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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2026 E-2735/2026

May 12, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,280 words·~16 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2735/2026

Urteil v o m 1 2 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch Benjamin Appius, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2026.

E-2735/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. September 2024 mit ihrem am (…) 2024 ausgestellten Reisepass und einem am (…) 2024 von den schweizerischen Behörden in Peking erteilten Touristen-Visum über den Flughafen B._______ in die Schweiz einreiste und am 11. September 2024 um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs anlässlich der Anhörung vom 3. Oktober 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 3. März 2025 im Wesentlichen geltend machte, sie sei seit dem Jahr 2006 Mitglied der christlichen Kirche «Jidu Fulin Anxiri Hui» (Glaubensgemeinschaft der Siebenten- Tags-Adventisten), die in ihrem Heimatstaat China verboten sei, dass im Jahr 2018 ein ihr nahestehender Glaubensbruder bei einer Versammlung festgenommen worden sei und sie sich daraufhin aus Angst vor einer Verhaftung in verschiedenen angemieteten Unterkünften versteckt habe, dass sie nach einem Besuch bei einer Glaubensschwester am Abend des (…) 2023 zusammen mit zwei weiteren Glaubensschwestern von der Polizei festgenommen und auf die Wache mitgenommen worden sei, nachdem eine ältere, ihr unbekannte Frau vor dem Haus ihrer Glaubensschwester auf sie gezeigt und sie der Religionsausübung bezichtigt habe, dass man ihre Bibel konfisziert habe, sie am nächsten Morgen verhört und anschliessend mit einem Auto an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden sei, wo sie zwei Assistenzlehrerinnen übergeben worden sei, die sie ideologisch indoktriniert hätten, demnach habe sie jeden Morgen Propagandafilme über das Vaterland und gegen den «verräterischen und wissenschaftsfeindlichen Glauben» anschauen und anschliessend ihre diesbezüglichen Gedanken aufschreiben müssen, dass sie auch die sogenannten drei Schriften «Sanshu» (Garantieschreiben, Trennungsbekundung und Reuebekundung) hätte unterzeichnen müssen, was sie verweigert habe; letztlich sei sie aber zur Abgabe von Fingerabdrücken auf einem vorformulierten Schreiben gezwungen worden, dass sie am (…) 2023 in die Polizeiwache überführt worden sei, wo ihr Bruder sie nach Zahlung einer Kaution in der Höhe von 30'000 Yuan abgeholt habe,

E-2735/2026 dass sie in der Folge regelmässig von der Polizei aufgesucht und befragt worden sei, zunächst einmal wöchentlich, später alle zwei Wochen respektive einmal pro Monat, weshalb die ganze Nachbarschaft schlecht über sie geredet habe und Freunde sich von ihr abgewandt hätten, dass ihr Bruder nach diesem Ereignis über eine Agentur, mit der sie selbst nie in Verbindung gestanden habe, ihr Visum habe ausstellen lassen können, dass sie am (…) 2024 über den Flughafen ausgereist sei, da ihr Fall nicht hinterlegt gewesen sei, dass am gleichen Tag ihre Mutter festgenommen worden sei und sie bisher nichts über deren Situation wisse, da sie es seit ihrer Ausreise nicht gewagt habe, Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen, weil die Telefone überwacht würden und sie ihre Familie nicht in Gefahr bringen wolle, dass sie in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen betreffend verfolgte Christen, Uiguren sowie Tibeter teilgenommen und Kirchenver-anstaltungen und Gottesdienste der evangelisch-methodistische Kirche besucht habe, dass mit Eingabe vom 4. März 2025 verschiedene Fotos, welche die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihres Glaubens respektive ihres exilpolitischen Engagements zeigen sollen, und je ein Schreiben des Pfarrers der evangelisch-methodistischen Kirche C._______ vom 12. Februar 2025 sowie eines Mitglieds derselben Kirchgemeinde (ohne Datum) zu den Akten gereicht wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 17. März 2026 – eröffnet am 19. März 2026 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vorgebrachte Verfolgung im Heimatstaat sei nicht glaubhaft, da sich insbesondere die Aussagequalität zwischen dem freien Bericht der Beschwerdeführerin und ihren Antworten auf Rückfragen, welche oberflächlich ausgefallen seien, auffallend unterscheide, was darauf schliessen lasse, dass die Beschwerdeführerin die Vorbringen einstudiert habe,

