Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.06.2020 E-2723/2020

June 29, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,531 words·~18 min·9

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2723/2020

Urteil v o m 2 9 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Somalia, Dornacherstrasse 43, 4053 Basel, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (…).

E-2723/2020 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang des Jahres 2013. Nach rund zweijährigem Aufenthalt in Italien reiste die Beschwerdeführerin am 26. April 2015 in die Schweiz ein, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 summarisch befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, eines Abends von der Al-Shabaab aus dem familieneigenen (…), das sie geführt habe, entführt worden zu sein. Sie sei während ihrer siebentägigen Inhaftierung zunächst beschuldigt worden, mit der Regierung zusammenzuarbeiten und eine Informantin derselben zu sein. Später habe man sie der Unzucht bezichtigt und ihr vorgeworfen, eine Liebesbeziehung mit einem Regierungsvertreter zu haben. Aufgrund dieses Verstosses gegen die Scharia habe ihr eine Peitschenstrafe gedroht. Am Vorabend der Auspeitschung sei sie von zwei vermummten Al-Shabaab- Angehörigen aus ihrer Zelle geführt und von einem von ihnen vergewaltigt worden. Am Morgen vor der Auspeitschung sei ihr unter dem Vorwand, ihr Gebet verrichten zu wollen, die Flucht gelungen. Als sie bereits in Äthiopien gewesen sei, habe sie erfahren, dass ihre Fotografie zu Fahndungszwecken veröffentlicht worden sei. B.b Abklärungen der Vorinstanz zufolge, die sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP stützten, verfügte diese in Italien über einen subsidiären Schutzstatus. C. Mit Verfügung vom 25. August 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres damals einzigen Kindes aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter Androhung der zwangsweisen Rückführung nach Italien.

E-2723/2020 D. Gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 20. Dezember 2016 galten die Beschwerdeführerin und ihr Kind seit dem 12. Dezember 2016 als verschwunden.

II. E. E.a Mit einem als "Gesuch um Wiedererwägung oder 2. Asylgesuch" bezeichneten Schreiben gelangten die Beschwerdeführenden am 22. Juni 2017 an die Vorinstanz. Darin beantragten sie die Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2016 im Wegweisungspunkt und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter die Qualifikation der Eingabe als zweites Asylgesuch und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. E.b Diese Eingabe begründeten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit den prekären Lebensbedingungen, die sie nach ihrer freiwilligen Rückkehr nach Italien am 5. Dezember 2016 dort trotz subsidiärem Schutzstatus vorgefunden hätten. F. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden über die Beendigung des Rückübernahme-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. G. G.a Am 11. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe nach ihrem Schulbesuch ab 2010 in Beled Hawo das familieneigene (…) geführt. In der Folge habe sie eine aussereheliche Beziehung mit dem verheirateten Regierungsmitarbeiter D._______, der oft das (…) besucht habe, aufgenommen. 2012 habe sie diesem Mann mitgeteilt, dass sie dieses Verhältnis nicht länger weiterführen wolle, woraufhin dieser ihr gedroht habe, die Beziehung publik zu machen und insbesondere auch die Al-Shabaab darüber zu informieren. Im Dezember 2012 sei sie von der Al-Shabaab aus dem (…) entführt und eine Woche lang

