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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2018 E-2746/2017

June 25, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,453 words·~17 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2746/2017

Urteil v o m 2 5 . Juni 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2017 / N (…).

E-2746/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am 4. September 2013 in Richtung Sudan. Am 13. September 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 24. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 13. Februar 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei als eritreische Staatsangehörige im Sudan geboren worden und im Jahre (…) mit ihrer Familie nach Eritrea zurückgekehrt. Die ersten beiden Schuljahre habe sie im Sudan absolviert, ab der 3. Klasse habe sie die Schule in B._______ besucht. Ihr Vater sei im Jahr (…) krank geworden, weshalb sie sich nach Absolvierung des 10. Schuljahres eine Arbeitsstelle gesucht habe. Zudem habe sie die Schule abgebrochen, weil sie nach dem 11. Schuljahr in den Nationaldienst hätte einrücken müssen. Von (…) bis (…) habe sie in B._______ als (…) und (…) gearbeitet. Am (…) habe sie C._______ geheiratet und am (…) sei die gemeinsame Tochter auf die Welt gekommen. Ihr Ehemann sei zu dieser Zeit bereits Soldat gewesen, weshalb sie mit ihrer Tochter bei ihren Eltern gewohnt habe. Sie habe keinen Nationaldienst geleistet, weil sie geheiratet und ein Kind bekommen habe. Im Jahr (…) sei ihr Ehemann desertiert und habe Eritrea in Richtung Sudan verlassen. Grund für ihre Ausreise sei der Erlass eines neuen Gesetzes im Jahre 2013 gewesen, gemäss welchem alle Frauen, deren Kinder das vierte Lebensjahr erreicht hätten, Militärdienst zu leisten hätten. Die Verwaltung habe eine Versammlung einberufen, um die Bewohner über das Gesetz zu informieren. Jede betroffene Frau sei verpflichtet worden, sich bei der Verwaltung registrieren zu lassen. Falls sie dieser Aufforderung keine Folge leisteten, sei mit einer Mitnahme im Rahmen einer Razzia zu rechnen. In den darauffolgenden Monaten habe sie sich aus Angst vor einer Razzia versteckt und mehrmals ihren Wohnort gewechselt. Sie habe keinen Militärdienst leisten wollen. Militärdienst in Eritrea bedeute, dass es kein Ende habe. Ein normales Eheleben sei nicht möglich gewesen, weil ihr Ehemann Dienst habe leisten müssen. Da sie sowieso von ihrer Tochter getrennt worden wäre, habe sie sich entschieden, diese in Eritrea zurückzulassen und auszureisen.

E-2746/2017 B. Mit Verfügung vom 7. April 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sie die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 6. Juni 2017 ihren Lohnausweis und Belege betreffend ihre monatlichen Ausgaben einzureichen. E. Am 31. Mai 2017 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung fristgerecht nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und ordnete lic. iur. Ariane Burkhardt als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

E-2746/2017 – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Rechtsmitteleingabe beantragt die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge einer illegalen Ausreise aus Eritrea. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden somit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E-2746/2017 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Aus ihren Vorbringen gehe hervor, dass sie als verheiratete Frau und Mutter bis im Jahre 2013 nicht verpflichtet gewesen sei, Militärdienst zu leisten. Sie habe lediglich, wie alle anderen Bewohner ihrer Ortschaft, an der Versammlung der Verwaltung teilgenommen. Sie sei der Aufforderung der Verwaltung, sich registrieren zu lassen, nicht nachgekommen und sei in der Folge ausgereist. Aus ihren Schilderungen gehe hervor, dass sie weder eine militärische Vorladung erhalten noch in Bezug auf den Militärdienst jemals Behördenkontakt gehabt habe. Sie habe auch angegeben, dass sie keinen Militärdienst habe leisten wollen, weil sie ansonsten von ihrer Tochter getrennt worden wäre. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die blosse Befürchtung oder Angst, in Zukunft allenfalls für den Militärdienst rekrutiert werden zu können, nicht asylrelevant sei. Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschienen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass sie weder Behördenkontakt gehabt habe noch für den Militärdienst rekrutiert worden sei. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 5.2 In der Rechtmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie weise ein geschärftes Profil im Sinne der neuen Rechtsprechung auf, welches sie gegenüber den eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse. Sie sei namentlich als Teilnehmerin an der Versammlung registriert worden. Es sei demnach nur eine Frage der Zeit, bis sie als Mutter eines (…) Jahre alten Kindes und damit als dienstpflichtige Frau identifiziert und gesucht worden wäre. Zumal sie der Aufforderung, sich bei den Behörden als solche registrieren zu lassen und den Dienst anzutreten, widersetzt habe. Mit dieser Weigerung, ihrer Dienstpflicht nachzukommen,

