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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2020 E-272/2018

January 24, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,842 words·~14 min·7

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-272/2018

Urteil v o m 2 4 . Januar 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Annelies Djellal-Müller, Verein Give a Hand.ch, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (…).

E-272/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – suchte am 23. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum in B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte er geltend, er sei in C._______, D._______, Äthiopien geboren. Als er noch jung gewesen sei, sei er nach Eritrea abgeschoben worden, wo er im Dorf E._______ gelebt habe. Am 9. Februar 2017 folgte eine eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen. Er führte dabei aus, in C._______, bei F._______, Eritrea geboren und in G._______, H._______, aufgewachsen zu sein. Er habe die Schule besucht, sei jedoch in der 8. Klasse wegen zu vielen Absenzen dispensiert worden. Er habe seither in der Landwirtschaft gearbeitet. Nach ein oder zwei Monaten hätten Soldaten zu Hause nach ihm gesucht. Deshalb habe er sich in der Wildnis verstecken müssen. Aufgrund dieser für ihn heiklen Situation sei er im April 2015 ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines Taufscheins sowie Kopien der Identitätskarten von Personen, bei denen es sich um seine Grossmutter und seinen Onkel I._______ handeln soll, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte es aus, aufgrund der unglaubhaften Angaben zur Herkunft des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, sich zu allfälligen Wegweisungshindernissen zu äussern. Für die weitere Begründung wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung

E-272/2018 beziehungsweise der angeordneten Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Mit separater Eingabe vom selben Datum wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 21. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer die Originale seiner Taufurkunde vom (…) und des im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Ausweises eines verstorbenen Onkels zu den Akten. F. Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 16. August 2018 und 17. August 2018 wurde um Zusendung von Kopien der im Nachgang zur Beschwerde eingereichten Dokumente ersucht, um Übersetzungen anfertigen zu können. Zudem wurde um Rücksendung des Originals der eritreischen Identitätskarte des Onkels des Beschwerdeführers ersucht. G. Mit Verfügung vom 21. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die in Aussicht gestellten Übersetzungen der Taufurkunde und der eritreischen Identitätskarte nachzureichen. Über die Rückgabe des Originals der Identitätskarte werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. H. Mit Eingabe vom 28. August 2018 wurde entgegen der darin gemachten Angabe, es würden zwei beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche zugestellt von Dokumenten, die dem Gericht bereits in Tigrinisch vorliegen würden, eine Übersetzung eines Dokumentes aus der deutschen Sprache ins Tigrinische eingereicht. I. Am 14. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer das Original der eritreischen Identitätskarte seines Onkels zurückgegeben. J. Mit Verfügung vom 9. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich bei der am 28. August 2018 eingereichten Übersetzung

E-272/2018 um eine solche der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2018 ins Tigrinische handle. Gleichzeitig erhielt er erneut Gelegenheit, die Übersetzungen der Taufurkunde und der eritreischen Identitätskarte nachzureichen. K. Mit Eingabe vom 22. August 2019 wurden Übersetzungen der Taufurkunde und der eritreischen Identitätskarte nachgereicht. L. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2019 die Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 26. September 2019 Stellung. Gleichzeitig reichte er Unterlagen betreffend seine Integrationsbemühungen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins

E-272/2018 AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisungsvollzug). Im Übrigen, hinsichtlich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche, ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-272/2018 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft seien unglaubhaft. Dies weise darauf hin, dass er dadurch ein Vollzugshindernis zu schaffen beabsichtige. Wegen dieses Verhaltens sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese – wie vorliegend – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen und die Asylbehörden zu täuschen versuchen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei in C._______ geboren und nach dem Tod seiner Eltern zusammen mit drei Halbgeschwistern bei seinen Grosseltern in G._______, Eritrea, aufgewachsen. Zudem weist er auf seine Schilderungen zu den Lebensbedingungen hin, denen er ausgesetzt gewesen sei. Diese würden sich mit den Angaben anderer Personen aus dieser Gegend decken und seien entgegen der vorinstanzlichen Argumentation detailliert ausgefallen. Die Einwände der Vorinstanz, wonach er sich das Wissen zum Dorf, Schulsystem und zur Landschaft angeeignet habe, sei unter Berücksichtigung seines Bildungsstandes spekulativ. Er geriete im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage, da er weder über ein familiäres noch tragfähiges soziales Netz verfüge. Zudem riskiere er, nach vorgängiger Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Desertion in den Militärdienst einberufen zu werden. Seine Gesundheit würde zudem langfristig erheblich und irreparabel beeinträchtigt. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten seien mehrere Operationen seiner Füsse indiziert. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Gleichzeitig wies sie in Bezug auf das auf Beschwerdeebene eingereichte Original des eingereichten Taufscheins darauf hin, der Beweiswert von eritreisch-orthodoxen Taufurkunden sei gering. Dieses Dokument vermöge die Zweifel an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers nicht auszuräumen.

