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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2018 E-2686/2018

July 20, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,322 words·~22 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 27. April 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2686/2018/E-2684/2018

Urteil v o m 2 0 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 1 C._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 2 D._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 3 Albanien, vertreten durch Maître François Gillard, avocat,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 27. April 2018 / N (…) und N (…).

E-2686/2018/E-2684/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Tirana – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Februar 2018 und reisten am 28. Februar 2018 in die Schweiz ein. Gemäss ihren Aussagen hätten sie ein wenig die Schweiz besichtigt, im Hotel übernachtet und sofort ihren Anwalt kontaktiert. Mit Schreiben vom 5. März 2018 gelangte dieser an die Vorinstanz, um für die Beschwerdeführenden um Asyl zu ersuchen. A.b Mit Schreiben vom 14. März 2018 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit, dass ein Asylgesuch nicht schriftlich eingereicht werden könne und sich die Beschwerdeführenden deshalb in ein Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) begeben müssten. A.c In der Zwischenzeit hatten die Beschwerdeführenden am 13. März 2018 im EVZ Basel um Asyl nachgesucht. Sie wurden daraufhin per Zufallsprinzip dem Testzentrum Zürich zugewiesen. A.d Mit Fax-Eingabe vom 14. März 2048 ersuchte der Rechtsvertreter darum, dass die Beschwerdeführenden das EVZ verlassen und sich in einem Hotel aufhalten dürften. A.e Am 15. März 2018 verzichteten die Beschwerdeführenden auf die ihnen gemäss Art. 25 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) angebotene Rechtsvertretung durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende. Am 16. März 2018 nahm die Vorinstanz die Personalien der gesamten Familie auf. A.f Am 21. März 2018 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter per Fax den Termin für die Erstbefragung des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 am 28. März 2018 bekannt. Die Beschwerdeführerin 2 werde am 29. März 2018 befragt. Am 22. März 2018 teilte die Vorinstanz mit, der Termin der Anhörung der Beschwerdeführerin 1 werde auf den 29. März 2018 verschoben. Die Anhörungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 3 würden hingegen weiterhin am 28. März 2018 stattfinden. A.g Mit Schreiben vom 21. März 2018 gelangte der Rechtsvertreter an die Vorinstanz und ersuchte um Zustellung der Befragungsprotokolle.

E-2686/2018/E-2684/2018 A.h Gemäss Aktennotiz vom 26. März 2018 teilte eine Mitarbeiterin der Vorinstanz dem Rechtsvertreter telefonisch mit, dass noch keine Befragungen stattgefunden hätten, sondern lediglich die Personalien der Beschwerdeführenden aufgenommen worden seien. Sie hielt ergänzend fest, der Rechtsvertreter habe erklärt, er werde an den Befragungen nicht teilnehmen. Die entsprechenden Verzichtserklärungen datieren vom 25. März 2018 (SEM-act. A52). A.i Am 28. März 2018 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV statt (SEM-act. A54). A.j Am 29. März 2018 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit, die Befragung der Beschwerdeführerin 3 habe aus Zeitgründen nicht mehr durchgeführt werden können und finde daher am 29. März 2018 statt (SEM-act. A49). A.k Am 29. März 2018 fanden die Erstbefragungen der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 Art. 16 Abs. 3 TestV statt. A.l Am 31. März 2018 ersuchte der Rechtsvertreter per Fax-Schreiben um Zustellung der Befragungsprotokolle. Die Vorinstanz teilte ihm am 9. April 2018 mit, es könne aktuell keine Einsicht in die Akten gewährt werden, da die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei (SEM-act. A56). A.m Mit Fax-Mitteilung vom 11. April 2018 lud die Vorinstanz den Rechtsvertreter zu den für den 16. April 2018 angesetzten Anhörungen der Beschwerdeführenden ein. A.n Mit Schreiben beziehungsweise Fax-Mitteilung vom 13. April 2018 beanstandete der Rechtsvertreter die Tätigkeit der Dolmetscherin und ersuchte für die weiteren Befragungen um Einsetzung eines Dolmetschers albanischer Herkunft. Gleichentags bat der Rechtsvertreter mit separater Fax-Eingabe um Verschiebung der zweiten Anhörungen auf einen späteren Zeitpunkt. Die Beschwerdeführenden hätten bisher keine Einsicht in ihre Protokolle erhalten, er habe diese nicht mit ihnen besprechen können und zudem sei es ihm nicht möglich, am 16. April 2018 an den Anhörungen teilzunehmen. Die Anhörungen seien auf den 20. April 2018 zu verschieben (SEM-act. A58).

