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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2009 E-2734/2009

May 4, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,425 words·~12 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; verf...

Full text

Abtei lung V E-2734/2009 {T 0/2} Urteil v o m 4 . M a i 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Eritrea, vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-2734/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Oktober 2006 verliess und sich in der Folge bis zum 20. Juli 2008 im Sudan aufhielt, bevor er über Libyen und Italien am 13. Dezember 2008 illegal in die Schweiz gelangte, dass er am 13. Dezember 2008 anlässlich einer Kontrolle von der Bahnpolizei im Zug von B._______ nach C._______ angehalten und wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und zum Zweck der Identitätsfeststellung der Kantonspolizei C._______ übergeben wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2008 aus dem Polizeiarrest entlassen und dem Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ zugeführt wurde, wo er noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 7. Januar 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in E._______, dass er am 20. Juni 2006 im Alter von vierzehn Jahren zum Militärdienst eingezogen worden sei und sich bis zum (...) 2006 im Militärlager F._______ aufgehalten habe, dass er aufgrund seines Alters nicht in der Lage gewesen sei, die militärischen Bedingungen zu erfüllen und die Bestrafungen häufig sowie unerträglich gewesen seien, dass sein Vater, welcher ebenfalls Militärdienst geleistet habe, nichts habe tun können, um ihn von der Militärdienstpflicht zu befreien, dass man den Beschwerdeführer am 10. Oktober 2006 von F._____ nach G._______ gebracht habe, von wo ihm noch am gleichen Tag die Flucht in den Sudan gelungen sei, dass er weder daktyloskopisch erfasst worden sei noch ein Asylgesuch gestellt habe, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort wegen seiner E-2734/2009 illegalen Ausreise ins Gefängnis gebracht und gefoltert oder getötet würde, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Oktober 2008 sowie am 12. Dezember 2008 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass dem Beschwerdeführer dazu im Rahmen der Kurzbefragung vom vom 7. Januar 2009 das rechtliche Gehör gewährt und gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass aufgrund des positiven Fingerabdruckvergleichs mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, es handle sich dabei nicht um seine Fingerabdrücke und er könne in Italien keinen Schutz finden, dass er am 13. Januar 2009 vom BFM zur behaupteten Minderjährigkeit befragt und ihm gleichzeitig eröffnet wurde, dass die schweizer Asylbehörden infolge des Nichteinreichens von Identitätspapieren von seiner Volljährigkeit ausgehen würden, dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Gesuch vom 9. Februar 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers bis zum 23. Februar 2009 unbeantwortet geblieben ist, dass auch die Anfrage vom 24. Februar 2009 betreffend die Modalitäten der Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien von den dortigen Behörden zunächst unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 – eröffnet am 22. April 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und E-2734/2009 feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 in H._______ und am 10. Dezember 2008 in I._______, Italien, daktyloskopiert worden sei und in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das bei den italienischen Behörden eingereichte Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers bis zum 23. Februar 2009 unbeantwortet geblieben sei, weshalb davon auszugehen sei, dass Italien dem Ersuchen zugestimmt habe, dass dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dessen Einwände gegen eine Rückführung nach Italien jedoch nicht geeignet seien, an der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs etwas zu ändern, dass die italienischen Behörden am 30. März 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Verordnung Nr. 343/2003 des EU-Rates vom 18. Februar 2003 der Übernahme des Beschwerdeführers zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustimmten, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids am 22. April 2009 das rechtliche Gehör zur Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden und der damit verbundenen Rückführung nach Italien gewährt wurde, E-2734/2009 dass er diesbezüglich vorbrachte, er müsse im Falle einer Rückführung nach Italien dort auf der Strasse leben und erhalte keine Unterkunft, kein Geld und keine Arbeit, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, sämtliche Vollzugshandlungen seien auszusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2009 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie Faxkopien der Identitätskarte seiner Mutter und seines Geburtsscheines zu den Akten reichen liess, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-2734/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Italien vorliegen, weshalb das Gericht davon abgesehen hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate- E-2734/2009 riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 in H._______ und am 10. Dezember 2008 in I._______ daktyloskopisch erfasst worden ist, dass somit Italien für die Prüfung seines am 15. Dezember 2008 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO Dublin), dass die italienischen Behörden am 30. März 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO Dublin in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 9. Februar 2009 der Aufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass keine Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, Italien und die Schweiz hätten sich nicht über eine Rückübernahme des Beschwerdeführers einigen können, als aktenwidrig erweist und mit der am 30. März 2009 erfolgten expliziten Aufnahmezusicherung der italienischen Behörden obsolet geworden ist, dass zudem für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (13. März 2009) gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts von einer impliziten Aufnahmezusicherung auszugehen ist, zumal diese Vorgehensweise den Gepflogenheiten der italienischen Behörden entspricht (vgl. Art. 18 Abs. 7 VO Dublin), E-2734/2009 dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere E-2734/2009 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhaltende Personen stellten eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers dar, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien faktisch möglich ist, weil die italienischen Behörden einer Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des− Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2734/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt (vorab per Telefax; Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - das Amt für Migration des Kantons J._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 10

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