Abtei lung V E-2716/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . M a i 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Eritrea, vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2716/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea am (...) verliess und von Italien her kommend am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 12. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 29. Dezember 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger (...), dass er am (...) anlässlich einer Razzia zwangsrekrutiert und während des Militärdienstes diskriminiert worden sei, weil er im Gegensatz zu anderen Dienstpflichtigen keinen Urlaub erhalten habe, dass er an einer (...) gelitten habe, die medizinisch nicht versorgt worden sei, dass er deshalb am (...) aus der eritreischen Armee desertiert sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, Abklärungen bei den italienischen Behörden hätten ergeben, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe und dort daktyloskopiert worden sei, dass aufgrund des positiven Fingerabdruckvergleichs mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen antwortete, soweit er gehört habe, schliefen die Leute in Italien auf der Strasse, er sei am (...) über (...) nach Italien eingereist und habe dort weder ein Asylgesuch eingereicht noch sei er daktyloskopiert worden, die Schweiz habe er gewählt, weil hier Frieden sowie Ordnung herrsche und die Menschenrechte respektiert würden, in Italien gebe es weder Rechte noch Arbeit, E-2716/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2009 – eröffnet am 22. April 2009 unter gleichzeitiger Aushändigung der editionspflichtigen Akten – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen vom 12. Dezember 2008 und vom 14. Januar 2009 hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am (...) in C._______ bei seiner illegalen Einreise nach Italien erfasst worden sei, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das bei den italienischen Behörden eingereichte Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers bis zum 17. März 2009 unbeantwortet geblieben sei, weshalb davon auszugehen sei, dass Italien dem Ersuchen zugestimmt habe, dass dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2009 (recte wohl: 29. Dezember 2008) das rechtliche Gehör gewährt worden sei und seine Einwände gegen eine Rückführung nach Italien nicht geeignet seien, an der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs etwas zu ändern, E-2716/2009 dass die italienischen Behörden am 8. April 2009 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 des EU-Rates vom 18. Februar 2003 der Aufnahme des Beschwerdeführers zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustimmten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sowie die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, und in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Unterstützungsbestätigung des D._______ vom (...) einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-2716/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Italien vorliegen, weshalb der Instruktionsrichter davon abgesehen hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu E-2716/2009 neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei den italienischen Behörden feststeht, dass der Beschwerdeführer am (...) in C._______ bei seiner illegalen Einreise nach Italien daktyloskopiert wurde, dass somit Italien für die Prüfung seines am 12. Dezember 2008 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass die italienischen Behörden in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 14. Januar 2009 am 8. April 2009 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VO Dublin der Aufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass keine Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, Italien und die Schweiz hätten sich gemäss der Verfügung des BFM von 7. April 2009 nicht über eine Rückübernahme des Beschwerdeführers einigen können, als aktenwidrig erweist und mit der am 8. April 2009 erfolgten expliziten Aufnahmezusicherung der italienischen Behörden obsolet geworden ist, E-2716/2009 dass zudem für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (7. April 2009) gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts von einer impliziten Aufnahmezusicherung auszugehen ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 VO Dublin), zumal diese Vorgehensweise den Gepflogenheiten der italienischen Behörden entspricht, dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-2716/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhaltende Personen stellten eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers dar, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprechen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien faktisch möglich ist, weil die italienischen Behörden einer Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei die- E-2716/2009 sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2716/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr.600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und E._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: E-2716/2009 Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt (vorab per Telefax; Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - E._______ (per Telefax) Seite 11