E-2686/2018/E-2684/2018 A.o Am 16. April 2018 fanden die Anhörungen aller Beschwerdeführenden gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b TestV statt. B. B.a Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 gaben anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen an, sie hätten in E._______ (…). Der Beschwerdeführer besitze diverse (…). Ihre Probleme hätten damit begonnen, dass der Beschwerdeführer einem (…) ein (…) verkauft habe. Im Gegenzug dafür habe er das Eigentum an (…), einem (…) von (…) und (…) erhalten. Die Firma habe indes in den Jahren 2007/2008 (…) und (…). Der Beschwerdeführer habe das (…) verklagt und vor zwei Gerichtsinstanzen Recht erhalten. Das Urteil sei rechtskräftig geworden, jedoch habe es bei der Vollstreckung Probleme gegeben. (…) sei im (…) gewesen und die „unrechtmässigen“ (…) und (…) hätten im Jahr 2015 begonnen, (…) vorbeizukommen. Der Beschwerdeführer habe ihnen geraten, sich an die (…) zu wenden, da er nichts damit zu tun habe, sondern lediglich der rechtmässige Eigentümer sei. Zwei Personen hätten behauptet, sie hätten nicht nur einen Teil eines (...), sondern die (…) gekauft, weshalb sie es auch (…). Sie hätten dort (…) eingerichtet. Er habe dem Eigentümer (...) ein Verkaufsangebot für (…) gemacht, welches dieser jedoch abgelehnt habe. In der Zwischenzeit habe er erfahren, dass die Besitzer (...) bei der (...) tätig und gefährlich seien. Er habe verschiedentlich versucht, sein Eigentum wiederzuerlangen, es sei auch eine (…) angeordnet worden und er habe (…) erhalten. (…). Dieser (...) habe ihn anschliessend (im Jahr […]) mit dem Tode bedroht. Der Beschwerdeführer habe Anzeige erstattet, die Polizei habe diese aber nicht entgegen nehmen wollen, da er nur verbal und nicht mit einem gefährlichen Gegenstand bedroht worden sei. Bezüglich (...) habe F._______, dem (…) gehöre, die (…) und (…) würde nun auf der (…). Der Beschwerdeführer versuche seit mehr als zwei Jahren (…), jedoch habe es zunächst Probleme mit den (…) gegeben und schliesslich habe ihm auch die Polizei die Unterstützung verwehrt beziehungsweise den Termin wiederholt verschoben, zuletzt auf den (…). Er habe verschiedentlich versucht, bezüglich (…) eine Lösung zu finden, doch F._______ habe erheblichen Druck auf ihn ausgeübt. F._______ (…), sei kriminell und habe (…), als er wiederholt dort erschienen sei. Die Beschwerdeführerinnen würden sich fürchten.

