das BFM in der Schilderung der angeblichen Haftzeiten (im April 2007 den ganzen Monat lang [A1 S. 8] oder Mitte Mai lediglich 2 Tage lang [A10 S. 14] beziehungsweise Anfang 2005 14 Tage lang [A1 S. 8] oder eine vierstündige Anhaltung nach einer Razzia und sonst nie in Haft [A10 S. 10]). Weiter widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, wenn vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, nichts über die Art und Weise zu wissen, wie sein Bruder in den letzten Jahren die LTTE unterstützt habe. So habe er angegeben, mit diesem zur selben Zeit am selben Ort die Organisation unterstützt zu haben. Er hätte demzufolge über dessen Aktivitäten etwas wissen müssen. Zudem seien die in Aussicht gestellten Dokumente (Todesschein des Bruders, Identitätskarte und Geschäftsvertrag) und das ausdrücklich eingeforderte Gerichtsurteil beim BFM nicht eingetroffen, obwohl genügend Zeit hierfür zur Verfügung gestanden sei. Schliesslich seien die angeblichen Umstände bei der Beschaffung des Reisepasses

E-2775/2009 realitätsfremd. So habe er angegeben, einen Pass über den Schlepper beantragt und dessen Ausstellung nicht abgewartet zu haben, obwohl er den Pass selber – er habe keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt – bei der Behörde hätte beantragen können. 2.3. In der Beschwerde wird beanstandet, das BFM habe die Asylangaben zu Unrecht als unglaubhaft erachtet, diese hätten auf die Asylrelevanz hin geprüft werden müssen. So werde nach der Lektüre der Protokolle klar, dass es sich bei den vorgehaltenen Haftzeiten vom April 2007 und Mitte 2007 um verschiedene Haftereignisse handeln müsse. Der Beschwerdeführer sei im April 2007 einen Monat lang und Mitte oder Ende 2007 zwei Tage lang in Haft gewesen. Eine summarische Kurzbefragung von einer Dauer von 7 Viertelstunden könne nicht so ausführlich ausfallen wie eine Befragung, die über 15 Viertelstunden lang gedauert habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 2. März 2009 zur vierzehntägigen Haft erklärt. Seine Antwort zur Frage 91 zeige es. Folglich könnten die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten nicht bewirken, dass seine Angaben nicht glaubhaft seien. Weiter sei er in der Lage, die versprochenen Beweismittel nun einzureichen (s.o. Rubrik B, 2. Abschnitt) und damit die geltend gemachte Sachlage zu untermauern. Ihm sei Asyl zu gewähren. 2.4. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2009, die dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2009 zugestellt wurde, führte das BFM aus, die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der bisherigen Haltung des BFM rechtfertigen könnten. 2.5. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu ermitteln, ob die für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist. 2.5.1. Zu den eingereichten Beweismitteln vorab, ungeachtet der Frage ihrer Echtheit, Folgendes: - Gemäss der nicht datierten sri-lankischen Identitätskarte stammt der Beschwerdeführer aus C._______. - Der Todesschein vom 16. April 2008 gibt darüber Auskunft, dass der Vater des Beschwerdeführers am (…) 2003 gestorben ist. - Der die Verfügung vom 17. November 2006 ausstellende Richter in C._______ stellt unter Bezugnahme auf eine Befragung der Mutter und einen Arztbericht fest, dass F._______, der Bruder des Beschwerdeführers, mutmasslich eines gewaltsamen Todes gestorben ist, und

E-2775/2009 weist die Polizei in C._______ an, den Täter zu ermitteln und dem Gericht zuzuführen. - Die Mutter sagte gemäss dem vom (…) 2008 datierten Protokollauszug vor Gericht aus, die Polizei habe F._______ und eine weitere Person am 13. November 2006 mit einem Fahrzeug weggeführt. Ihr Nachfragen im Militärlager und Polizeiposten habe nichts ergeben. Am 15. November 2011 seien die Leichen der Gesuchten gefunden worden. - Ein Polizeibericht vom (…) 2008 hält fest, dass F._______ am 13. November 2006 von einer unbekannten Person erschossen worden sei; Fall und Strafverfahren seien registriert. - Der Todesschein (Kopie) betreffend F._______ datiert vom (…) April 2008. - Die Eintragung im Sterberegister erfolgt auf richterliche Anordnung am (…) 2006; dieser Eintragung zufolge wurde F._______ am (…) 2006 im Alter von (…) Jahren in C._______ erschossen. - Ein Zeitungsartikel vom 15. November berichtet vom Fund der Leichen von F._______ und M.S., beide (…)-jährig. Die beiden seien vor zwei Tagen von Unbekannten in einem weissen Wagen entführt und ermordet worden. - Ein zweiter undatierter Zeitungsausschnitt stellt eine Todesanzeige dar und enthält die Mitteilung, dass F._______ am (…) 2006 gestorben sei und am 15. November 2006 bestattet werde. 2.5.2. Zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht, dass dessen Sachdarstellung teilweise plausibel ausgefallen ist. So dürfte zutreffen, dass sein Bruder auf gewaltsame Art und Weise umgekommen ist. Aber er kann mit seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln nicht überwiegend glaubhaft darlegen, dass die Tötung des Bruders von der Polizei, der Armee oder den Sicherheitsorganen nahestehende Dritte (in einem Zeitungsbericht ist die Rede von Personen in einem weissen Lieferwagen) zu verantworten ist und das sie aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt ist. Auch geht nirgendwo überzeugend hervor, dass der Bruder mit den LTTE in Verbindung gestanden ist und deswegen getötet wurde. Zudem beruhen sämtliche Anhaltspunkte und Beweismittel, die eine Vermutung in diese Richtung hätten lenken können, letztlich auf eigenen Mutmassungen des Beschwerdeführers sowie auf den Aussagen dessen Mutter. Immerhin haben das ärztliche Zeugnis und die Aussagen der Mutter den Richter in C._______ dazu bewogen, die Strafermittlungsbehörden zur Klärung der Angelegenheit einzuschalten.

E-2775/2009 2.5.3. Die vom BFM zu Recht als unstimmig erkannten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Haftaufenthalten und der Existenz eines Strafurteils konnten auf Beschwerdestufe nicht aufgelöst werden. So hat er in der ersten Befragung erklärt, einen vierzehntägigen Haftaufenthalt zu Beginn des Jahres 2005 durch die Polizei – das Verfahren soll nach 18 Monaten Dauer mit Urteil wegen (angeblich) verübten und zugegebenen (…einzelne Delikte…) geendet haben –, eine vierstündige Untersuchungshaft mit Fotoaufnahmen nach einer Razzia der Polizei/SLA im Jahr 2005 und eine einmonatige Haft durch die LTTE im April 2007 erlebt zu haben; andere Festnahmen und Haftaufenthalte habe es nicht gegeben (A1 S. 8). Demgegenüber erwähnte er in der zweiten Anhörung, einmal im Jahr 2005 durch die SLA vier Stunden lang in deren Lager festgehalten, gequält und fotografiert worden zu sein (A10 S. 9 f.). Anschliessend verneinte er kategorisch alle Nachfragen nach Haftaufenthalten, seien es Anhaltungen durch die SLA, die Polizei oder andere Institutionen und Organisationen. Selbst die Nachfrage nach einem existierenden Gerichtsurteil wurde verneint (A10 S. 10 f., F74, F75, F76, F84). Nachdem er später auf die anderslautenden Erstangaben hingewiesen wurde, erklärte er, Bekanntes aus der ersten Anhörung bewusst ausgeblendet zu haben. Darüber hinaus stellte er die bei den LTTE erlebte Haft als eine zweitägige dar (A10 S. 14). Dieses Antwortverhalten überzeugt angesichts des Gesprächsverlaufs nicht. Das im Vorverfahren in Aussicht gestellte Urteil, das bei ihm zu Hause liegen soll (A1 S. 8), hat er nicht nachgereicht. Im Übrigen geht das Gericht mit dem BFM darin einig, dass die Hinweise des Beschwerdeführers zu den Aktivitäten seines Bruders bei den LTTE und die Umstände rund um die Passbeschaffung realitätsfremd ausgefallen sind. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 2.5.4. Schliesslich wären aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka Befürchtungen vor Verfolgungen durch die LTTE bei einer Rückkehr ohnehin unbegründet. Da der Beschwerdeführer keine und schon gar keine wichtige Rolle innerhalb den LTTE bekleidet hat, hätte er selbst im Falle einer Untersuchung seitens der sri-lankischen Behörden nichts zu befürchten. 2.5.5. Da ihm in Sri Lanka offensichtlich keine Verfolgung droht, stellt sich die Fragen nach einer innerstaatliche Fluchtalternative nicht. Immerhin ist die zusätzliche Begründung der Vorinstanz hinsichtlich des (…ein Verwandter…) mit einer Wohnadresse in Colombo nachvollziehbar.

