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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2015 E-2726/2015

July 7, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,703 words·~9 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des SEM vom 30. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2726/2015

Urteil v o m 7 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (…).

E-2726/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat Afghanistan im Jahr 1979 verlassen und fortan im Iran gelebt habe, dass er den Iran am (…) 2009 mit seiner Familie verlassen habe, am 20. Juli 2010 in die Schweiz eingereist sei und gleichentags ein Asylgesucht gestellt habe, dass die Vorinstanz das Asylgesuch mit Abschreibungsbeschluss vom 15. März 2012 als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem die Familie seit dem 1. November 2011 als unbekannten Aufenthaltes gemeldet worden war, dass der Beschwerdeführer (nach Aufenthalten in verschiedenen europäischen Staaten) und sein volljähriger Sohn (Verfahrensnummern E-3425/2015, N […]) am 22. Dezember 2012 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchten, woraufhin das SEM das Asylverfahren mit Bezug auf die beiden Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 wieder aufnahm, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 14. Januar 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. August 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike, dass er in der Provinz Kabul geboren, jedoch im Alter von etwa (…) Jahren im Jahr (…) in den Iran ausgereist sei, dass er dort mit seiner Familie bis (…) vor dem Verlassen des Irans über den Flüchtlingsstatus verfügt, dort immer gearbeitet und mit der Familie in dieser Zeit zum Schiismus konvertiert habe, dass sein Vater etwa im Jahr (…) nach Afghanistan zurückgekehrt sei, dort gegen die Konfiszierung seiner Ländereien demonstriert habe und dabei getötet worden sei, dass die Mutter (…) Tage nach der Beerdigung des Ehemannes an einem Herzinfarkt gestorben sei,

E-2726/2015 dass der Beschwerdeführer, ohne sich zu erkennen zu geben, zur Bestattung der Eltern im Jahr (…) ebenfalls in Afghanistan gewesen sei und damals zugleich das geerbte Haus in Kabul verkauft habe, mit dessen Erlös er danach wieder im Iran gelebt habe, dass sein Sohn B._______ (E-3425/2015) im Iran eine Beziehung mit einer Iranerin eingegangen und deshalb von deren Familie und der Polizei verfolgt worden sei, dass der Beschwerdeführer daher mit dem Geld aus dem Hausverkauf die Ausreise aus dem Iran organisiert habe, wobei die Familie zunächst nach Norwegen gereist sei, dass eine Heimkehr nach Afghanistan nicht möglich gewesen sei, weil er (und die Familie) zum Schiismus konvertiert gewesen sei, von den Angehörigen im Heimatstaat daher als Feind betrachtet worden wären, und diese geschworen hätten, die Nachkommen seines Vaters zu töten, dass er ausserdem auch noch Angst gehabt habe, im Zusammenhang mit den Ländereien des Vaters von einem Herrn C._______ und dessen Gefolgsleuten getötet zu werden, dass er aber persönlich in Afghanistan keine Probleme gehabt habe, dass der Beschwerdeführer verschiedene Internetberichte betreffend Demonstrationen gegen Herrn C._______ und dessen Anhänger als Beweismittel zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 30. März 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2015 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und inhaltlich beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt wurden,

E-2726/2015 dass der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 11. Juni 2015 einerseits feststellte, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nur behauptet aber nicht belegt sei, dass er andererseits die Beschwerdebegehren nach einer summarischen Prüfung der Akten als aussichtslos qualifizierte und deswegen die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung des Vorschusses setzte, dass der Kostenvorschuss von Fr. 400.– in der Folge fristgerecht geleistet wurde, dass der Instruktionsrichter auch den Sohn des Beschwerdeführers (Verfahren E-3453/2015) zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dieser Vorschuss jedoch innert Frist nicht überwiesen wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E-2726/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien – soweit überhaupt glaubhaft – flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zutreffend ist, dass die mit Bezug auf den Drittstaat Iran – in welchem der Beschwerdeführer viele Jahre lang gelebt und gearbeitet hat – geltend gemachten Nachteile für die Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft in der Tat grundsätzlich irrelevant sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Ende der (…)er-Jahre verlassen hat und schon angesichts der seither vergangenen Jahrzehnte nicht davon auszugehen ist, er müsste bei einer Rückkehr nach Afghanistan be-

E-2726/2015 rechtigterweise befürchten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dass diese Annahme dadurch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer sich ungefähr (…) bis (…) Monate lang in Afghanistan aufgehalten haben will, dort an Beerdigungszeremonien seiner Familie teilgenommen, im gleichen Zeitraum eine Liegenschaft verkauft habe und dabei keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, dass das SEM im Übrigen mit überzeugender Begründung auf verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag des Beschwerdeführers hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer diesen Argumentationslinien der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag und auch die nachgereichten Beweismittel (zum Tod des Vaters im Jahr (…) und zur Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers) die von der Vorinstanz vertretene Einschätzung der Aktenlage nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass das Beschwerdeverfahren des Sohnes des Beschwerdeführers (E-3453/2015) ebenfalls heute abgeschlossen wird und zwar mit einem Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs praxisgemäss erübrigen,

E-2726/2015 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 400.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2726/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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