E-2686/2018/E-2684/2018 B.b Der Vorfall, der die Familie schliesslich zur Ausreise bewogen habe, habe am (…) stattgefunden. An diesem Tag hätte (…) erfolgen sollen. Als der Beschwerdeführer mit (…) und (…) im Beisein von (…) zugegangen sei, sei F._______ ihm entgegengekommen und habe ihn niedergeschlagen. Während er am Boden gelegen habe, hätten ihn weitere Personen getreten. Nachdem er wieder zu sich gekommen sei, habe ihm (…) von F._______ (G._______) gedroht, er werde (…) umbringen. Er (der Beschwerdeführer) sei daraufhin ins Spital gebracht worden. Danach habe er Anzeige gegen G._______ erstattet. Obwohl ein Haftbefehl gegen G._______ erlassen worden sei, laufe dieser nach wie vor frei herum. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht, dass (…). Der (…) , der regelmässig (…) gewesen sei, habe der Beschwerdeführerin 1 versprochen, (…) und F._______ (…). (…), F._______ habe den Beschwerdeführer wegen eines Streites (…) geschlagen. Das Verfahren sei wiederholt verzögert worden und sei aktuell noch bei der Staatsanwaltschaft hängig. Die Polizei habe zwar die Zeugenaussage des Beschwerdeführers aufgenommen, ihm jedoch gesagt, es handle sich dabei lediglich um eine Anschuldigung seinerseits und G._______ würde wieder freigelassen. Da in dieser Sache nichts mehr geschehen sei, hätten sie gewusst, dass die Behörden korrupt seien und ihnen nicht helfen würden. Deshalb hätten sie Albanien verlassen. B.c Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 gaben jeweils an, die Eltern hätten ihnen gesagt, ihr Leben sei in Gefahr. Sie würden lediglich wissen, dass es viele Gerichtsverhandlungen gebe und es dabei um (…) gehe. Manchmal hätte die Eltern (…), manchmal auch nicht. Die Beschwerdeführerin 3 führte an, sie habe vor zwei Jahren einmal gehört, wie ihr Vater bedroht worden sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe, diverse Akten zu den im Heimatstaat hängigen Gerichtsverfahren und Fotos der Verletzungen des Beschwerdeführers zu den Akten. C. Mit separaten Verfügungen vom 27. April 2018 – einerseits betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen 1 und 3, andererseits betreffend die Beschwerdeführerin 2 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-2686/2018/E-2684/2018 D. D.a Mit Fax-Eingabe vom 4. Mai 2018 an die Vorinstanz (Verfahrenszentrum Zürich) kritisierte der Rechtsvertreter, dass den Beschwerdeführenden lediglich eine zehntägige Beschwerdefrist gesetzt worden sei. Mit Fax-Eingabe und Schreiben vom 5. März 2018 gelangte der Rechtsvertreter mit dem gleichen Anliegen ebenfalls an das SEM in Bern. D.b Vorab per Fax teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter am 7. Mai 2018 mit, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien im Testbetrieb in Zürich im beschleunigten Verfahren behandelt worden, weshalb eine Beschwerde gegen den Entscheid gemäss Art. 38 TestV abweichend von Art. 108 Abs. 1 AsylG innert zehn Tagen einzureichen sei. E. Mit separaten Eingaben vom 8. Mai 2018 reichten einerseits der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen 1 und 3, andererseits die Beschwerdeführerin 2 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügungen des SEM seien aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Vollzug der Wegweisung sei zwischenzeitlich auszusetzen und es sei ihnen der Aufenthalt in der Schweiz mindestens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu gewähren. Es sei ihnen vorübergehend, mindestens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, erneut ein N-Ausweis auszustellen. F. Mit separaten Zwischenverfügungen vom 14. Mai 2018 forderte die Instruktionsrichterin einerseits den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen 1 und 3, andererseits die Beschwerdeführerin 2 auf, je einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Die Beträge trafen fristgerecht am 25. Mai 2018 beim Gericht ein. G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden elf weitere Beweismittel betreffend die angestrengten Gerichtsverfahren in ihrem Heimatland inklusive englischer Übersetzung ein.

