Abtei lung V E-2704/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . April 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Österreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. März 2010/ N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2704/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, eigenen Angaben zufolge am 11. November 2009 in die Schweiz einreiste und hier am 12. November 2009 ein Asylgesuch stellte, dass er das Gesuch im Wesentlichen damit begründete, er stamme aus B._______, sein letzter Wohnsitz sei in Conakry gewesen, wo sein Onkel C._______, welcher als Oberst der Armee beauftragt gewesen sei, die Schiesserei vom 28. September 2009 (Grossdemonstration der Opposition) zu befehlen, sich geweigert habe, dies zu tun, dass sein Onkel daraufhin als Oppositioneller betrachtet und gesucht worden sei, dass die Behörden am 22. Oktober 2009 gekommen seien, nach seinem Onkel gefragt und ihn und die Frau seines Onkels misshandelt hätten, dass sie begonnen hätten, die Frau des Onkels zu vergewaltigen, worauf er mit dem Messer dazwischen gegangen und sein Onkel aus dem Versteck im Keller aufgetaucht sei, dass es eine Schiesserei gegeben habe, wobei Leute getötet und er und sein Onkel verhaftet worden seien, dass jemand gekommen sei und ihn aus dem Gefängnis geholt habe, worauf er zwei Wochen später ausgereist sei, dass er über Frankreich nach Lissabon geflogen und von dort mit dem Auto in die Schweiz gelangt sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 26. November 2009 und unter Hinweis auf die Eurodac-Erfassung (Datenbank/Abgleich von Fingerabdrücken) in Österreich vom 12. Februar 2005 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Österreichs und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er wolle nicht dorthin, da seine Asylangelegenheit dort eingestellt sei und die Österreicher ihm gesagt hätten, sein Verfahren sei beendet, E-2704/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2010 (eröffnet am 30. März 2010) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei in Österreich daktyloskopisch erfasst worden und habe dort ein Asylgesuch gestellt, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass Österreich am 29. Dezember 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-II- VO) – bis spätestens zum 29. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, das Non-Refoulement Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zur prüfen sei, dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte E-2704/2010 und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Osterreich bestünden, dass weder die in Österreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Österreichs vorliege, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formular- Eingabe vom 6. April 2010 gegen diesen Entscheid beim BFM Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass mit der Beschwerde weiter beantragt wurde, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes oder irgendeine Übermittlung persönlicher Daten an diese zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Übermittlung persönlicher Daten sei der Beschwerdeführer in einer separaten Anordnung darüber zu informieren, dass er zur Begründung geltend machte, er könne aus privaten und politischen Gründen weder nach Österreich noch nach Guinea zurückkehren, dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme vom 20. April 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, E-2704/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 16. März 2010 am 30. März 2010 er öffnet wurde (Akten BFM A19), dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe (datiert vom 6. April 2010) beim BFM einreichte, welches die Beschwerde aus Gründen der Zuständigkeit ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo sie am 20. April 2010 einging, dass das Briefcouvert der Beschwerde von der Vorinstanz unverständlicherweise aus den Akten entfernt wurde, weshalb zur Kontrolle der Fristeinhaltung mangels Poststempel auf das Datum auf der Beschwerdeeingabe abzustellen ist, dass die Beschwerdefrist gewahrt ist, wenn eine Partei rechtzeitig an die unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-2704/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren auf die Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird, führt er doch anlässlich der Kurzbefragung einzig an, er E-2704/2010 wolle nicht dorthin, Österreich habe seine Angelegenheit eingestellt, und man habe ihm gesagt, "mit meinem Asyl ist es fertig bei ihnen." (A1/11 S.9) dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (vgl. die Bestimmungen der Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Dublin-II-VO und Art. 6 DVO Dublin), dass die österreichischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Antwort vom 29. Dezember 2009 unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 Bst c Dublin-II-VO zustimmten und sich bereit erklärten, die Prüfung des Asylantrags durchzuführen (A13 und A14), dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, dass Österreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Österreich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass die Einwände des Beschwerdeführers, er könne aus politischen und privaten Gründen nicht nach Österreich zurückkehren, unbehelflich sind, dass seinen Angaben anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, das Asylverfahren sei in Österreich abgeschlossen, die Bereit schaft Österreichs zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO entgegensteht, dass der Beschwerdeführer somit weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Österreich geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde, E-2704/2010 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts zu beantworten ist, dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes oder irgendeine Übermittlung persönlicher Daten an diese zu unterlassen mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet wird, zumal es sich im vorliegenden Verfahren um den Vollzug der Wegweisung nach Österreich und nicht in den Heimatstaat des Beschwerdeführers handelt, E-2704/2010 dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass den Behörden des Heimat landes bereits Daten betreffend den Beschwerdeführer übermittelt worden wären, weshalb auch der Antrag, über eine solche Datenweitergabe sei in einer separaten Anordnung zu informieren, gegenstandslos ist, dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos darstellten und dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demzufolge abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2704/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonalen Behörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 10