E-2723/2020 gefangen gehalten worden. Während ihrer Inhaftierung sei sie mehrmals vergewaltigt worden. Unter dem Vorwand, ihr Gebet verrichten zu wollen, sei ihr am Morgen vor der ihr drohenden Auspeitschung die Flucht gelungen. Zwei Tage nach ihrem Entkommen sei D._______ von der Al-Shabaab umgebracht worden. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass auf sie ein Kopfgeld ausgesetzt und ihr Foto zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Die Familie von D._______ habe nach ihrer Ausreise ihre Familie angegriffen und im Jahr 2014 deren Haus niedergebrannt. Im November 2014 habe sie in E._______ einen somalischen Staatsangehörigen religiös geheiratet. Dieser sei auch der Vater ihrer beiden Kinder, verfüge in Italien über einen subsidiären Schutzstatus und halte sich in Italien und Frankreich auf. G.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der somalischen Vertretung in der Schweiz über ihre somalische Staatszugehörigkeit sowie eine Bestätigung derselben Vertretung mit der Bezeichnung "Attestation de passeport" zu den Akten (beides im Original). Zudem reichte sie eine Kopie des somalischen Reisepasses ihres Ehemannes sowie eine Kopie seiner Aufenthaltsbewilligung für Italien ein. H. Mit Verfügung vom 24. April 2020 – am 27. April 2020 eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. I. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 5. Juni bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E-2723/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-2723/2020 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Sowohl die aussereheliche Beziehung mit D._______ als auch die Auseinandersetzung ihrer Familie mit seinen Angehörigen nach seinem Tod und die mehrmaligen Vergewaltigungen habe die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Anhörung vorgebracht, weshalb diese als nachgeschoben zu qualifizieren seien. Unstimmigkeiten in Bezug auf ihre Biografie und Herkunft würden überdies den Eindruck erwecken, sie versuche, die wahren diesbezüglichen Umstände zu verschleiern. Die Schilderungen bezüglich des Ablaufs der Entführung und der Inhaftierung würden entscheidende Widersprüche aufweisen. Ihr Vorbringen, wonach ihr die Flucht unter dem Vorwand gelungen sei, das Morgengebet verrichten zu wollen, widerspreche der Handlungslogik. Überdies seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin vielerorts unsubstanziiert und ausweichend gewesen. 5.2 Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus, während der BzP sei die Beschwerdeführerin krank, traumatisiert sowie verwirrt gewesen und habe unter starken Kopfschmerzen gelitten. Dies erkläre die bisweilen unvollständigen und widersprüchli-

E-2723/2020 chen Angaben in Bezug auf ihre Biografie und Herkunft. Traumatische Ereignisse, wie etwa die geltend gemachte Inhaftierung und die Vergewaltigungen, hätten sich auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen berücksichtigt werden müsse. Hinsichtlich der ausserehelichen Beziehung habe sie bereits zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen, in der BzP aus Angst nicht über alle ihre Probleme gesprochen zu haben. Überdies sei der Übersetzer ein Mann gewesen, weshalb sie sich geschämt habe, über die aussereheliche Beziehung und die Vergewaltigungen zu berichten. Die besonders strikte Haltung der Al-Shabaab gegenüber dem islamischen Glauben – und somit die Seriosität, welche die anwesenden Wachen dem Gebet entgegengebracht hätten – sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Flucht aus dem Gefängnis zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund seien ihre Vorbringen insgesamt glaubhaft, womit sie vor ihrer Ausreise Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geworden sei und sie somit weiterhin begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Überdies wäre sie in ihrem Heimatland ohne männliche Familienmitglieder exponiert und ihr Gefährdungsprofil werde dadurch geschärft, dass ihr Vater aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die Regierung von der Al-Shabaab inhaftiert und gefoltert worden und im Gefängnis verstorben sei. 6. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten der Beschwerdeführenden kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben darüber, was ihr seitens der Al-Shabaab vorgeworfen worden sei. Während der BzP gab die Beschwerdeführerin zunächst zu Protokoll, man habe ihr die Zusammenarbeit mit der Regierung vorgeworfen und sie beschuldigt eine Informantin zu sein. Im Laufe ihrer einwöchigen Inhaftierung sei die Al-Shabaab von diesem Vorwurf abgewichen und habe ihr Unzucht vorgeworfen und eine Liebesbeziehung "mit Regierungsvertretern" (vgl. act. A8/17 7.01) unterstellt, ohne diesen

E-2723/2020 Vorwurf näher zu konkretisieren oder eine tatsächliche aussereheliche Beziehung – wie sie bei der Anhörung vorgebracht wird – geltend zu machen (vgl. a.a.O. S. 12 f.). Demgegenüber findet der angeblich ursprüngliche Vorwurf der Regierungszusammenarbeit während der Anhörung keine Erwähnung. 6.2.2 Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, sich aufgrund des männlichen Dolmetschers während der BzP nicht getraut beziehungsweise sich geschämt zu haben, über die aussereheliche Beziehung (und die mehrfachen Vergewaltigungen) zu berichten, nicht zu überzeugen (vgl. act. B15/27 F259 und Beschwerde S. 4). Obwohl derartige Scham- oder Angstreaktionen in Bezug auf geschlechterspezifische Vorbringen und die personelle Zusammensetzung des Befragungsteams nicht grundsätzlich in Abrede zu stellen sind, ergibt sich die Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens vorliegend nicht allein aus dem nachgeschobenen Charakter der ausserehelichen Beziehung. Vielmehr ist es die unterschiedliche Darstellung hinsichtlich der anfänglichen Vorhalte der Al-Shabaab gegen die Beschwerdeführerin, die erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen aufkommen lässt. So erwähnt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung nicht – wie noch in der BzP dargetan – dass die Al-Shabaab zunächst Details zu ihrer geheimen Tätigkeit als Informantin der Regierung habe in Erfahrung bringen wollen und erst im weiteren Verlauf ihrer Inhaftierung auf den Vorwurf der Unzucht umgeschwenkt sei. Jedoch ist der Sachverhalt, der in den Augen der Al-Shabaab zu ihrer Entführung respektive Inhaftierung geführt haben soll, von zentraler Bedeutung und diesbezügliche Abweichungen in den Schilderungen der Beschwerdeführerin wiegen entsprechend schwer. 6.2.3 Die zwischen BzP und Anhörung unterschiedlich dargestellten Vorbringen lassen sich – wie bereits dargelegt – weder durch das Geschlecht des Übersetzers bei der BzP noch durch den Einwand auf Beschwerdeebene erklären, die Beschwerdeführerin sei während der BzP krank gewesen (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Dieses Vorbringen findet zudem im Protokoll insofern keine Stütze als die Beschwerdeführerin bei dieser ersten Befragung auf die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete: "Ich bin gesund." (vgl. act. A8/17 8.02; allerdings reagierte sie auf die Ankündigung, dass ihrem Wunsch, dem Aufenthaltsort ihrer Cousine zugeteilt zu werden, eventuell nicht entsprochen werden könne, mit den Worten "Ich bin traumatisiert, verwirrt. Ich brauche meine Cousine." [vgl. a.a.O. 9.01]). Ebenfalls keine hinreichende Erklärung ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung, wonach sie bei der ersten

E-2723/2020 Befragung nicht alle ihre Probleme habe darlegen können (vgl. act. B15/27 F2 f.). Wie aus den obenstehenden Erwägungen hervorgeht, können die Aussagen im Rahmen der Anhörung nicht bloss als Ergänzungen zu denjenigen in der BzP verstanden werden, sondern stehen diesen vielmehr unvereinbar gegenüber. Insofern wird der entsprechende Hinweis der Beschwerdeführerin entkräftet und er vermag die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen nicht auszuräumen. Ferner führt auch der pauschale Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin sei "auch Zusammenarbeit mit der Regierung vorgeworfen" worden, nicht zu einer anderen Einschätzung (vgl. Beschwerde S. 2 und S. 5). 6.3 Ebenfalls widersprüchlich fielen im Rahmen der Anhörung die Angaben zum eigentlichen Entführungshergang durch die Al-Shabaab aus. Zunächst gab die Beschwerdeführerin an, sich zum Zeitpunkt ihrer Entführung aus dem (…) gemeinsam mit D._______ dort aufgehalten zu haben (vgl. act. B15/27 F106: "Eines Abends war ich in meinem (…). Dieser Mann war auch da. Plötzlich kamen die Al-Shabaab."). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab sie auf Nachfrage zu Protokoll, alleine im (…) gewesen zu sein (vgl. act. B15/27 F133 und F257 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin, allein gewesen zu sein und gemeint zu haben "dass sie uns gesehen haben" (vgl. act. B15/27 F257). In der Beschwerdeschrift konkretisierte sie diese Aussage dahin-gehend, die Al-Shabaab müsse sie und D._______ an einem anderen Abend vor der Entführung zusammen im (…) gesehen haben, weshalb sie die aussereheliche Beziehung zwischen ihnen vermutet haben müsse. Dieser Erklärungsversuch überzeugt indes nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage "Dieser Mann war auch da. Plötzlich kam die Al-Shabaab." gemeint haben soll, der Mann sei an einem anderen Abend als demjenigen der angeblichen Entführung zugegen gewesen. 6.4 Hinsichtlich der geltend gemachten ausserehelichen Beziehung fallen die Aussagen der Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – vage und oberflächlich aus. Mitunter erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb D._______ ihr gedroht haben soll, die Al-Shabaab über die aussereheliche Beziehung zu informieren, wenn sie diese nicht weiterführe (vgl. act. B15/27 F120). Als verheirateter Mann hätte er sich ebenso wie sie einer Straftat im Sinn der Scharia schuldig gemacht, weshalb nicht logisch erscheint, dass er sich selbst vor der Al-Shabaab belasten würde, um ihr zu schaden. Dieser Eindruck verstärkt sich vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin denn auch angibt, D._______ sei aufgrund