E-2686/2018/E-2684/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Gemäss Art. 38 TestV ist die Beschwerde gegen Asylentscheide, die im beschleunigten Verfahren ergangen sind, innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung einzureichen. Die Ansetzung einer zehntägigen Beschwerdefrist durch die Vorinstanz ergibt sich demnach aus dem Gesetz und stellt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, keinen willkürlichen Akt dar. Weitergehend rügen die Beschwerdeführenden keine Verletzung der TestV, namentlich auch keine Verletzung von Art. 17 Abs. 2 Bst. f. TestV. 1.3 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeverfahren E-2684/2018 und E-2686/2018 weisen einen engen sachlichen, persönlichen und prozessualen Zusammenhang auf. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu befinden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-2686/2018/E-2684/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in den angefochtenen Verfügungen nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist. 3.2 Auf den Antrag auf Ausstellung eines N-Ausweises während des Beschwerdeverfahrens ist sodann mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5).

E-2686/2018/E-2684/2018 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in den angefochtenen Verfügungen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie an, die Vorbringen würden keine Asylrelevanz aufweisen, da die geltend gemachte Verfolgung nicht aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) entstanden sei. 6.2 Darüber hinaus seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Bundesrat habe Albanien im Juni 2003 gemäss Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG zu einem verfolgungssicheren Staat erklärt. Werde ein Staat aufgrund der Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet, bestehe eine gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Insofern die Beschwerdeführenden geltend machten, die albanischen Behörden seien korrupt und nicht schutzwillig, würden die diversen vom Beschwerdeführer angestrengten Gerichtsverfahren gerade aufzeigen, dass der Rechtsweg zugänglich sei. Auch dass ein (…) gebüsst worden sei, sei ein Beleg für die Rechtsstaatlichkeit Albaniens. 6.3 Was die Morddrohungen betreffe, sei festzuhalten, dass diese selbst wenn ein asylrelevantes Motiv vorhanden wäre, Übergriffe durch Dritte darstellten. Die Morddrohung durch H._______ sei einmal im Jahr 2016 ausgesprochen und seither nicht mehr wiederholt worden. Die Morddrohung von F._______ gegen die Kinder sei ebenfalls nur einmal ausgesprochen worden, und die Polizei sei zur Einschätzung gekommen, dass keine Gefahrenlage bestehe. Die Beschwerdeführenden hätten sich danach noch während eines Monates in Albanien aufgehalten und es habe keine weiteren Vorkommnisse gegeben. Dass die Behörden mit G._______ und

E-2686/2018/E-2684/2018 F._______ gemeinsame Sache machen würden, sei eine reine Vermutung des Beschwerdeführers, die er nicht belegen könne. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden rügen in den Rechtsmitteleingaben zunächst in formeller Hinsicht, die Dolmetscherin anlässlich der ersten Befragung habe nicht alles Notwendige übersetzt. Als Kosovarin kenne sie Albanien nicht und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, alle juristischen Begriffe wortgetreu zu übersetzen. 7.2 Eine gesuchstellende Person hat keinen Anspruch darauf, dass die dolmetschende Person aus demselben Land stammt wie sie selbst. Die Befragung hat lediglich in einer der gesuchstellenden Person verständlichen Sprache zu erfolgen. Eine Dolmetscherin muss ferner weder das Rechtssystem eines Landes kennen noch dieses erklären können, sondern lediglich die jeweiligen Begriffe korrekt übersetzen oder gegebenenfalls umschreiben können. Vorliegend hat bei den Erstbefragungen sowie den Anhörungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1 jeweils nicht dieselbe Dolmetscherin übersetzt, was die Möglichkeit einer falschen Übersetzung erheblich verringert. Der Beschwerdeführer hat zudem bei der Erstbefragung angegeben, er habe die Dolmetscherin sehr gut verstanden (SEM-act. A50/1-16 F41). Auch anlässlich der Anhörung hat er bestätigt, die Übersetzung sei „ok“ (SEM-act. A60/1-10 F3). Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin 1, die ebenfalls bei beiden Befragungen bestätigte, die jeweilige Dolmetscherin gut zu verstehen (SEM-act. A51/1-17 F1, A61/1-9 F5). Sollte dennoch ein rechtlicher Begriff allenfalls nicht wortgetreu übersetzt worden sei, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern den Beschwerdeführenden daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. 7.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter, die zweiten Anhörungen hätten zu kurz nach den ersten Befragungen stattgefunden. Die Termine seien bereits angesetzt worden, bevor ihr Rechtsvertreter Gelegenheit gehabt habe, die Protokolle der ersten Befragungen mit ihnen durchzusehen. Die Vorinstanz habe sich geweigert, die Anhörungen zu verschieben, obwohl es ihrem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen sei, am 16. April 2018 daran teilzunehmen. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2018 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit, die Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen, weshalb dem Ersuchen um Akteneinsicht vorerst nicht nachgekommen werden

