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Bundesverwaltungsgericht 10.10.2008 E-2681/2008

October 10, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,613 words·~8 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-2681/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Oktober 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, geboren _______, Angola, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; BFM-Verfügung vom 26. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2681/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 8. September 2006 verliess und am 11. September 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 15. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe summarisch, am 18. Oktober 2006 durch B._______, dem er für den Aufenthalt während des Asylverfahrens zugeteilt worden war, einlässlich und am 25. März 2008 durch das BFM ergänzend zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei 1985 mit seiner Familie von Cabinda nach Luanda gezogen, wo er die Schule absolviert habe und ab 2001 als Händler tätig gewesen sei, dass er 2006 Mitglied der "Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda" (FLEC) geworden sei und am 28. Juli 2006 an einer Parteiversammlung teilgenommen habe, bei der es zu Ausschreitungen gekommen sei, dass er einige Tage nach diesem Ereignis auf einen Polizeiposten verbracht und dort verhört und misshandelt worden sei, dass er nach vier Tagen aufgrund seiner Verletzungen in Spitalpflege gebracht worden sei, von wo aus ihm mit Hilfe seiner Freundin und eines befreundeten Kommandanten die Flucht aus dem Gewahrsam gelungen sei, dass er später vom einen Cousin seiner Freundin erfahren habe, dass diese und ihre ganze Familie festgenommen worden sei, dass der befreundete Kommandant ihm mitgeteilt habe, dass nach ihm gefahndet werde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. März 2008 – eröffnet am 28. März 2008 – unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und E-2681/2008 dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht unter anderem den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Mai 2008 diese Gesuche abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses eingeräumt wurde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert dieser Frist leistete, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- E-2681/2008 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführer als im Wesentlichen unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten als zutreffend und praxiskonform zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, die klaren vom BFM hervorgehobenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinem Rechtsmittel plausibel zu erklären, und seine Ausführungen insgesamt den Eindruck einer (phantasievollen) nachträglichen Anpassung seiner Sachverhaltsdarstellung an die festgestellten Ungereimtheiten erweckt, E-2681/2008 dass die Asylvorbringen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als widersprüchlich, unsubstanziiert und lebensfremd qualifiziert werden müssen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Übrigen auf die Erwägungen der Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2008 verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich E-2681/2008 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des aus Luanda stammenden Beschwerdeführers sprechen, dem es aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen und seines sozialen und familiären Hintergrunds möglich und zuzumuten ist, sich wieder dort niederzulassen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Anhörungen zwar diffuse medizinische Probleme angesprochen hatte, bei der kantonalen Anhörung aber ausführte, es gehe ihm gesundheitlich wieder sehr gut (vgl. Protokoll S. 19), dass sich aus den Akten nach dem Gesagten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete nach seiner Rückkehr in das Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, erforderlichenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren und zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli- E-2681/2008 chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2681/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Urs David Versand: Seite 8