E-2735/2026 dass sie beispielsweise nach Rückfragen keine Einzelheiten zum Besuch bei der Glaubensschwester und über die davon betroffenen Personen habe nennen können und die mutmassliche Denunziation durch die älteren Frauen im Kontext zu der seit 2018 intensivierten Überwachung der Gläubigen durch die chinesischen Behörden nicht habe schlüssig erklären können, dass Ungereimtheiten bei der Schilderung ihres Transports zum Polizeiposten und während ihres Aufenthalts dort festzustellen seien, dass auch ein deutlicher Bruch in der Aussagequalität der Beschwerdeführerin betreffend die Schilderungen zur 18-tägigen Haft festzustellen sei, diese seien teilweise sehr dicht ausgefallen, die Beschwerdeführerin aber bei Rückfragen dennoch nur einfache religiöse Formeln (ohne Schilderung ihres Gefühlszustands) und pauschale Ausführungen zu den von ihr geschauten Filminhalten wiedergegeben habe, was die Annahme eines auswendig gelernten Narrativs erhärte, dass sich das Konstrukt auch bei der Frage nach der Zeitwahrnehmung verdeutlicht habe, indem die präzise Zeitangabe der Beschwerdeführerin auf einer Uhr auf einem Bildschirm beruhe, diese Wahrnehmung in der massiven physischen und psychischen Folter- und Stresssituation der Beschwerdeführerin jedoch realitätsfremd erscheine, dass auch nicht glaubhaft sei, dass die Assistenzlehrerinnen die drei Schriften selbst geschrieben und dann mit Gewalt ihre Fingerabdrücke abgenommen hätten, was als Schutzbehauptung erscheine, um die Beschwerdeführerin als eine standhafte Christin erscheinen zu lassen; erstaunlich sei ebenso, dass die «Sanshu» nicht der Polizei übergeben worden seien, dass die geschilderten Umstände ihrer Freilassung gegen Bezahlung einer Kaution, ohne dass eine Quittung ausgestellt worden sei, im chinesischen Verwaltungskontext realitätsfremd erscheine und die diesbezügliche Schilderung vage sei, was darauf hindeute, dass die Beschwerdeführerin den tatsächlichen bürokratischen Ablauf einer Haftentlassung nicht kenne, dass sie ferner zwar seit dem Jahr 2006 einer Freikirche angehöre, jedoch erst 2023 in den Fokus der Behörden geraten sein soll, was weitere Zweifel erwecke, zumal auch die Verhaftung ihres engen Vertrauten im Jahre 2018 für sie keine Probleme mit den Behörden nach sich gezogen habe,

E-2735/2026 dass ausserdem nicht plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin nach der geltend gemachten Vorgeschichte (inklusive Überwachung durch die Polizei) einen Reisepass erhalten habe und nach Durchlaufen der strengen Gesichtskontrollen am Flughafen habe ausreisen können und dass sie nichts über das Schicksal ihrer Mutter wisse, dass sie bezüglich ihrer Religion nur kurze und oberflächliche Antworten zu Protokoll gegeben habe, was erstaunlich sei, da sie seit 2006 Mitglied ihrer Kirche sei und nach eigenen Angaben missioniert habe, dass schliesslich die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden, weshalb das Asylgesuch insgesamt abzuweisen sei, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und möglich sei, da völkerrechtliche Vollzugshindernisse nicht ersichtlich seien, die Beschwerdeführerin sodann über einen soliden Schulabschluss und Arbeitserfahrung verfüge sowie im Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie in eine existenzielle Notlage gerate, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei ihre Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei die Sache zwecks Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. April 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),

