Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2772/2009
Urteil v o m 2 7 . März 2012 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
A._______, Afghanistan, vertreten durch 1. Dr. iur. Reza Shahrdar, (…), und 2. lic. iur. Christian Hoffs, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2009 / N (…).
E-2772/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Dezember 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch. Nachdem er gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde und der Jugendanwaltschaft unterschiedliche Geburtsdaten genannt hatte, liess das BFM zwecks Eruierung des Alters eine radiologische Untersuchung des Handknochens vornehmen. Die diesbezügliche medizinische Erkenntnis ergab ein Skelettalter von (…) Jahren (Untersuchung und Befund vom 13. Dezember 2007). B. B.a Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) wurde der Beschwerdeführer in der Folge am 19. Dezember 2007 erstmals summarisch befragt: Dabei gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, sei aber in Pakistan geboren, wo er die ersten Lebensjahre verbracht habe, bevor er mit der Familie im Jahr (…) in den Heimatstaat Afghanistan zurückgehrt und bis (…) in Kabul gelebt habe. In dieser Zeit sei der Vater von den Taliban mitgenommen und fast zwei Jahre lang festgehalten worden. Danach habe die Familie von (…) bis (…) wieder in Pakistan gelebt. Sie seien dann in den Iran gezogen und hätten dort ohne Erfolg um Asyl nachgesucht. Vor etwa drei Monaten habe die ganze Familie den Iran in Richtung Europa verlassen. Er habe die Angehörigen unterwegs aus den Augen verloren. Zu den Asylgründen gab er ausserdem an, sein Vater habe für Gulbuddin Hekmatyar gearbeitet, habe sich aber später in Pakistan (zwischen (…) und (…)) von diesem distanziert und sei mit der Familie in den Iran gezogen. Letztlich habe sich die ganze Familie sowohl vor den Taliban als auch vor Hekmatyar gefürchtet. Er selber habe persönlich nie Probleme mit Armee, Polizei oder sonstigen Behörden im Heimatland gehabt; insbesondere sei er nie inhaftiert worden oder vor Gericht gestanden und habe sich weder religiös noch politisch betätigt. B.b Ebenfalls am 19. Dezember 2007 wurde er kurz ("Frageschema für Anamnese") zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt und anschliessend ergänzend namentlich mit den Unklarheiten bezüglich der von ihm angegebenen verschiedenen Geburtsdaten konfrontiert. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der radiologischen Untersuchung (vgl. oben Bst. A) gewährt und mitgeteilt, für das vorliegende Verfahren werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen, zumal keine Original-Ausweisepapiere abgegeben worden seien. In diesem Zusammen-
E-2772/2009 hang stellte der Beschwerdeführer das Nachreichen seines Identitätsausweises in Aussicht. B.c Am 3. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. B.d Am 15. respektive 16. (Originale) Januar 2008 liess der Beschwerdeführer durch die Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende verschiedene Unterlagen zur Untermauerung seiner Vorbringen einreichen und wegen Mittellosigkeit um deren amtsinterne Übersetzung ersuchen. Gemäss daraufhin durch die Vorinstanz erfolgter Übersetzungen handelt es sich dabei um folgende Dokumente: Zwei Parteiausweise des Vaters, zwei Bestätigungsschreiben der Islamischen Partei "Hezb-i-Islam" und ein Empfehlungsschreiben der "Hezb-i-Islam" (alle drei je den Vater betreffend), einen vom Vater verfassten, undatierten Brief sowie eine Tazkira. C. Am 18. Januar 2008 informierte die damalige Rechtsvertretung über ihre Mandatsübernahme und ersuchte unter anderem um Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten. D. Die Vorinstanz unterzog das eingereichte Identitätsdokument (Tazkira) einer internen Dokumentenanalyse und kam zum Schluss, das Dokument sei gefälscht. Mit Verfügung vom 7. November 2008 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör und gab ihm Gelegenheit, sich zu diesem Vorwurf zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte am 14. November 2008 seine Stellungnahme zu den Akten und stellte unter anderem weitere Dokumente zum Nachweis seiner Identität in Aussicht. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 reichte er einen iranischen Flüchtlingsausweis im Original und mit Übersetzung der wesentlichen Eckdaten zu den Akten. E. Am 24. März 2009 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das am 18. Januar 2008 gestellte Gesuch Einsicht in seine Akten. F. Mit Verfügung vom 31. März 2009 – eröffnet am 1. April 2009 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
E-2772/2009 forderungen an die Glaubwürdigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Beschwerde vom 29. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls, Abklärungen vor Ort sowie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Er stellte zudem in Aussicht, sofort nach Erhalt der beim BFM beantragten Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Mai 2009 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. I. Am 11. Mai 2009 wurde die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Ergänzung sowie ein fremdsprachiges, vom Beschwerdeführer eigenhändig verfasstes Schreiben zu den Akten gereicht. Am 13. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer die verlangte Fürsorgebestätigung zu den Akten. J. Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2009 Frist, das handschriftlich abgefasste Schreiben in eine Amtssprache zu übersetzen. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. K. Am 5. August 2009 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein.
E-2772/2009 Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 14. August 2009 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. August 2009 zur Kenntnis gebracht. L. Mit Schreiben vom 14. September 2011 zeigte die zweite Rechtsvertretung ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um Angaben über den Verfahrensstand sowie um Akteneinsicht. M. Unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter 2 am 19. September 2011 mit, mangels Widerrufs des Mandats des für das Beschwerdeverfahren zuerst bevollmächtigten Rechtsvertreters sowie mangels Bezeichnung einer gemeinsamen Zustelladresse würden im vorliegenden Verfahren Verfügung und das Urteil (weiterhin) dem erstbevollmächtigten Rechtsvertreter eröffnet. Weiter wurde über den Verfahrensstand Auskunft gegeben. Hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht verwies der Instruktionsrichter unter anderem auf die bereits mehrmals erfolgte Aktenedition. Der Rechtsvertreter 2 ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2011 darum, durch das Gericht künftig jeweils durch Zustellung einer Kopie der Mitteilungen informiert zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
E-2772/2009 beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-2772/2009 4. 4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 31. März 2009 namentlich aus, der Beschwerdeführer habe zu seinen Personalien, insbesondere dem Geburtsdatum, unterschiedliche Angaben gemacht. Gemäss der nachträglich eingereichten Tazkira wäre er im Jahr (…) geboren. Allerdings bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Identitätsdokuments, zumal als Ausstellungsdatum der (…) angegeben sei, der Beschwerdeführer demgegenüber bei der Erstbefragung im Dezember 2007 ausgesagt habe, seine Tazkira sei vor (…) Jahren, also etwa im Jahr (…), ausgestellt worden. Ausserdem seien weitere formelle Fälschungsmerkmale festzustellen. An der Authentizität des iranischen Flüchtlingsausweises seien schon deshalb erhebliche Zweifel anzumelden, weil der Beschwerdeführer behauptet habe, im Iran nie Ausweispapiere besessen respektive ausgestellt erhalten zu haben. Insgesamt sei daher die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht und von seiner Mündigkeit auszugehen. Sodann beurteilte die Vorinstanz auch die eigentlichen Asylvorbringen als unglaubhaft, zumal diesbezüglich inhaltliche Widersprüche zu dem vom Vater verfassten Brief bestünden. Letztlich seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation seitens Hekmatyars und der Taliban oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. An dieser Feststellung vermöchten auch die – nur in Form von Kopien eingereichten – Bestätigungsschreiben und Parteiausweise nichts zu ändern. 4.2. 4.2.1. In der Beschwerdeeingabe vom 29. April 2009 wird vorweg eingewendet, es sei zweifelhaft, ob das BFM heute tatsächlich die Mittel dazu habe, afghanische Dokumente und Beweismittel zuverlässig auf ihre Echtheit hin zu überprüfen, zumal bei einer Sachlage wie der vorliegenden und einer "funktionierenden" Schweizer Vertretung entsprechende Abklärungen vor Ort durchgeführt worden wären. Die Beweismittel "einfach als nicht relevant" zu bezeichnen, verletze nicht zuletzt das rechtliche Gehör. Eine einfache Anfrage bei den lokalen afghanischen Behörden oder zumindest die Beurteilung durch einen qualifizierten Sachverständigen "in Afghanistan (oder gar in Bern)" würde den Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestätigen. 4.2.2. In der Ergänzung vom 11. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass er Dari spreche und Tadschike sei, der bei der Befragung anwesende Dolmetscher hingegen Paschtune sei und Dari nicht
E-2772/2009 besonders gut gesprochen habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb Paschtunen für Tadschiken übersetzen sollten, zumal es "allerlei Dolmetscher" gebe. Hinzu komme, dass die Schlepper den Asylsuchenden betreffend Aussagen zu Reisewegen klare Anweisungen geben würden. Tatsache sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Iran gelebt habe und damals minderjährig gewesen sei. Der iranische Flüchtlingsausweis und das iranische Asyldossier könnten durch die Vertretung vor Ort eingesehen und geprüft werden, was er auch in diesem Sinn beantrage. Ebenso sei die Echtheit der Tazkira zu überprüfen, wobei diese Prüfung nach Ansicht des Beschwerdeführers "ohne weiteres von den Behörden des Heimatstaates" durchgeführt werden könne; das Dokument sei keine Fälschung. Klar sei, dass der Beschwerdeführer noch sehr jung sei und auch vor diesem Hintergrund allfälliges Fehlverhalten seinerseits zu beurteilen wäre. Zudem habe er in Afghanistan keine Familie und könne demzufolge nicht dorthin zurückkehren. Der Beschwerdeführer beschreibe im aktenkundigen, selber verfassen Schreiben seine Situation – dieses Schreiben sei von Amtes wegen zu übersetzen, da er eine Übersetzung nicht bezahlen könne und der Rechtsvertreter sich eine solche nicht zutraue. 4.3. Nach Lehre und Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist grundsätzlich aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 S. 9, mit weiteren Hinweisen). 4.3.1. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – zunächst ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – weder bei den Anhörungen noch auf Beschwerdeebene konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung durch die Taliban oder von Seiten Hekmatyars nennen konnte. Er hat in diesem Zusammenhang nur dargelegt, die Familie sei wegen diesbezüglichen Problemen des Vaters im Jahr (…) (zum zweiten Mal) nach Pakistan und von dort in den Iran
E-2772/2009 weitergezogen. Das damalige kindliche Alter des Beschwerdeführers und das offensichtliche Fehlen jeglicher Verwicklung in irgendwelche Aktivitäten des Vaters sprechen objektiv gegen eine daraus resultierende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. 4.3.2. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit konstruiert wirken und inhaltlich nicht übereinstimmend ausgefallen sind. Dies ist offensichtlich nicht auf die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Anhörung(en) zurückzuführen: Der Beschwerdeführer hatte jeweils angegeben, den Dolmetscher "gut" respektive "sehr gut" zu verstehen (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 2 und 12, Protokoll EVZ S. 2 und 9), und den Protokollen – die er nach Rückübersetzung als korrekt unterzeichnet hat – sind auch keine objektiven Hinweise auf solche Kommunikationsprobleme zu entnehmen. 4.3.3. Der Beschwerdeführer hat die Aktivitäten des Vaters ungereimt geschildert, indem er einmal angegeben hat, dieser sei Büroangestellter von Hekmatyar gewesen (vgl. Protokoll EVZ S. 6), andererseits der Vater als Kämpfer für die Mudhaheddin respektive Hekmatyar tätig gewesen sein und später in Pakistan für Hekmatyar Propaganda betrieben haben soll (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 4 f.). Weiter hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei im Jahr (…) in Pakistan geboren und habe dort die ersten fünf Lebensjahre verbracht, bevor die Familie nach Kabul umgezogen sei (vgl. Protokoll EVZ S. 1 f.). Diese Aussage lässt sich nicht mit dem angeblich von seinem Vater verfassten Schreiben in Einklang bringen: Gemäss diesen Ausführungen soll sich die ganze Familie seit (…) im Iran aufgehalten haben, bevor sie nach neun Jahren, mithin etwa (…), nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Aufgrund dieser Schilderungen erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers als zeitlich widersprüchlich, wonach die Familie zwischen (…) und (…) in Kabul gelebt und in dieser Zeit der Vater für zwei Jahre von den Taliban entführt worden sei. Nach dem Gesagten lassen sich auch die weiteren Angaben zeitlich nicht logisch einordnen, wonach die Familie nach der Entlassung des Vaters im Jahr (…) wieder nach Pakistan gezogen sei: Zwar spricht auch der Vater in seinem Schreiben von einer zweijährigen Inhaftierung durch die Taliban und der anschliessenden Ausreise mit der Familie nach Pakistan; gemäss seinen Angaben wäre die Inhaftierung und anschliessende Ausreise je-
E-2772/2009 doch etwa im Zeitraum zwischen (…) respektive (…) (Ausreise nach Pakistan) erfolgt. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig sind, zumal Hekmatyar nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban im Jahr 1996 nicht nach Pakistan, sondern in den Iran geflohen ist. 4.3.4. Bei der vorliegenden Aktenlage durfte sich das BFM auch auf den Standpunkt stellen, der Beschwerdeführer habe seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können: So hat der Beschwerdeführer bei den Befragungen durch Asyl- und kantonale Polizeibehörden jeweils unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht; es finden sich dazu mindestens drei verschiedene Versionen in den Akten. Bei der nachträglich eingereichten Tazkira hat das BFM nach einer amtsinternen Prüfung zu Recht auf formale Fälschungsmerkmale hingewiesen. Diese konnte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. November 2008 und auch auf Beschwerdeebene nicht ausräumen, zumal er namentlich bezüglich des Ausstelljahrs der Tazkira selber erklärt hatte, diese sei "vor (…) Jahren" (vgl. Protokoll EVZ S. 5), somit etwa im Jahr (…), ausgestellt worden, währenddem auf der aktenkundigen Tazkira der (…) als Ausstelldatum aufgeführt ist. Auch diese Ungereimtheit kann der Beschwerdeführer nicht mit seinen nachträglichen Rügen an die Adresse des bei der Erstbefragung anwesenden Dolmetschers auflösen; den überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. S. 3 Ziff. 1) ist nichts hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer liess zum Beleg seines Alters zudem einen iranischen Flüchtlingsausweis nachreichen. In diesem Zusammenhang erstaunt, dass er ein Ausweisdokument einreichen konnte, welches gemäss seinen Angaben gar nicht existierte; so erklärte er bei der Erstbefragung, ausser der Tazkira gebe es keinerlei Ausweispapiere von ihm, auch im Iran habe er keine Ausweise erhalten (vgl. Protokoll EVZ S. 6 und 8). Zudem fällt auch auf, dass er – auf Nachfrage hin – im EVZ erklärte, im Iran ein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. a.a.O. S. 8), diesen Umstand jedoch in der ausführlichen Befragung vom 3. Januar 2008 mit keinem Wort mehr erwähnte. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz daher zu Recht festgestellt, dieser Ausweis sei nicht geeignet, das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers zu belegen.
