Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.02.2019 E-2738/2017

February 13, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,239 words·~16 min·7

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. April 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2738/2017

Urteil v o m 1 3 . Februar 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N (…).

E-2738/2017 Sachverhalt: A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…) illegal und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 10. Juli 2016 in die Schweiz. Am 12. Juli 2016 reichte er ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am 22. Juli 2016 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A10/11). Am selben Tag meldete das SEM dem zuständigen Kanton den Beschwerdeführer als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) und bat um Einleitung der entsprechenden Schutzmassnahmen. Am 27. März 2017 fand in Anwesenheit seiner Vertrauensperson die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (Protokoll in den SEM- Akten: A22/20). A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er stamme aus B._______, wo er mit seiner Familie gewohnt habe. Die Schule habe er bis zur (…) Klasse besucht. Daneben habe er sich mit seinen Geschwistern um (…) seiner Familie gekümmert. Seine Mutter arbeite nicht, da sie gesundheitlich angeschlagen sei. Sein Vater sei für den Militärdienst zwangsrekrutiert worden als er (Beschwerdeführer) noch ein Kind gewesen sei. Auch (…) sei 2011 oder 2012 in den Militärdienst eingezogen worden. Später sei dieser für (…) in Haft gewesen, weil man ihn des illegalen Grenzübertritts bezichtigt habe. Im (…) habe der Beschwerdeführer seinerseits versucht, Eritrea illegal zu verlassen, weil er befürchtet habe, ihm drohe das gleiche Schicksal wie seinem Vater und (…). Jedoch sei er an der Grenze von Soldaten festgenommen und im Gefängnis von C._______ inhaftiert worden. Nach (…) Monaten habe man ihn aufgrund seiner Minderjährigkeit sowie dank (…) wieder freigelassen. Danach habe er sich zu Hause aufgehalten und sich um (…) gekümmert. Während dieser Zeit habe er mit den Behörden nie Kontakt gehabt. Im (…) sei er schliesslich illegal nach Äthiopien ausgereist. Etwa sechs oder sieben Monate vor seiner Ausreise habe (…) Eritrea verlassen und im (…) (…), als (…) Urlaub vom Militär erhalten habe. B. Mit Verfügung vom 13. April 2017 – eröffnet am 18. April 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht

E-2738/2017 und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in Bezug auf die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung) beantragen. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und er sei aus diesem Grunde vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilage reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein sowie eine Bestätigung der D._______ vom 18. April 2017 zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte es das SEM auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.

E. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-2738/2017 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Auf den Antrag, er sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Beschwerdebegehren 3), ist angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

E-2738/2017 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; SR 0.142.30). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen der Flüchtlingseigenschaft genügend. Sie erwog zunächst im Wesentlichen, die Vermutung liege nahe, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer in der Anhörung geschilderten Inhaftierung um ein nachträglich konstruiertes Vorbringen handle, da er seinen ersten Ausreiseversuch sowie die anschliessende Haft in der BzP nicht erwähnt habe. Die Fragen anlässlich der BzP, ob er jemals irgendwelche Probleme mit den Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe, oder inhaftiert worden sei, habe er verneint; dies obwohl man ihn zu Beginn

E-2738/2017 der BzP auf seine Mitwirkungspflicht und die möglichen Konsequenzen falscher Aussagen im Asylverfahren hingewiesen habe. Vollständigkeitshalber sei anzufügen, dass sein diesbezügliches Vorbringen auch dann keine Asylrelevanz entfalten würde, wenn es glaubhaft wäre. Denn er habe vorgebracht, er sei ohne Ermahnungen oder Auflagen aus der Haft entlassen worden, und er habe anschliessend während (…) zu Hause gelebt, ohne dabei mit den Behörden in Kontakt gekommen zu sein. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor ernsthaften, sich in naher Zukunft verwirklichenden Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe. Unter dem Aspekt der illegalen Ausreise hielt die Vorinstanz insbesondere fest, es seien keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Denn die geltend gemachte Festnahme und anschliessende Inhaftierung seien als unglaubhaft zu werten. Zudem habe er gemäss eigenen Angaben nie eine Vorladung für den Militärdienst erhalten oder sonst je Probleme mit dem Militär gehabt. Folglich begründe die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung.