E-2686/2018/E-2684/2018 könne. Sodann ist in Anbetracht dessen, dass es sich beim Verfahren gemäss TestV um ein beschleunigtes handelt, welches höchstens 140 Tage dauert, festzustellen, dass der Rechtsvertreter am 21. April 2018 und damit hinreichend im Voraus über die Anhörungstermine am 28. und 29. April 2018 informiert wurde. Dass die Anhörungen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV 18 (Beschwerdeführerinnen 1-3) beziehungsweise 19 Tage (Beschwerdeführer) nach der Befragung gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV stattgefunden haben, ist sodann ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Rechtsvertreter hat ausreichend Zeit zur Absprache mit den Beschwerdeführenden zur Verfügung gestanden. 7.4 Insofern die Beschwerdeführenden vorbringen, sie seien nicht zu den eingereichten Beweismitteln befragt worden, ist festzuhalten, dass es grundsätzlich Sache der Fachspezialisten der Vorinstanz ist, welche Fragen sie einer asylsuchenden Person stellen. Konkret – so auch vorliegend – werden aber immer auch offene Fragen gestellt, und es wäre im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) am Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 gelegen, Ausführungen, zu den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen. Soweit sie vorbringen, die Befrager und Befragerinnen hätten nicht über die eingereichten Dokumente verfügt, befinden sich die Beweismittel jedenfalls in den Akten (SEM-act. A63 ff.). Der Befrager anlässlich der Erstbefragung des Beschwerdeführers hielt denn auch fest, er habe einige Beweismittel erhalten (SEM-act. A50 F2). Der Vorinstanz kann somit keine Verletzung der Aktenführungspflicht vorgehalten werden. Im Übrigen erklären die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe nicht, was sie noch Zusätzliches zu den Beweismitteln hätten sagen wollen. 7.5 Was die mit Eingabe vom 7. Juli 2018 eingereichten weiteren Beweismittel betrifft, bestätigen diese die Chronologie der vom Beschwerdeführer angestrengten Gerichtsverfahren und Vollstreckungsversuche. Indes wurden diese Ausführungen von der Vorinstanz nie in Frage gestellt und hat auch das Gericht keine Zweifel daran, dass die vorgebrachten Prozesse tatsächlich stattgefunden haben. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich nicht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen, ebenso derjenige in der Eingabe vom 7. Juli 2018 um Durchführung einer Botschaftsanfrage. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG nicht korrekt angewendet. Die Verfolgungsmotive seien