E-2735/2026 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG), dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Antrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung keine Ausführungen gemacht hat (vgl. Beschwerde Ziff. 29 und 32) und das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erachtet, eine solche auch nicht willkürlich erfolgte und auch sonst keine Verfahrensverletzung erkennbar ist, die eine Rückweisung erforderlich macht, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das Gericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die vorgebrachten Nachteile, welche die Beschwerdeführerin als Mitglied in der Glaubensgemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten erlitten habe, nicht glaubhaft sind, und vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

E-2735/2026 dass die Ausführungen in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf die Frage der Glaubhaftmachung des Vorbringens beschränken, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie den Argumenten der Vorinstanz letztlich nichts Substanziiertes entgegenhalten, dass der Einwand in der Beschwerde, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Schilderungen der Festnahme auf den ersten Blick als glaubhaft erachtet habe, um der Beschwerdeführerin anschliessend ohne erkennbare Anhaltspunkte vorzuwerfen, ihre vorgebrachte Biografie geliehen zu haben, nicht standhält, zumal die Vorinstanz einlässlich auf die von ihr festgestellten Unterschiede der Aussagequalität in der freien Rede der Beschwerdeführerin und der Qualität ihrer Antworten zu den Rückfragen eingegangen ist, dass das Gericht die Ansicht der Vorinstanz teilt, dass namentlich die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 3. Oktober 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 3. März 2025, soweit die Festnahme am (…) 2023 und ihre (…)-tägige Inhaftierung betreffend, ausführlich und mit Realkennzeichen versehen ausgefallen, aber gleichzeitig wörtlich nahezu identisch sind (vgl. SEM-act. A17 F72; A34 F15), was angesichts der längeren Zeitspanne, die zwischen den beiden Befragungen liegt, auf einen auswendig gelernten Text schliessen lässt (vgl. auch SEMact. A17 F72; A34 F33), dass der mehrfache Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe stets präzise und mit Realkennzeichen versehen ihre Asylgründe ausgeführt, nach Aktenstudium nicht überzeugt, da auch das Gericht deutliche Unterschiede in der Aussagequalität der Beschwerdeführerin sowie Ungereimtheiten und unsubstanziierte Vorbringen zu wesentlichen Aspekten im der Asylbegründung feststellt (vgl. nachfolgende Ausführungen), dass beispielsweise auch die Umstände der angeblichen Haftentlassung nicht glaubhaft erscheinen, zumal die Beschwerdeführerin weder nachvollziehbar schildern konnte, wie ihr Bruder von ihrer Festnahme erfahren haben soll, noch wie er über Beziehungen eine Freilassung auf Kaution erwirkt haben soll, und sie auch keine Dokumente zum Beleg ihrer Inhaftierung oder ihrer Freilassung auf Kaution eingereicht hat, dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der Hinterlegung der Kaution in der Höhe von 30'000 Yuan nach Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung um eine rechtskonforme Freilassung

E-2735/2026 gehandelt haben soll (vgl. SEM-act. A17 F72 [S. 10]; A34 F92 und 109), weshalb nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, von einer nicht-regelkonformen Haftentlassung durch korrupte Polizisten auszugehen ist und demzufolge die Herausgabe einer entsprechenden Bestätigung der Kaution zu erwarten gewesen wäre, dass die Erklärung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei nach der Festnahme ihres Vertrauten im Jahre 2018 einer Verfolgung nur entkommen, weil sie sich mehrere Jahre versteckt habe und nur selten nach draussen gegangen sei (oder sich wegen der Überwachungskameras unkenntlich gemacht habe), nicht überzeugt, da sie eigenen Angaben gemäss zwischen (…) 2018 bis (…) 2023 als Serviceangestellte in Restaurants oder als Verkäuferin in einem Grosshandelsgeschäft gearbeitet haben will (vgl. SEM-act. A17 F42) und sich somit in der Öffentlichkeit und im Arbeitsumfeld bewegte, dass daher davon auszugehen ist, die chinesischen Behörden hätten sie dank moderner technischer Mittel ausfindig machen können, wenn sie denn dies auch gewollt hätten, dass die Beschwerdeführerin ferner in Bezug auf ihren vertrauten Glaubensbruder inkonsistente Angaben machte, da sie erklärte, sie habe einerseits viel Kontakt zu ihm gepflegt und anderseits wisse sie nur, dass er D._______ zum Nachnamen heisse und Missionar gewesen sei (vgl. SEMact. A34 F13 und 117), dass das Gericht es sodann als wesentlich erachtet, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2006 der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten angehören will, bezüglich ihres Engagements und der Einbindung in die Gemeinschaft im Heimatstaat aber auffallend vage blieb (vgl. SEM-act. A34 F124 f.), in diesem Zusammenhang auch keine Beweismittel eingereicht wurden, die eine Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in dieser Gemeinschaft untermauern könnten, dass sodann nach Erkenntnissen des Gerichts Mitglieder der protestantischen Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in China nicht per se verfolgt werden (vgl. open doors «Christenverfolgung in China - Berichtszeitraum: 1. Oktober 2024 – 30. September 2025 [https://www.opendoors.de /christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/china, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2026]) und die Beschwerdeführerin als angeblich

