Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2720/2019
Urteil v o m 2 1 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2019 / N (…).
E-2720/2019 Sachverhalt: A. Der aus dem Distrikt Jaffna stammende und zuletzt in der Ostprovinz wohnhaft gewesene Beschwerdeführer stellte am 9. September 2014 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er Probleme mit der SLA (Sri Lankan Army) gehabt habe, weil er gelegentlich Hilfeleistungen für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) erbracht und solche gegenüber der SLA zuletzt verweigert habe. Da er einer daraufhin erfolgten Vorladung keine Folge geleistet habe, sei er gesucht worden und deshalb am 23. Juni 2014 aus Sri Lanka geflüchtet. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-873/2016 vom 12. April 2016 vollumfänglich ab. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. August 2016 unbekannten Aufenthaltes. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom «7. März 2019» (Poststempel vom 15. März 2019) richtete der Beschwerdeführer ein schriftliches «zweites Asylgesuch / eventualiter Wiedererwägungsgesuch / Akteneinsichtsgesuch» an das SEM, mit welchem er die «Wiedererwägung» der «Negativ-Verfügung des SEM», nachfolgend die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
E-2720/2019 unter Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Einsicht in seine Asylakten, die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme beantragte. In der Kurzbegründung verwies er auf drei beigelegte fotografische Beweismittel, welche die Vorsprache von Mitgliedern des «Staatsapparates» bei ihm zuhause von (…) Februar 2019 abbildeten. Die Beamten hätten bei diesem Ereignis seine Eltern nach seinem Verbleib und seinem Aufenthaltsort gefragt. Damit sei belegt, dass er weiterhin verfolgt werde. Mit Schreiben vom 21. März 2019 gewährte das SEM antragsgemäss Akteneinsicht. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer zur Substanziierung seiner Eingabe bis zum 1. April 2019 auf. Mit Eingabe vom 1. April 2019 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch dahingehend, dass seine Eltern beim erwähnten Besuch des Staatsapparates bedroht und eindringlich zur Mitteilung allfälliger Neuigkeiten betreffend seinen Aufenthaltsort ermahnt worden seien. Im Weiteren verwies er auf seine Vorbringen im abgeschlossen Asylverfahren. C. Am 5. April 2019 ordnete das SEM antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an. D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 – eröffnet am darauf folgenden Tag – qualifizierte das SEM das Gesuch vom 7. März 2019 als Mehrfachasylgesuch. Es stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juni 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
E-2720/2019 F. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-2720/2019 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren sei die Unglaubhaftigkeit der damaligen Asylvorbringen erkannt worden und vor diesem Hintergrund erscheine es nicht logisch nachvollziehbar und realitätsfremd, wenn wegen dieser unglaubhaften Asylgründe drei Jahre nach Verfahrensabschluss nunmehr erneut ein Verfolgungsinteresse der srilankischen Sicherheitskräfte geweckt worden und er nun in deren Fokus geraten sein soll. Zwar sei es möglich, dass die Sicherheitskräfte im Februar 2019 bei seiner Familie aufgetaucht seien. Diesfalls müsse der Grund aber ein anderer gewesen sein. Und
E-2720/2019 selbst wenn nach ihm gefragt worden sein sollte, könne daraus keine begründete Verfolgungsgefahr abgeleitet werden, da die Ausführungen zu diesem Ereignis und zu den Fotos überaus spärlich seien; insbesondere fehlten Angaben zu Datum und Zeitpunkt der Aufnahmen und zu den abgebildeten Personen, weshalb die Fotos als Beweis für einen asylrelevanten Sachverhalt nicht geeignet seien. Auch eine allfällige Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Berücksichtigung der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 1866/2015 erwähnten Risikofaktoren (vgl. dort E. 8 und 9.1) erscheine nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Weder seine tamilische Ethnie noch die Landesabwesenheit genügten hierzu und andere Faktoren seien nicht zu erkennen, zumal sich die im ersten Asylverfahren vorgebrachte LTTE-Unterstützung als unglaubhaft herausgestellt habe, zwei gemeinrechtlich begründete Kurzinhaftierungen in den Jahren (…) und (…) unerheblich seien und er bis zur Ausreise im Jahre 2014 keine weiteren Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK und mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Der Wegweisungsvollzug sei, wie im ersten Asylverfahren zweistufig bereits einlässlich erkannt, ferner allgemein und individuell zumutbar, auch nach Massgabe des erwähnten Referenzurteils. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Gebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d AsylG. 5.2 In der Beschwerde und der Ergänzungseingabe bekräftigt der Beschwerdeführer abermals seine Fluchtgründe, die ihn im Jahre 2014 zum Verlassen seiner Heimat bewogen hätten. Ebenso bekräftigt er die Gründe gemäss seiner Gesuchseingaben vom 7. März und vom 1. April 2019 und substanziiert diese insoweit, als auf den vorgelegten und heimlich aufgenommenen Fotos insbesondere seine von einem Polizisten und einem Soldaten befragten Frau, Mutter und Kinder ersichtlich seien. Bereits im (…) 2018 sei es zu einer Vorsprache und Befragung seiner Familie durch «Soldaten und Armee» gekommen. Die damals ebenso heimlich gemachten Fotos könnten nun ebenfalls vorgelegt werden. Damals seien im Übrigen auch ein (…)mitarbeiter und ein Ladenbesitzer vom Staatsapparat um Auskunft über den Aufenthalt des Beschwerdeführers gebeten worden. Diesbezüglich beantrage er deren Befragung als Zeugen durch die schweizerische Vertretung in Colombo; die Kontaktdaten der Personen und entsprechende Bestätigungen werde er nachreichen. Es sei somit erstellt, dass er
E-2720/2019 in seiner Heimat auch heute noch gesucht und verfolgt werde. Die Unglaubhaftigkeitseinschätzung des SEM im angefochtenen Entscheid basiere auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und willkürlichen Beweiswürdigung beziehungsweise zu hohen Anforderungen an die Beweisführung. Es gebe überhaupt keine Anhaltspunkte, dass die beiden Besuche der Polizisten und Soldaten aus einem anderen Grund als einer auf ihn abzielenden Verfolgung erfolgt seien. Seine ehemalige LTTE-Unterstützung sei aktenkundig und beweismässig erstellt und damit gehöre er einer massiv gefährdeten Personengruppe im Sinne der Rechtsprechung an. Im Weiteren sei der angefochtene Entscheid auch deshalb aufzuheben, weil sich das SEM nicht mit der seit den Terrorangriffen vom 21. April 2019 massiv verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka befasst habe. Diese und die daraufhin ausgerufene Notstandslage gäben nämlich Anlass zu einer umfassenden Neubeurteilung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Ergänzend verweist der Beschwerdeführer auf verschiedene Lageberichte (insb. SFH, CAT, Medien) aus den Jahren 2016 bis 2019 betreffend die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Sri Lanka. Schliesslich macht er darauf aufmerksam, dass für die per Ende 2019 anstehenden Wahlen die Wiederergreifung der Macht durch den «Rajapakse-Clan» prognostiziert werde. Aufgrund des Gesagten habe er Anspruch auf Asyl oder zumindest der vorläufigen Aufnahme. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wollte sein Gesuch vom 7. März 2019 in erster Linie als zweites Asylgesuch (und nur eventualiter als Wiedererwägungsgesuch) durch das SEM behandelt wissen. Dies hat das SEM getan und es ist materiell auf das Gesuch eingetreten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Qualifikation als Asylgesuch entspricht denn auch der hierzu massgebenden Rechtsprechung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Zwar könnte das Geltendmachen neuer Beweismittel (Fotos der angeblichen Vorsprache der Behörden bei der Familie des Beschwerdeführers als Beweis für eine nach wie vor bestehende Verfolgungslage) im Ansatz auch auf ein Revisionsgesuch hindeuten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Der durch einen in Asylsachen versierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer macht in seiner Gesuchs- und Ergänzungseingabe aber keinerlei Revisionsgründe geltend und ruft ausdrücklich das SEM zur Behandlung der Eingabe als zuständige Behörde an, wobei er auf die Aufhebung der «Negativ-Verfügung» vom 11. Januar 2016 abzielt. Für das SEM bestand somit auch kein Anlass für eine Überweisung der Gesuchseingabe an das Bundesverwaltungsgericht.