E-2772/2009 4.4. Zusammenfassend ist in Würdigung der gesamten Aktenlage festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Der Sachverhalt war und ist genügend erstellt. Es erübrigen sich deshalb auch weitere Nachforschungen, namentlich betreffend das Alter und den Iran-Aufenthalt des Beschwerdeführers; die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde sind abzuweisen. 4.5. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz längere Zeit im Iran aufgehalten. Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus in diesem Drittstaat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan geprüft. 6.3. Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E-2772/2009 7. 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
E-2772/2009 (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). 7.1.4. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan – auf die bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzukommen sein wird – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (BVGE 2011/7) eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert. Es schätzt die Sicherheitslage und die humanitäre Situation als derart schlecht ein, dass – ausser allenfalls in den Grossstädten – von einer existenzbedrohenden Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen ist. Bezüglich der Hauptstadt Kabul ergibt die Lageanalyse ein vergleichsweise besseres Bild und eine Rückkehr dorthin wird nicht als generell unzumutbar beurteilt. Unter bestimmten, begünstigenden Umständen kann ein Wegweisungsvollzug dorthin – auch im Sinn einer valablen Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Dabei ist im Einzelfall abzuklären, ob die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Zumutbarkeitsaspekte (welche Alter, Gesundheitszustand, Geschlecht ebenso berücksichtigen, wie die Fragen nach der Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und des Vorhandenseins einer gesicherten Wohnsituation) erfüllt sind. 8.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die allgemein angespannte Sicherheitslage nicht in Zweifel gezogen. Sie ging bei Erlass ihrer Verfügung noch davon aus, dass in gewissen Regionen die Situation nicht permanent instabil sei, weshalb nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werde könne. Das
E-2772/2009 BFM argumentierte zudem, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und teils tatsachenwidrige Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht. Es sei ausserdem nicht glaubhaft, dass er nicht wisse, wo sich seine Familie aktuell aufhalte und wo seine Angehörigen in Afghanistan leben würden. Aufgrund dieser ungesicherten Aussagen des Beschwerdeführers sei es dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, zumal die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers finde. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz sei es jedenfalls nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungsund Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. 8.4. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer offenbar mehrere Jahre ausserhalb seines Heimatstaates – gemäss seinen Angaben in Pakistan und im Iran – aufgehalten hat. Etwa die letzten (…) Jahre vor der Einreise in die Schweiz habe die Familie im Iran gelebt. Der Beschwerdeführer hat weiter ausgesagt, seine Familie stamme aus Kabul, wo sie früher auch ein Haus besessen habe. In diesem Zusammenhang erwähnte er verschiedene weitere Angehörige wie einen Onkel (der seinerzeit mit dem Vater verhaftet worden sein soll) und einen weit entfernten Verwandten, der beim Verkauf des Hauses geholfen habe. Kenntnisse über allfällige weitere Familienangehörige verneinte er (vgl. Protokoll EVZ-Nachbefragung S. 1 f.). In einem Schreiben vom 14. September 2011 liess er sodann mitteilen, sein Vater sei im Jahr (…) verstorben. Die Mutter habe in der Türkei wieder geheiratet und lebe mit der jüngsten Schwester dort; eine Schwester sei im B._______, eine in C._______ verheiratet. Der seinerzeit mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz eingereiste und unmittelbar darauf verschwundene Bruder sei in D._______ inhaftiert. 8.5. Vor diesem Hintergrund ist zwar nicht auszuschliessen, dass der engste Familienkreis des Beschwerdeführers heute nicht mehr in Afghanistan lebt. Es ist jedoch angesichts des insgesamt widersprüchlichen Aussageverhaltens im Sinn der Ausführungen der Vorinstanz anzunehmen, dass weitere Familienangehörige in Kabul leben und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin anfänglich deren Hilfe in Anspruch nehmen könnte. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es
E-2772/2009 sich bei ihm um einen jungen, gemäss Akten gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt, der während seines Aufenthalts in der Schweiz zudem einige Erfahrungen im Erwerbsleben sammeln konnte. 8.6. In Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Aktenlage sind daher vorliegend keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse zu erkennen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten als zumutbar zu bezeichnen. 9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), zumal gemäss seinen Angaben (vgl. Beschwerdeergänzung vom 11. Mai 2009) eine Kontaktnahme mit der afghanischen Vertretung in der Schweiz aus seiner Sicht problemlos möglich sei. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG. 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die vorliegende Aktenlage – der Beschwerdeführer ist offenbar aktuell wieder ohne Arbeit und geregeltes Einkommen – ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E-2772/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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