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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2018 E-2763/2018

June 13, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,569 words·~8 min·6

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. April 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2763/2018

Urteil v o m 1 3 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (…).

E-2763/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Syrien ungefähr im (…) 2015 verliess und am 1. September 2015 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 11. September 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Februar 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihre Kinder allein aufgezogen, nachdem ihr Ex-Mann sie im Dorf zurückgelassen habe, um mit seiner zweiten Frau zusammenzuleben, dass schliesslich alle ihre Töchter verheiratet worden seien und ihr Sohn nach seiner Heirat gemeinsam mit seiner Familie das Land verlassen habe, woraufhin sie insbesondere wegen der allgemeinen Situation nicht mehr alleine in Syrien habe bleiben können, dass sie persönlich zwar keine Probleme gehabt habe, sie aber auch keine Unterstützung erhalten habe, weil ihre Kinder und die übrigen Verwandten selber Mühe gehabt hätten, sich über die Runden zu bringen, dass sie in die Schweiz gekommen sei, damit sie bei ihrem Sohn leben und ihre Töchter zumindest besuchen könne, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. April 2018 – eröffnet am 11. April 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob, dass das SEM zur Begründung anführte, ihre Vorbringen würden nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten, zumal sie wegen ihrer einsamen Lage sowie der unsicheren Situation in Kamishli aus Syrien ausgereist sei, dass zudem die vorgebrachten familiären Probleme bereits Jahre zurückliegen würden,

E-2763/2018 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2018 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei sinngemäss beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchen liess, dass sie in der Beschwerdeschrift vortragen liess, das SEM habe ihr an der Anhörung keine Fragen betreffend die Fluchtgründe ihres Sohnes gestellt, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, dass dieser nämlich aufgrund seines oppositionellen Engagements ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei und nach dessen Ausreise seine Ehefrau inhaftiert worden sei, worauf diese ebenfalls das Land verlassen habe, dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihr keine diesbezüglichen Fragen gestellt worden seien, zumal sie offensichtlich bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, wegen der Aktivitäten ihres Sohnes Opfer von Reflexverfolgung zu werden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 unter anderem die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abwies, die Beschwerdeanträge würden sich als aussichtslos erweisen, dass er zudem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte und darauf hinwies, bei Nichtbezahlung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, dass der Kostenvorschuss am 4. Juni 2018 fristgerecht geleistet wurde,

E-2763/2018 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-2763/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. April 2018 nicht zu beanstanden ist, weshalb vorab auf diese Erwägungen zu verweisen ist, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin drohe wegen des oppositionellen Engagements ihres Sohnes (N 513 625) in ihrem Heimatstaat Reflexverfolgung, da sie immerhin während den vergangenen knapp zehn Jahren keinerlei Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte (vgl. SEM-Akten, A4, S. 7: "Nein. Ich hatte keine Probleme mit irgend jemand, mit den Behörden." sowie "F: Ist Ihnen persönlich dort etwas zugestossen? A: Nein, Gott sei Dank nicht."; A18, F55 und F58 f.), dass die Beschwerdeführerin auch keine Gründe darzulegen vermochte, weshalb die heimatlichen Behörden nach dieser langen Zeit bei einer allfälligen Rückkehr Interesse an ihrer Person haben könnten, dass sie angesprochen auf andere Gründe, die einer Rückkehr nach Syrien entgegenstehen würden, aussagte, sie könne wegen des Krieges und der herrschenden Gewalt nicht alleine dorthin zurückkehren, weil sie nicht überleben würde, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat zweifelsohne in schwierigen Verhältnissen zu leben hatte und sich ihre Situation mit der Ausreise respektive dem Weggang ihrer Kinder für sie persönlich noch verschärfte,

E-2763/2018 dass auch das Gericht in dieser für sie prekären wirtschaftlichen und sozialen Situation keine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen kann, dass dem SEM zudem beizupflichten ist, soweit es ausführte, die familiären Probleme aufgrund des Verhaltens ihres Ex-Mannes würden bereits Jahre zurückliegen und seien nicht kausal für ihre Ausreise gewesen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass im Sinn einer Klarstellung abschliessend festzuhalten ist, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei angesichts der Entwicklung in Syrien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet, ihre Gefährdungslage aber ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen ist, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen wurde und praxisgemäss das Vorliegen anderer Vollzugshindernisse nicht mehr zu prüfen ist, zumal diese alternativer Natur sind (vgl. Art. 44 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG; BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-2763/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, wobei diese dem eingezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2763/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei dieser Betrag dem einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen ist. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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