E-2735/2026 einfaches Mitglied dieser Kirche kein Profil aufweist, welches sie in den Fokus der chinesischen Behörden gerückt haben könnte, dass auch die Ausführungen bezüglich ihres Visums – nebst den vom SEM festgestellten Ungereimtheiten bezüglich Heiratsurkunde und Arbeitgeber (vgl. SEM-act. A17 F45) – pauschal und widersprüchlich erscheinen, zumal der Visumsantrag die Unterschrift enthält, die auch in ihrem Reisepass registriert wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nur ihren Reisepass und Fotos abgegeben habe, sondern persönlich ihr Visum – und nicht ihr Bruder – beantragte (vgl. SEM-act. A17 F45 ff. und 82), dass sie gemäss ihren Angaben vor ihrer Ausreise am (…) 2023 erfahren habe, dass ihre Mutter festgenommen worden sei (vgl. SEM-act. A17 F73), was im Kontext zu ihrer anschliessenden Ausreise (inklusive Kontrollen am Flughafen) kaum plausibel scheint, dass auch die Vorbringen, sie wisse nichts über das Schicksal ihrer Mutter, weil sie eine Telefonüberwachung befürchte, und daher keinen Kontakt mit der Familie habe, angesichts der zur Verfügung stehenden Medien, welche verschlüsselte Kommunikation auch nach China erlauben, ebenfalls nicht plausibel sind, dass sodann festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Schweiz gemäss eingereichten Referenzschreiben mit der Glaubensausübung begann, dies jedoch in der methodistischen Freikirche und nicht in ihrer Glaubensgemeinschaft der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, obwohl diese in der Schweiz offiziell vertreten und aktiv ist und auch im Aufenthaltskanton der Beschwerdeführerin einen Gemeindestandort hat (vgl. https://adventisten.ch/kontakt/kirchensuche), dass dies darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Ausübung des Glaubens in der Glaubensgemeinschaft anstrebt, der sie seit 20 Jahren angehören will, dass das SEM auch bezüglich den subjektiven Nachfluchtgründen zu bestätigen ist, dass nämlich gestützt auf die eingereichten Fotos sowie die Facebook-Einträge nicht davon auszugehen ist, dass die chinesischen Behörden in absehbarer Zukunft ein Verfolgungsinteresse an der Person der Beschwerdeführerin entwickeln könnten, zumal viele Fotos auch in einem privaten Umfeld aufgenommen wurden,

E-2735/2026 dass auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Schreiben von Mitgliedern der methodistischen Kirche als reine Gefälligkeitsschreiben zu werten sind, weshalb ihnen von vornherein kein Beweiswert zukommt, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), und Wegweisungsvollzugshindernisse wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter

E-2735/2026 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wurde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, sollte dies trotz des eingereichten, gültigen Reisepasses erforderlich sein (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsvereiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Direktentscheid der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos wird.

E-2735/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe

Versand:

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