E-272/2018 5.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer dazu fest, er habe aufgrund seines Alters bei der Ausreise noch keine Identitätskarte ausstellen lassen können. Dies sei ihm heute auch nicht möglich, ohne in Kontakt mit den eritreischen Behörden zu treten. Überdies hätte eine LINGUA-Analyse mit ziemlicher Sicherheit Aufschluss über seine Herkunft und Nationalität geben können. Die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht vernachlässigt. Ferner seien seine Aufenthaltsdauer und Integrationsbemühungen in der Schweiz zu berücksichtigen. 6. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird – als Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei haben sich die behördlichen Ermittlungen nicht auf jene Umstände zu beschränken, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 7. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Anhörungen verschiedene Argumente angeführt, weshalb es Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Altersangaben und seiner

E-272/2018 Herkunft hat. Es ist gestützt darauf von einer unbekannten Staatsangehörigkeit ausgegangen. Das Gericht kann sich diesen Zweifeln, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nicht vorbehaltlos anschliessen. Zwar kommt auch das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass gewisse Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seinen Aufenthaltsorten (Zeitpunkt, Umstände des Aufwachsens, Lebensbedingungen) gewisse Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen, weshalb Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft anzubringen sind. Indes genügt dies nicht, um dem Beschwerdeführer die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit abzusprechen. Selbst wenn die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Lebensbedingungen und -umständen, wie von der Vorinstanz dargelegt, in der Zeitspanne von eineinhalb Jahren zwischen der BzP und der Anhörung durchaus dazu gelernt worden sein könnten, sind diese nicht schon deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. Auch ist die Tatsache, dass Originaldokumente aus Eritrea wie die eingereichte Taufurkunde nicht als fälschungssicher gelten und leicht käuflich erwerbbar sind, kein ausreichender Hinweis darauf, dass die eingereichte Urkunde gefälscht wäre. So kann weiter dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er den Ort C._______, welcher in der Grenzregion zwischen Eritrea und Äthiopien liege, der nach dem Grenzkrieg dem Tigraygebiet zugeschlagen worden sei, nicht kenne, da er noch klein gewesen sei, durchaus gefolgt werden. Dieser Umstand würde auch seine unterschiedlichen Angaben, wo dieses Dorf liege – gemäss der BzP in Äthiopien und gemäss der Anhörung in Eritrea – erklären. Zudem ist bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen, dass er seine Eltern bereits im frühen Kindesalter verloren hat, wenn auch bezüglich des Todeszeitpunkts seines Vaters eine Ungereimtheit – im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer jeweils angegebenen Alter ("jünger als zehnjährig, wahrscheinlich etwa acht- oder neunjährig" beziehungsweise vor der Einschulung, Akte A15 F15 und F38 und F42) – besteht. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer stets Eritrea als seine Staatsangehörigkeit angegeben hat, was im Übrigen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden ist (vgl. Akten A6 S. 1 und A15 S. 1). Dabei spielt es keine Rolle, ob sich sein Geburtsort möglicherweise in Äthiopien befindet respektive befand. Schliesslich führt auch der Umstand, dass seine Angaben zu seinem Alter gewisse Ungereimtheiten aufweisen, zu denen er sich auf Beschwerdeebene im Übrigen nicht mehr geäussert hat, zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich seiner Nationalität. Ferner hat der Be-

E-272/2018 schwerdeführer die Original-Identitätskarte eines angeblichen Onkels eingereicht, wonach dieser Eritreer ist, was ebenfalls für die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers spricht. 7.2 In Berücksichtigung der gesamten Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine eritreische Staatsangehörigkeit überwiegend glaubhaft machen konnte und er über diese verfügt. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt werden muss. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie muss dies aber nicht. Vorliegend hat die Vorinstanz festgestellt, sie habe keine Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, weshalb nicht ohne weiteres von einer bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hinwies, er verfüge weder über ein familiäres noch ein tragfähiges soziales Netz und habe gesundheitliche Probleme. Diese hat er mit einem ärztlichen Bericht untermauert, der indes bereits vor über zwei Jahren verfasst worden ist. Ausserdem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden Verwaltungsbehörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts erstellen, weil die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Daher ist es angezeigt, die Sache hinsichtlich der Prüfung etwaiger Vollzugshindernisse an das SEM zurückzuweisen. 8.2 Demnach ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 12. Dezember 2017 ist somit aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 9. Die Beschwerdeakten sind dem SEM für kurze Zeit zur Durchsicht (mit anschliessender Retournierung ans Gericht) zu überlassen.

E-272/2018 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit Verfügung vom 17. Januar 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, nachdem sich der Aufwand im vorliegenden Fall zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 750.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-272/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 12. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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