E-2775/2009 2.5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 3. 3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 25 Abs. 3 BV). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-

E-2775/2009 füllt, greift der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung, wie vom BFM zu Recht festgestellt, vorliegend nicht. 4.2.2. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind nicht aktenkundig. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich demnach im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, ausgehend von der Situation im Jahr 2008, festgestellt, zwar sei eine Rückkehr in den Norden (und Osten) Sri Lankas wegen des schwelenden und seit Sommer 2006 eskalierenden Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE stark erschwert und die Sicherheits- und Menschenrechtssituation habe sich im ganzen Land erheblich verschärft. Dem jungen und gesunden Beschwerdeführer, der sechs Jahre lang erfolgreich einen Lebensmittellladen geführt habe, sei aber zuzumuten, sich beispielsweise im Grossraum Colombo anzusiedeln, wo viele Tamilen und seit 1985 sein ebenfalls als Geschäftsmann tätiger (…ein Verwandter…) leben.

E-2775/2009 4.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Neubeurteilung der Lageanalyse vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr abgewiesener sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie im Norden und Osten des Landes im Regelfall aufgrund des Bürgerkriegs als nicht zumutbar bezeichnet hat (BVGE 2008/2), hat es in seinem neuen Entscheid festgestellt, dass seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage in Sri Lanka sich erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Gemäss diesem Urteil ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.), wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) in Betracht zu ziehen sind. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen ist die Wohnsitzverlegung in einen der anderen Landesteile Sri Lankas, welche allesamt grundsätzlich als zumutbare Aufenthaltsalternative gelten, zu prüfen. 4.3.4. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (C._______), wo er ab Geburt bis 1995 und von 1997 bis Oktober 2006 gelebt hat. Er hat einige Jahre in E._______ (1995 - 1997 und 2006 - 2008) bei (…ein Verwandter….) gewohnt. Entsprechend der genannten Praxis fällt die Rückkehr nach E._______, ausser Betracht, da eine Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet als unzumutbar gilt. Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka jedoch über eine Vielzahl von Verwandten, hauptsächlich im Raum C._______ in der Nordprovinz. Zudem hat er einen (…Verwandter…) in Colombo, welcher einen Laden besitzt und schon seit Jahrzehnten dort eine feste Anschrift verzeichnet. Gemäss eigenen Angaben hat er nach seiner zehnjährigen Schulbildung langjährige berufliche Erfahrungen vorerst als Angestellter und später als selbständiger Unternehmer bis Oktober 2008 im Lebensmittelhandel machen können (A10 S. 6). Diese beruflichen Tätigkeiten werden ihm bei der Reintegration im Heimatland zweifellos zugutekommen. Er ist als (…)-jähriger, unverheirateter und – soweit aktenkundig –

E-2775/2009 gesunder Mann angesichts seiner verwandtschaftlichen Verbindungen namentlich im Raum C._______, seinem in Colombo wohnhaften (...ein Verwandter…), welcher einen Laden besitzt und schon seit Jahrzehnten dort eine feste Anschrift verzeichnet, und angesichts seiner schulischen und beruflichen Vorbildung und Erfahrung in einer vorteilhaften Situation im Hinblick auf eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung. Bei einigen der Verwandten soll sich der Beschwerdeführer bereits früher schon aufgehalten haben. Mit diesen und weiteren Verwandten im Ausland (A1 S. 4, A10 S. 4) verfügt er über ein solides und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihm den Wiedereintritt ins Erwerbsleben erleichtern wird. Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht ganz einfach sein mag, begründet dieser Umstand noch keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes. Dass eine allfällige Integration in der Schweiz kein Unzumutbarkeitskriterium darstellt, ergibt sich aus der geltenden gesetzliche Regelung (Art. 83 Abs. 3 AuG und e contrario aus Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 2 AuG). Mit der vorliegenden Identitätskarte wird die Reisepapierbeschaffung keine Probleme stellen. 4.5. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine vorläufige Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 ff. AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Situation in Sri Lanka im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und der seinerzeitigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestanden damals intakte Chancen auf eine Teilgutheissung der Beschwerde. Von einer Kostenauflage ist deshalb und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG

E-2775/2009 abzusehen, weshalb der noch zu beurteilende Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Beschwerde, S. 2) gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2775/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

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