E-2720/2019 6.2 Weiter ist – im Sinne einer Randbemerkung – festzustellen, dass sich das zweite Asylgesuch vom 7. März 2019 angesichts seiner überaus mageren Begründungssubstanz bereits an der Grenze zur Erledigung mittels formloser Abschreibung (vgl. Art. 111c Abs. 2 AsylG) befand und diese Grenznähe mit der Ergänzungseingabe vom 1. April 2019 nicht wirklich verlassen wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nunmehr auf Beschwerdestufe diese Substanz nachgeliefert wird. Die Frage der Begründetheit der Beschwerde ist nachfolgend zu erörtern. 6.3 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Praxis- und Quellenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen der Art. 7 und 3 AsylG an die Glaubhaftigkeit und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Weite Teile der Beschwerde bilden blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des ersten Asylverfahrens sowie implizite Kritik an den dort ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen. Der Beschwerdeführer ist indessen – auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrensschritte – mit Nachdruck darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch, eine Wiedererwägung oder eine Revision nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Die Art und Weise, wie sich der Beschwerdeführer im zweiten Asylgesuch und vor allem in der vorliegenden Beschwerde über die in einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse (z.B. Unglaubhaftigkeit der angeblichen LTTE-Unterstützung) drei Jahre später hinwegsetzt und sein neues Asylgesuch gar auf diesen als unglaubhaft erkannten Sachverhalt abstützt, grenzt an mutwillige Prozessführung.
E-2720/2019 Soweit die Beschwerde eine substanzielle Verwertbarkeit aufweist, führt sie zu keiner gegenüber der angefochtenen Verfügung anderen Betrachtungsweise: Aus den vorgelegten Fotos wird für das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bis heute nicht erkennbar, wann und wo sie erstellt wurden, welche Personen darauf abgebildet sind, welche Ereignisse sie dokumentieren, welchen Inhalts die dabei geführten Konversationen sind und aus welchem Grund diese Fotos überhaupt erstellt wurden. Ein Abstellen auf blosse Behauptungen des Beschwerdeführers reicht hierzu klarerweise nicht. Zwar werden Bestätigungen von Familienmitgliedern, eines (…)mitarbeiters und eines Ladenbesitzers in Aussicht gestellt, ohne dass solche aber bislang eingereicht worden wären. Dies erstaunt insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer einer ihm hinlänglich bekannten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG untersteht und er im vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich um Substanziierung seiner Gesuchsgründe aufgefordert worden war, ohne dieser Aufforderung ernsthaft nachzukommen. Inwiefern stattdessen eine aufwändige Zeugenbefragung durch die schweizerische Vertretung in Colombo als Beweismassnahme durchgeführt werden soll, lässt sich für das Gericht deshalb ebenso wenig nachvollziehen wie die Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und willkürlichen Beweiswürdigung beziehungsweise zu hoher Anforderungen an die Beweisführung. Angesicht des Gesagten, der Erkenntnisse aus dem ersten Asylverfahren und nach wie vor fehlender Anhaltspunkte für ein besonderes Risikoprofil ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer nunmehr behauptungsgemäss einer massiv gefährdeten Personengruppe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. insb. das Referenzurteil E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016) angehören würde oder weshalb die Terrorangriffe vom 21. April 2019 in seinem Fall ein solches Profil konkret und individuell begründen sollten. Für das Gericht gänzlich unbeachtlich bleiben im Übrigen die vom Beschwerdeführer erwähnten angeblichen Prognosen von Experten hinsichtlich der per Ende 2019 anstehenden Wahlen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seinen behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-2720/2019 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde denn auch substanziell nicht bestritten. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann integral auf die Ausführungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III) und die Zusammenfassung oben (E. 5.1 am Ende) verwiesen werden. Die Beschwerde
E-2720/2019 öffnet auch diesbezüglich keine neue Betrachtungsweise, wobei in diesem Zusammenhang wiederum auf die Ausführungen in E. 6 oben verwiesen werden kann. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Anzumerken bleibt, dass auch die auf aktuelle oder künftige Ereignisse (Anschläge vom April 2019, Notstandsausrufung, Wahlen von Ende 2019) abgestützte Behauptung eines unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvollzuges im heutigen Zeitpunkt eine rechtsmissbräuchliche Komponente insoweit aufweist, als der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens untergetaucht und fast drei Jahre lang unbekannten Aufenthaltes war. Eine Erklärung hierzu und insbesondere zu seinen seitherigen Aufenthaltsorten bleibt er schuldig. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort erwähnten Berichte und die vorgelegten beziehungsweise in Aussicht gestellten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2720/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
Versand: