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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2009 E-2696/2009

May 7, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,958 words·~10 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-2696/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren angeblich (...), Moldavien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2696/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit seinen ersten Lebensmonaten bis zum Alter von 15 Jahren in einem Waisenhaus aufgewachsen, dass er im Sommer 2007 von Jugendlichen des nahen Dorfes zusammengeschlagen worden sei, sich das Becken gebrochen habe und sich sechs Wochen im Krankenhaus habe behandeln lassen müssen, dass er aus Angst vor den Jugendlichen keine Strafanzeige bei der Polizei eingereicht habe, dass er sich in der Folge drei Monate in der Ukraine aufgehalten habe, dass er sein Heimatland auch verliess, um mit 18 Jahren nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden und er von Freunden und Bekannten gehört habe, die Dienstleistung in der moldawischen Armee wäre mit widrigen Umständen verbunden, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden keine Identitäts- oder Reisepapiere abgegeben hat, dass das BFM am 3. Oktober 2008 eine Botschaftsabklärung und am 3. Dezember 2008 eine ergänzende Botschaftsabklärung veranlasste und dem Beschwerdeführer bezüglich der Abklärungsergebnisse über seine beigeordnete Vertrauensperson das rechtliche Gehör einräumte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. März 2009 – eröffnet am 30. März 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Vorbringen des Beschwerdeführers, die auf dem Aufenthalt im Waisenhaus basieren würden, sei aufgrund der klaren Ergebnisse der Botschaftsabklärungen jegliche Grundlage entzogen, E-2696/2009 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, dass auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, dass sich der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Altersangaben noch minderjährig sei, sich nicht auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) berufen könne, da er durch grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimatland eine Gefahr drohe, verunmögliche, dass seine Ausführungen zu seiner Biografie tatsachenwidrig seien, dass auch das Fehlen von Papieren nicht geglaubt werden könne, wenn er angebe, er besitze eine Geburtsurkunde und habe versucht, diese zu beschaffen, doch eine Angestellte des Waisenhauses habe ihm am Telefon gesagt, dies sei nicht möglich, dass er trotz Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht habe, die seine Minderjährigkeit belegen könnten und in Anbetracht der vorliegenden Umstände und der Abklärungen vor Ort der Beschwerdeführer seine Identität und somit auch seine Altersangabe nicht glaubhaft gemacht habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 E-2696/2009 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Nichterfüllung der Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches nicht anficht und somit die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-2696/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass daran die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe offenkundig nichts zu ändern vermögen, dass die blosse Bestreitung der Abklärungsergebnisse der Botschaftsanfragen durch den Beschwerdeführer nicht stichhaltig erscheint, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die entsprechenden Feststellungen in der angefochtenen Verfügung würden eher den Eindruck erwecken, erfunden zu sein, angesichts der fundierten Abklärungsergebnisse zurückzuweisen ist, E-2696/2009 dass sodann in Anbetracht der dem Beschwerdeführer vom BFM in den wesentlichen Aspekten offengelegten Abklärungsergebnisse vom 20. Januar 2009 der Einwand, es liege keine einzige Beweisschrift oder dergleichen vor, nicht gehört werden kann, dass demnach der Antrag, das BFM sei anzuweisen, entsprechende Beweisschriften zu bezeichnen, abzuweisen ist, dass im Weiteren die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe durch die Botschaftsabklärungen die Verschwiegenheitspflicht verletzt und diese seien gesetzwidrig, weshalb deren Erbebnisse nicht verwertet werden dürften, nicht durchzudringen vermag, dass das Einholen von Auskünften über die schweizerischen Vertretungen vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 41 Abs. 1 AsylG), dass zudem die Abklärungsinhalte keine Elemente eines geltend gemachten Sachverhaltes, die den Beschwerdeführer im Heimatland gefährden könnten, betreffen, dass die in allgemeiner Form gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach Personen aus Transnistrien in Moldawien verfolgt und misshandelt würden und er im Hinblick auf die bevorstehende Wehrpflicht eine Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit zu befürchten habe, die Voraussetzungen eines "real risk" menschenrechtswidriger Behandlung oder Bestrafung klarerweise nicht zu erfüllen vermögen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe zumutbar ist, dass der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, er habe aus verständlichen und entschuldbaren Gründen keine identitätsnachweisen- E-2696/2009 den Dokumente vorlegen können und es sei die Pflicht des BFM, sein Alter von Amtes wegen zu erforschen, nicht gefolgt werden kann, dass vielmehr festzustellen ist, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage und in Berücksichtigung der als zuverlässig einzuschätzenden Abklärungsergebnisse der Botschaft der Beschwerdeführer über seine Biografie und somit über seine Identität zu täuschen versucht, aus nicht entschuldbaren Gründen keine Identitätspapiere abgegeben hat und seine wahre Identität aus Gründen nicht feststeht, die der Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass zwar im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb), dass jedoch festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer die Beweislast für seine angebliche Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 186 f. Erw. 6c), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei gegenteiliger Sachlage nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Vornahme von sinnvollen Abklärungen bereits vor der Anordnung des Wegweisungsvollzuges unterläuft, weshalb das BFM durchaus berechtigt war, in der Sache zu entscheiden, dass die Folgerung des BFM, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes berufen könne, entgegen der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe zu bestätigen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- E-2696/2009 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-2696/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und Y._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: E-2696/2009 Zustellung an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Seite 10

E-2696/2009 — Bundesverwaltungsgericht 07.05.2009 E-2696/2009 — Swissrulings