5.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen minderjähriger Personen, sei das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtskonvention; SR 0.107) zu beachten. Gemäss den UNHCR-Richtlinien und dem Ausschuss für die Rechte des Kindes solle bei Fragen zur Glaubhaftigkeit von Ausführungen einer UMA im Zweifel zu Gunsten des Kindes entscheiden werden. Diesem Grundsatz sei auch vorliegend zu folgen. Die Vorinstanz habe sich inhaltlich nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt, diese als nachträglich konstruiert zu bezeichnen, weil er dieses Ereignis an der BzP nicht erwähnt habe. Dies obwohl er über 50 Fragen zur Inhaftierung und Entlassung glaubhaft beantwortet habe, insbesondere seien seine Schilderungen nachvollziehbar und mit Realkennzeichen versehen ausgefallen. Damit habe die Vorinstanz unterlassen, den Sachverhalt vollständig zu würdigen. Sodann habe er bereits anlässlich der Anhörung begründet, weshalb er die Inhaftierung bei der BzP nicht erwähnt habe. Es sei nachvollziehbar, dass

E-2738/2017 eine UMA nach einer beschwerlichen und gefährlichen Reise in die Schweiz kurz nach ihrer Ankunft sehr ängstlich sei und nicht abschätzen könne, ob und wie ihre Aussagen an der BzP verwendet würden. Dies gelte umso mehr als er bei der BzP weder von einer Rechtsvertetung noch von einer Vertrauensperson oder sonst jemandem vorgängig über die BzP aufgeklärt worden sei. Noch vor der BzP, also bevor Hinweise auf eine Volljährigkeit vorgelegen seien, sei bei ihm eine Handknochenanalyse durchgeführt worden. Es sei verständlich, dass eine UMA, der man mitteile, man glaube ihr die Altersangaben nicht, an der anschliessenden BzP skeptisch sei und sich vorsichtig ausdrücke. Da die BzP lediglich 55 Minuten gedauert habe und er damals erst (…) Jahre alt gewesen sei, habe kein Vertrauensverhältnis geschaffen werden können. Im Weiteren hätten ihm der Dolmetscher und die Befragerin deutlich gesagt, er habe sich kurz zu fassen und könne bei einer allfälligen späteren Anhörung ausführlicher berichten, weshalb er sich nicht getraut habe über seine Inhaftierung zu berichten. Unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft hält er insbesondere fest, es sei davon auszugehen, dass seine Familie im Fokus der Behörden stehe, da bereits zwei seiner Familienmitglieder zwangsrekrutiert worden seien, (…) aus dem Militärdienst desertiert und auch (…) aus Eritrea geflüchtet sei. Daher sei davon auszugehen, dass er begründete Furcht gehabt habe, spätestens bei Eintritt der Volljährigkeit in den Militärdienst zwangsrekrutiert zu werden. Selbst wenn die Vorinstanz diese Furcht nicht als asylrelevant einstufe, weil er nach der Inhaftierung (…) unbehelligt geblieben sei, sei er trotzdem im Fokus der Behörden gestanden. Denn die Tatsache, dass er nur mittels Bürgschaft entlassen worden sei, zeige, dass die Behörden hätten sicherstellen wollen, dass er das Land nicht verlasse. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Auf die mehrheitlich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1) kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, aufgrund seines Alters – bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – zwar plausibel erscheint. Jedoch ist die blosse Möglichkeit einer