E-2686/2018/E-2684/2018 darin nicht abschliessend genannt. Sie würden vorliegend von privaten Dritten bedroht und hätten alle ihnen offenstehende Möglichkeiten ausgeschöpft, staatlichen Schutz zu erhalten, ohne dass ihnen solcher gewährt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei verschiedentlich mit vorgeschobenen Gründen die Unterstützung bei der Durchsetzung seiner Rechte verweigert worden. Als er von (…) bedroht worden sei, habe er dies zur Anzeige gebracht, indes sei bis heute – zwei Jahre später – nichts geschehen. Im Gegenteil, seien Beweismittel verschwunden oder gefälscht worden. Am (…) 2018 sei er von F._______ vor den Augen von (…) niedergeschlagen worden. Diese hätten ihm nicht geholfen. Er habe gleichentags Strafanzeige gegen F._______ erstattet. Zwei Tage später sei der (…) von F._______ in (…) erschienen und habe ihn vor zwei Zeugen bedroht und mit dem Tod seiner Töchter gedroht. Er habe danach die Töchter (…) und die Polizei angerufen, die ihm jedoch keine Antwort gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe umsonst versucht, von den Behörden Schutz zu erhalten, während sein Widersacher weiterhin frei herumgelaufen sei. Zudem habe er erfahren, dass auch in dieser Sache Beweismittel verschwunden seien. Er habe folglich erkennen müssen, dass die Polizei korrupt sei und die Mafia – zu welcher F._______ gehöre – decke. Damit seien er und seine Familie konkret und unmittelbar gefährdet. 8.2 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, waren die Drohungen und Übergriffe gegen den Beschwerdeführer von privaten Dritten nicht aufgrund eines im Gesetz genannten Verfolgungsmotivs gegen ihn gerichtet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind die in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) im Gesetz abschliessend genannt (vgl. NULA FREI, in: Handbuch zum Asyl- Und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 188). Die Behelligungen können bereits aus diesem Grund nicht als flüchtlingsrechtlich relevant beurteilt werden. 8.3 Weiter ist festzustellen, dass Albanien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("safe country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde

E-2686/2018/E-2684/2018 und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Gemäss der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 8.4 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen. Die vom Beschwerdeführer im Heimatstaat angestrengten Verfahren zeigen, dass er Zugang zum Rechts- und Schutzsystem hatte. Entsprechend gab der Beschwerdeführer auch an, bei den meisten Verfahren sei die Durchsetzung seiner Rechte problemlos erfolgt. Auch wenn die diversen eingereichten Dokumente über die angestrengten Gerichtsverfahren und Vollstreckungsmassnahmen zeigen, dass die Wiedererlangung des rechtmässigen Eigentums des Beschwerdeführers sich als schwierig erwies, geht daraus ebenfalls hervor aus welchen Gründen die Vollstreckung im jeweiligen Zeitpunkt nicht erfolgen konnte. Aus der langen Dauer des Verfahrens kann nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer die Durchsetzung seiner Rechte verweigert würde. Auch was den Vorfall vom (…) mit der Körperverletzung des Beschwerdeführers betrifft, ist den eingereichten englischen Übersetzungen zu entnehmen, dass die Polizisten – entgegen den Ausführungen in den Beschwerdeeingaben – sofort intervenierten, als der Beschwerdeführer angegriffen wurde. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass Zeugen befragt wurden und damit offensichtlich ein Strafverfahren gegen seine Angreifer eingeleitet worden ist. Somit liegen keine Hinweise dafür vor, den Beschwerdeführenden würde der benötigte Schutz von den albanischen Behörden nicht gewährt. 8.5 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht nachweisen, weshalb die Vorinstanz die Gesuche mangels Asylrelevanz zu Recht abgelehnt hat.

E-2686/2018/E-2684/2018 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die gegen die Zulässigkeit des Wegeweisungsvollzugs sprechen. Der Bundesrat hat Albanien als Staat erklärt, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist. Vorliegend sprechen weder die aktuelle politische Lage in Albanien noch andere, individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der gesunden und wohlhabenden Beschwerdeführenden. 10.2 Die Beschwerdeführenden sind legal mit ihren (…) gültigen Pässen ausgereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich

E-2686/2018/E-2684/2018 überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge Verfahrensvereinigung auf Fr. 950.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die je am 25. Mai 2018 geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘500.– werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 550.– wird dem Beschwerdeführer (und den Beschwerdeführerinnen 1 und 3) sowie der Beschwerdeführerin 2 je hälftig zurückerstattet.

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E-2686/2018/E-2684/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die unter den Geschäftsnummern E-2684/2018 und E-2686/2018 erfassten Beschwerdeverfahren werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 550. – wird in der Höhe von je Fr. 275.– dem Beschwerdeführer (und den Beschwerdeführerinnen 1 und 3) sowie der Beschwerdeführerin 2 zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

E-2686/2018 — Bundesverwaltungsgericht 20.07.2018 E-2686/2018 — Swissrulings