E-2723/2020 der ausserehelichen Beziehung schliesslich von der Al-Shabaab umgebracht worden (vgl. act. B15/27 F106). In den Aussagen der Beschwerdeführerin finden sich keine Hinweise auf konkrete Vorsichtsmassnahmen zur Geheimhaltung dieser angeblichen ausserehelichen Treffen. Im Lichte dieser Bedrohung durch die Al-Shabaab vermag der pauschale Einwand auf die Frage nach konkreten Sicherheitsvorkehrungen, sie hätten "das geheim halten. Er kam mit dem Auto und brachte mich in sein Haus.", nicht zu überzeugen (vgl. act. B15/27 F116). 6.5 Ebenfalls als der Handlungslogik zuwiderlaufend zeigt sich – wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt – die Schilderung der Flucht der Beschwerdeführerin unter dem Vorwand, das morgendliche Gebet verrichten zu wollen. Auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde thematisierten gesteigerten Religiosität der Al-Shabaab-Angehörigen wird nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Auspeitschung unbewacht das Gefängnisgelände hätte durchstreifen können. Ihre diesbezüglichen Aussagen blieben insgesamt oberflächlich und erwecken nicht den Eindruck, sie gebe persönliche Erlebnisse wieder. 6.6 Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergeben sich weitere Ungereimtheiten, wobei bezüglich dieser Unglaubhaftigkeitselemente (etwa hinsichtlich ihres Schulbesuchs oder dem Zeitpunkt der Festnahme des Vaters) auf die Argumentation der Vorinstanz zu verweisen ist. Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass diese Unstimmigkeiten in den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich sind. 6.7 Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend macht, als alleinstehende Frau im Falle einer Rückkehr flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten, ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund des unglaubhaften Kerns der Sachverhaltsdarstellung ist nicht davon auszugehen, dass die erweiterte Verwandtschaft sie aufgrund einer ausserehelichen Beziehung verstossen hat (vgl. act. B15/27 F231 ff.). Die Mutter und ihr mittlerweile volljähriger Bruder leben, den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge, mittlerweile im Heimatdorf der Mutter (vgl. act. B15/27 F29). Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit des Verstosses der erweiterten Familie kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sich im Falle einer – angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme gänzlich hypothetischen – Rückkehr unter den Schutz ihres erwachsenen Bruders stellen könnte (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4).

E-2723/2020 6.8 Was die in der Beschwerde thematisierten gesundheitlichen (psychischen) Aspekte anbelangt (vgl. Beschwerde S. 2 f.), ergibt sich aus den Akten Folgendes: 6.8.1 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juni 2015 ausführen sie sei im (…) Monat schwanger und es gehe ihr "psychisch schlecht" (vgl. act. A20/4 S. 1) In der Folge wurde ein Arztbericht der F._______ vom 7. Juli 2015 eingereicht, in welchem bei ihr eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode (F32.1 nach ICD-10) diagnostiziert und überdies festgestellt wurde, die Verdachtsprognose einer Posttraumatischen Belastungsstörung habe nicht bestätigt werden können (vgl. act. A21/5 S. 4). In einem Arztzeugnis der F._______ vom 22. August 2016 wurden "ausgeprägte[…] Schlafstörungen im Rahmen einer Depression" thematisiert (vgl. A34/2 S. 2). 6.8.2 Nach der Wiedereinreise in die Schweiz reichte die Beschwerdeführerin den Kurzbericht eines Facharztes FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin vom 21. Juni 2017 zu den Akten, in welchem unter anderem die Verdachtsdiagnose einer "postpartalen Depression 11/2015" gestellt wurde (vgl. B1/16 Beilage 7). 6.8.3 In der Beschwerde vom 26. Mai 2020 wird ausgeführt, aktuell leide die Beschwerdeführerin noch unter Schlafstörungen und sei deswegen bei ihrem Hausarzt in Behandlung (der hierzu noch einen aktuellen Bericht einreichen werde). 6.8.4 Bei dieser Aktenlage ist einerseits festzustellen, dass die früher diagnostizierten Gesundheitsbeschwerden offenkundig nicht geeignet sind, die vielen klaren Unglaubhaftigkeitsindizien plausibel zu erklären. Andererseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr aufgrund einer besonderen Vulnerabilität asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung zu befürchten hätte (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Die Nachreichung des angekündigten Arztzeugnisses braucht unter diesen Umständen nicht abgewartet zu werden. 6.9 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.

E-2723/2020 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 24. April 2020 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufigen Aufnahmen der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2723/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-2723/2020 — Bundesverwaltungsgericht 29.06.2020 E-2723/2020 — Swissrulings