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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2008 E-2754/2008

May 6, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,937 words·~10 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-2754/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2754/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Oktober 2007 verliess und am 19. Dezember 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 9. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt wurde und am 16. Januar 2008 eine direkte Anhörung durch das BFM stattfand, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus B._______, wo er ein Geschäft für CDs und DVDs betrieben habe, dass nach Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahre 2005 oder 2006 unbekannte, maskierte und uniformierte Männer nach ihm gesucht hätten, dass im November 2006 einer seiner Angestellten entführt und sein Geschäft zerstört worden sei und er selber mehrere anonyme Telefonanrufe erhalten habe, dass die britischen Behörden am 28. März 2008 gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland vom 16. Dezember 2005 (SR 0.142.113.679) einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen und dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Eingabe vom 14. April 2008 ausführte, dass er sich in der Schweiz mit einer Landsfrau nach Brauch verheiratet habe und das Ehevorbereitungsverfahren hängig sei, weshalb eine Rückführung nach Grossbritannien nicht zumutbar sei, dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-2754/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass Grossbritannien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei und die britischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe, dass aus dem hängigen Ehevorbereitungsverfahren mit einer Person, welche über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge, kein Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz abgeleitet werden könne und es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens im Ausland abzuwarten, dass er nicht offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, nachdem er sich unbestrittenermassen bereits längere Zeit in Europa aufhalte und sich damit die vorgebrachten Asylgründe als tatsachenwidrig erwiesen hätten, dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in Grossbritannien kein Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm der Verbleib in der Schweiz während des Verfahrens zu bewilligen, eventuell seien die Akten zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-2754/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-2754/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass Grossbritannien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer nach Grossbritannien als sicherem Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden am 28. März 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe in erster Linie darauf beruft, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt sei, weil in der Schweiz eine seiner Schwestern lebe und das Ehevorbereitungsverfahren mit einer Landsfrau eingeleitet worden sei, dass gemäss Aktenlage das Ehevorbereitungsverfahren noch mehrere Monate dauern dürfte und dessen Ausgang ungewiss ist, dass zudem im Falle des Zustandekommens der Ehe nicht feststeht, ob die kantonalen Behörden die Voraussetzungen von Art. 44 des E-2754/2008 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als erfüllt erachten und damit den Familiennachzug bewilligen würden, dass es unter diesen Umständen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten ist, den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens in Grossbritannien abzuwarten, dass ferner keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer eine derart enge Beziehung zu seiner bereits seit dem Jahre 2002 in der Schweiz lebenden Schwester hat, dass dies seine Rückführung nach Grossbritannien als unzumutbar erscheinen lassen würde, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Weiteren argumentiert, dass unter die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG auch Fälle offensichtlich vorliegender Wegweisungshindernisse zu subsumieren seien, was vorliegend gegeben sei, da sämtliche im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen im Krisengebiet im Norden Sri Lankas wohnhaft seien, dass indessen der klare Wortlaut von Bst. b keine Grundlage für die Anwendung eines erweiterten Flüchtlingsbegriffs bietet, dass zudem eine Ausdehnung der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG auf Wegweisungsvollzugshindernisse zu einer Verunmöglichung der Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG in sehr vielen Fällen führen würde, was der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde, dass im Übrigen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, E-2754/2008 dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass ferner weder die in Grossbritannien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keinen Kontakt zu seinen in Grossbritannien lebenden Verwandten pflege und damit in diesem Land über kein soziales Netz verfüge, nichts daran zu ändern vermag, da darin keine existenzielle Gefährdung zu erblicken ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die britischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, E-2754/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2754/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) des Kantons C._______ ad (...) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9

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