Abtei lung V E-2685/2007/pei {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Oktober 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, alias B._______, Iran, Gesuchsteller, gegen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, neu Bundesverwaltungsgericht, BVGer), Postfach, 3000 Bern. Asyl und Wegweisung (Revision), Urteil der ARK vom 24. September 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2685/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Gesuchsteller am 26. Juni 2000 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu Bundesamt für Migration, BFM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. September 2002 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 26. September 2002 Beschwerde bei der ARK einreichte, welche diese mit Urteil vom 24. September 2004 abwies, dass der Gesuchsteller am 16. November 2004 bei der ARK ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 24. September 2004 einreichte, auf welches die ARK mit Urteil vom 22. November 2004 nicht eintrat, dass der Gesuchsteller am 22. Februar 2005 bei der ARK ein weiteres Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 24. September 2004 einreichte und die ARK mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses mit Urteil vom 29. März 2005 auf das Gesuch nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. März 2007 (Poststempel: 16. April 2007) ein drittes Revisionsgesuch einreichte und um nochmalige Prüfung der Aktenlage sowie sinngemäss um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- setzte, dass der Gesuchsteller den einverlangten Kostenvorschuss am 11. Mai 2007 fristgerecht leistete, dass am 28. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von Dr. med. C._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. September 2007 betreffend den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Psychiatrischen Klinik D._______ vom 30. April 2007 bis 30. Juli 2007, einging, E-2685/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig ist für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem zuständig ist für die Beurteilung von gegen Urteile der Vorgängerorganisationen (u. a. der ARK) gerichtete Revisionsgesuche, die bei ihm ab dem 1. Januar 2007 zur Prüfung eingereicht wurden (sinngemäss Art. 53 Abs. 2 VVG), dass für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Urteile von Vorgängerorganisationen die Bestimmungen über die Revision des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwendbar sind (vgl. BVGE 2007 Nr. 11 E. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Gesuchsteller durch das Urteil der ARK vom 24. September 2004 berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des Gesuches legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das Revisionsgesuch frist- und formgerecht eingereicht wurde, mithin darauf einzutreten ist, dass vorliegend als Revisionsgrund sinngemäss geltend gemacht wird, die ARK habe in den Akten liegende erhebliche Beweismittel nicht berücksichtigt, sodann würden neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, dass der Gesuchsteller zunächst geltend macht, die ARK habe einen Zeitungsbericht aus der unabhängigen Wochenzeitung Nimrooz vom 1. Juli 2005 nicht gewürdigt, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Gesuchsteller einen solchen Bericht im Rahmen eines bisherigen Verfahrens eingereicht hat, zumal im Juli 2005 weder ein Verfahren beim BFM E-2685/2007 noch bei der ARK hängig war, demnach insoweit mangels Anfechtungsobjekt kein Revisionsgrund vorliegt, dass weiter geltend gemacht wird, der Gesuchsteller habe am 14. März 2005 zwei notariell beglaubigte Schreiben inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht, welche jedoch, da nur in Kopie und ohne Zustellcouvert eingereicht, nicht geprüft worden seien, dass diese beiden Dokumente vom Gesuchsteller im Rahmen der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 22. Februar 2005 beim BFM eingereicht wurden, dass diese Eingabe - nach Überweisung des BFM - von der ARK als Revisionsgesuch weiterbehandelt wurde, dass die ARK indes auf die Revisionseingabe vom 22. Februar 2005 mit Urteil vom 29. März 2005 mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, dass bei dieser Sachlage die eingereichten Dokumente nicht gewürdigt werden konnten, demnach insoweit kein Revisionsgrund vorliegt, dass in der Revisionseingabe weiter bemängelt wird, die Beschreibung