E-2738/2017 drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus entsprechenden Motiven erfolgt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 und D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteile publiziert]). 6.3 Hinsichtlich der erst an der Anhörung geltend gemachten versuchten illegalen Ausreise im Jahr 2013 und der angeblichen anschliessenden Inhaftierung spricht einerseits die Argumentation des SEM gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers. So hat es zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der BzP die Fragen, ob er irgendwelche Probleme mit den Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe, oder ob er jemals inhaftiert gewesen sei, verneint. Da diese Fragen lediglich mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten waren, hätte der Beschwerdeführer spätestens zu jenem Zeitpunkt der BzP die Gelegenheit (und die Pflicht) gehabt, die später an der Anhörung ausführlich geschilderte Haft zu erwähnen respektive die Frage zu bejahen, ohne bereits umfassend darüber zu erzählen. Daher überzeugt der Einwand auf Beschwerdestufe, er habe die Inhaftierung an der BzP nicht erwähnt, da er aufgefordert worden sei sich kurz zu fassen, nicht. Auch von einer (…) UMA darf erwartet werden, dass sie – trotz möglicherweise schwierigen Erlebnissen auf der Flucht – die zentralen Asylvorbringen bereits in der BzP nennt, insbesondere aber auf die einfache Frage, ob sie in Haft gewesen sei, die zutreffende Kurzantwort zu geben vermag. Im Übrigen klärte die Befragerin den Beschwerdeführer vorgängig sehr wohl über die BzP auf und wies ihn insbesondere darauf hin, dass die Behörden in seinem Heimatland keine Kenntnis von seinen Aussagen erhalten würden, weshalb er ohne Furcht reden könne (vgl. A10/11 S.1 f.). Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung tatsächlich einige Realkennzeichen aufweisen. So wirkt etwa die Schilderung seines Gedankenganges, er habe den Soldaten die Wahrheit bezüglich seines beabsichtigten Grenzübertrittes gesagt, weil er sich gefürchtet habe, schlimmer bestraft zu werden, wenn er lügen würde, lebensnah (vgl. A22 F107). Auch weitere Aussagen wirken authentisch, unter anderem, weil er spontan auf Details hinweist, beispielsweise, dass er auf einer Decke geschlafen habe, jedoch nichts gehabt habe, um sich zuzudecken (vgl. A22 F127), dass das Wasser in der Nacht kondensiert und auf ihn getropft sei (vgl. A22 F133) sowie, dass er sich nur einmal im Monat habe waschen dürfen, weshalb sein ganzer Kör-

E-2738/2017 per gejuckt und er sich oft gekratzt habe (A22 F133), er dadurch Kratzspuren am Körper gehabt habe und voller Läuse gewesen sei, weil er keine Kleider zum Wechseln gehabt habe (vgl. A22 F138). Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, das SEM habe seine Schilderungen zur geltend gemachten Haft nicht hinreichend gewürdigt, nicht gänzlich von der Hand zu weisen, zumal es zwar einerseits die Frage der Glaubhaftigkeit offen lässt (vgl. Ziff. 1 der angefochteten Verfügung), im Rahmen der Würdigung zusätzlicher Faktoren dann aber einzig auf die Unglaubhaftigkeit verweist (vgl. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung). In einer Abwägung wiegt der krasse Widerspruch hinsichtlich eines zentralen Asylgrundes zwischen der BzP und der Anhörung dennoch schwer. Hinzu kommt, dass nahe liegt, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse, gerade jene, die mit Realzeichen versehen sind, auf der Flucht zugetragen haben könnten. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 6.4) kann die Frage der Glaubhaftigkeit der versuchten illegalen Ausreise im Jahr 2013 und der anschliessenden Haft aber letztlich offen gelassen werden, weshalb die nicht vollständige Würdigung der Haft durch das SEM keine weiteren Folgen hat. 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich unter ihnen auch Personen befänden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hätten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O., E. 5). 6.4.2 Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers für sich alleine, vermag also seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Des Weiteren ist die

E-2738/2017 geltend gemachte Haft, selbst wenn sie glaubhaft wäre, nicht als zusätzlicher Faktor im Sinne der soeben genannten Rechtsprechung zu qualifizieren, zumal sie nicht aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven (illegale Ausreise) erfolgte. Das SEM führte zu Recht aus, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben ohne Ermahnungen oder Auflagen aus der Haft entlassen worden und habe anschliessend während (…) zu Hause gewohnt, ohne noch mit den Behörden in Kontakt gekommen zu sein. Der Umstand, dass es zu seiner Freilassung einer Bürgschaft bedurft habe, vermag daran noch nichts zu ändern. Denn aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Zwangsrekrutierungen seines Vaters und (…), die Ausreise (…) einige Monate vor dem Beschwerdeführer sowie die Desertion (…) negative Folgen für ihn und für seine Familienmitglieder gehabt hätten. Zudem hatte offenbar auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers im (…) keine Konsequenzen für seine (…) (vgl. A22 F49). Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, flüchtlingsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demzufolge zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und rechtmässig ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2738/2017 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen hat und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind indes keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-2738/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

Versand:

E-2738/2017 — Bundesverwaltungsgericht 13.02.2019 E-2738/2017 — Swissrulings