E-2746/2017 und mit der illegalen Ausreise habe sie in den Augen der eritreischen Behörden ihre regimekritische Haltung offenbart. Erschwerend komme hinzu, dass ihr Ehemann bereits im Jahr (…) desertiert und illegal ausgereist sei. 5.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. 5.4 Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter, hat jedoch gemäss eigenen Angaben nie ein Aufgebot erhalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, als jung verheiratete Frau und Mutter eines Kindes, dazu geführt haben, dass sie vom Militärdienst freigestellt wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). Soweit sie geltend macht, sie sei anlässlich der Versammlung registriert worden, ist festzuhalten, dass die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Rekrutierung für den Nationaldienst asylrechtlich nicht relevant ist. Aus der Desertion des Ehemannes aus dem Militärdienst lässt

E-2746/2017 sich sodann nicht ableiten, dies führe zwangsläufig dazu, dass die Beschwerdeführerin als missliebige Person in den Fokus der eritreischen Behörden geraten würde. Bei der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit inhaftiert und misshandelt, handelt es sich mithin um ein Szenario, welches auf Vermutungen, nicht aber auf konkreten Hinweisen basiert. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Eritrea gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Gefährdungsfaktoren im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil der Beschwerdeführerin und damit zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offen bleiben. 5.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-2746/2017 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.3 7.3.1 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 sei bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, dürften im Falle der Rückreise verpflichtet sein, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft

E-2746/2017 dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (vgl. a.a.O. E. 13.2).

Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora- Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. a.a.O. E. 13.3 f.). 7.3.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Einzug in den Nationaldienst droht. Sie ist heute (…) Jahre alt und hat ihr Heimatland im Alter von (…) Jahren verlassen, mithin (…) Jahre nach dem grundsätzlich die Dienstpflicht auslösendem Alter von 18 Jahren. Bis zu ihrer Ausreise wurde sie nicht in den Dienst einberufen. Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung ist somit in Anbetracht der persönlichen Umstände und selbst unter Berücksichtigung einer nach wie vor verbreiteten behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis gegenwärtig als äusserst gering einzustufen. Es kann somit offen bleiben, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 oder Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine Rekrutierung droht. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E-2746/2017 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.4.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 7.4.2 Die Beschwerdeführerin ist heute (…) Jahre alt und gemäss ihren Angaben gesund. Die Mutter, die Tochter und die Schwester der Beschwerdeführerin leben zusammen in B._______. Es ist davon auszugehen, dass sie die Möglichkeit hat, bei ihrer Mutter zu leben, und ihre Wohnsituation

E-2746/2017 somit als gesichert anzusehen ist. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder und ihrer Grossmutter über weitere Angehörige, die sie bei einer Wiedereingliederung unterstützen können. Sodann hat die Beschwerdeführerin zehn Jahre lang die Schule besucht und Berufserfahrung als (...) und (...) gesammelt. Sie führte aus, wenn sie etwas gebraucht hätten, hätten sie es sich leisten können (vgl. SEM-Akten A17/22 F38). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mithilfe der familiären Unterstützung die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Ariane Burkhardt als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 11. Mai 2017 eine Kostennote ein und macht ein Honorar von Fr. 1022.– (5 Stunden, Stundenansatz Fr. 180.–) geltend. Der zeitliche

E-2746/2017 Aufwand erscheint angemessen, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017). Zu kürzen ist die eingereichte Kostennote um die geltend gemachte Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.– für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar ist demzufolge auf Fr. 750.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2746/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Ariane Burkhardt wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 750.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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