der Reise des Bruders des Gesuchstellers anfangs 2003 sowie die Gründe im Wiedererwägungsgesuch vom 22. Februar 2005 seien nicht gewürdigt worden, dass sich das vorliegende Revisionsgesuch gegen das Urteil der ARK vom 24. September 2004 richtet und nicht gegen den Entscheid betreffend das Gesuch vom 22. Februar 2005, mithin auch diesbezüglich kein Revisionsgrund gegeben ist, dass der Gesuchsteller weiter vorbringt, anlässlich der Befragungen habe er Bedenken gegenüber den Dolmetschern gehabt, sich deshalb nicht unbefangen äussern und sich auch nur schlecht auf die Befragung fokussieren können, dass diese Einwände, die der Gesuchsteller im Übrigen bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (zusammen mit den übrigen damals gegen die Dolmetscher geäusserten Rügen) hätte geltend machen müssen, offensichtlich keinen Revisionstatbestand bilden, E-2685/2007 dass im Revisionsgesuch weiter vorgebracht wird, die Asylbehörden hätten es unterlassen, vor Ort Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung zu den Vorbringen des Gesuchstellers zu tätigen, namentlich auch zu der vom BFM als Fälschung erkannten Gerichtsvorladung sowie in Sachen � Hey-ät bädwi� , dass der Gesuchsteller damit sinngemäss geltend macht, der Sachverhalt sei seinerzeit nicht genügend festgestellt worden, dies indes offensichtlich keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG darstellt, dass der Gesuchsteller in der Eingabe ferner vorbringt, er sei im Besitze der Originaldokumente, wolle diese aber aus Angst vor einer allfälligen Konfiskation durch die schweizerischen Behörden nicht einreichen, mithin auch dieses Vorbringen revisionsrechtlich nicht erheblich ist, zumal Asylsuchende bereits im ordentlichen Verfahren einer Mitwirkungspflicht unterstehen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), sie sich allfällige Unterlassungen entgegenhalten lassen müssen und es sich vorliegend um eine nicht weiter belegte Schutzbehauptung handelt, dass im Revisionsgesuch sodann die Qualifikation des als Fälschung erkannten Dokuments bestritten und weiter festgehalten wird, der Gesuchsteller sei mit der Beurteilung der Menschenrechtslage im Iran nicht einverstanden, dass mit dem pauschalen Nichteinverstandensein mit der ergangenen Beurteilung eines eingereichten Dokuments als Fälschung sowie der Lage vor Ort, sinngemäss eine Neubeurteilung des bereits im ordentlichen Verfahren bekannten Sachverhalts verlangt wird, dies indes keinen Revisionsgrund darstellt, dass der Gesuchsteller mit der Revisionseingabe eine undatierte Presseerklärung von Transparency International, ein Positionspapier der SFH vom 26. November 2001 sowie zwei Zeitungsausschnitte aus der Nimrooz vom 1. Juli und 4. September 2005 inklusive Übersetzungen einreichte, dass der Gesuchsteller nicht darlegt, inwiefern es sich bei diesen Dokumenten um neue Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne handeln soll, E-2685/2007 dass die eingereichten Dokumente denn auch offensichtlich keine neuen Beweismittel im Sinne des Revisionsrechts darstellen, zumal sie nur allgemeine Aussagen über das iranische Ölministerium und dessen Vorgehen enthalten und nicht aufgezeigt wird, inwiefern diese Berichte die als unglaubhaft erkannte Verfolgung des Gesuchstellers nun als glaubhaft erscheinen lassen, dass im eingereichten ärztlichen Schreiben vom 15. September 2007 ausgeführt wird, der Gesuchsteller leide an einer wahnhaften Störung (ICD 10 22.0) und einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD 10 F 32.00) sowie einer Persönlichkeitsstörung mit querulatorischen und paranoiden Zügen, dass der stationäre Klinikaufenthalt des Gesuchstellers sowie die gestellten Diagnosen nicht einen revisionsrechtlichen, sondern allenfalls einen wiedererwägungsrechtlich erheblichen Sachverhalt darstellen, dass deshalb die Akten dem BFM zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe zu überweisen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan wird, dass das Revisionsgesuch vom 16. April 2007 demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). E-2685/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Akten werden dem BFM zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe überwiesen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______, mit den Akten zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe) - E._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand: Seite 7