Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2680/2025
Urteil v o m 3 0 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Matthias Wühler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 1, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, C._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 2, Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Theres Baumgartner, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 8. April 2025 / N (…).
E-2680/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 29. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Abgleiche ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergaben, dass die Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2024 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten. A.b Am 31. Januar 2025 beauftragten die Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Bern mit ihrer Vertretung im Asylverfahren. B. B.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 3. Februar 2025 gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden (vgl. SEM- Akte 21/10, 22/1). B.b Die griechischen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen am 20. Februar 2025 gut und bestätigten, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland seit dem 9. Dezember 2024 über den Flüchtlingsstatus verfügen würden (vgl. SEM-Akte 25/1). C. C.a Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf das Asylgesuch und zur allfälligen Wegweisung nach Griechenland, verwies auf die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung allfälliger medizinischer Beeinträchtigungen und forderte die Beschwerdeführenden auf, sämtliche Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren und dem Aufenthalt in Griechenland einzureichen. C.b Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. März 2025 eine entsprechende Stellungnahme ein. C.c Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer am 12. März 2025 persönliche Gespräche im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid und die Rückführung in einen sicheren
E-2680/2025 Drittstaat durch und zog die Akten der Schwester der Beschwerdeführerin 1 (N […]) bei. D. In der Stellungnahme sowie anlässlich der Befragungen erläuterten die Beschwerdeführenden ihre schulische und berufliche Ausbildung, ihre Arbeits- bzw. Berufserfahrung, ihre Sprachkenntnisse, die Aufenthaltsorte ihrer Familienangehörigen, wie sie in Griechenland nach Erhalt des Schutzstatus ihren Lebensunterhalt bestritten hätten, ihre Bemühungen, in Griechenland eine entgeltliche Beschäftigung zu erlangen, ihre Wohnsituation vor Ort und diesbezügliche Bemühungen, die medizinische Situation, Schul- und Kurserfahrungen in Griechenland, sowie das Datum der Ausreise aus Griechenland und die Finanzierung der Reise von Griechenland in die Schweiz (vgl. hierzu auch die Zusammenfassungen der Stellungnahme und der Gespräche in Ziff. I.6 und I.7 der angefochtenen Verfügung). E. E.a Am 7. April 2025 händigte das SEM den Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung den Entscheidentwurf aus. E.b Die Beschwerdeführenden nahmen am 8. April 2025 durch ihre Rechtsvertretung dazu Stellung (vgl. zur Zusammenfassung der Stellungnahme vom 8. April 2025 Ziff. II der angefochtenen Verfügung). F. Mit Verfügung vom 8. April 2025 (zugestellt via PrivaSphere am 9. April 2025) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (Ziffer 1.) und wies sie aus der Schweiz weg (Ziffer 2.). Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an (Ziffer 3.), beauftragte den Kanton D._______ mit dessen Durchführung (Ziffer 4.) und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten (Ziffer 5.). G. In der Zeit zwischen der Eröffnung der Verfügung am 9. April und dem 15. April 2025 erteilte die Beschwerdeführerin 1 den Mitarbeitenden des Solidaritätsnetzes Bern Vollmacht zu ihrer Vertretung im Asylverfahren. H. H.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Bern vom 15. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid.
E-2680/2025 Darin beantragten sie, die Ziffern 3 und 4 der vorliegenden Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden aufgrund der Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H.b Gleichentags ging am Bundesverwaltungsgericht eine weitere Eingabe des Solidaritätsnetzes Bern im Namen der Beschwerdeführenden ebenfalls vom 15. April 2025 ein, in der beantragt wurde, es sei die Verfügung des SEM vom 8. April 2025 aufzuheben, es seien die Gesuchsteller wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verfügte den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, das Vertretungsverhältnis zu ihrem Rechtsvertreter vom Solidaritätsnetz Bern zu klären. J. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 hat der Rechtsvertreter vom Solidaritätsnetz Bern mitgeteilt, dass er die Familie Karimi ab jetzt nicht mehr vertrete. Gleichentags hat die Rechtsvertreterin vom Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Bern das Gericht informiert, dass die Beschwerdeführenden weiterhin wünschten, durch den Rechtsschutz für Asylsuchende vertreten zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-2680/2025 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG and Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführenden beantragen mit der Eingabe des Solidaritätsnetzes Bern zwar die vollständige Aufhebung der Verfügung des SEM vom 8. April 2025, ihre sich aus beiden Beschwerdeeingaben ergebenden materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber ausschliesslich auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung, was sich auch aus den Begründungen ergibt. Gegenstand des Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten) und 2 (Anordnung der Wegweisung) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier – nachdem die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Zwischenverfügung als nicht aussichtlos bezeichnet wurden – um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-2680/2025 2. 2.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer Verfügung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nicht unzulässig, nicht unzumutbar und nicht unmöglich sei. 2.2 Der einlässlichen Begründung der Vorinstanz, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug genommen, auf deren Grundlage zusammenfassend festgehalten ist, dass keine erhärteten Hinweise vorlägen, wonach sich die Hellenische Republik nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde (Ziff. III, E. 1 S. 9), insbesondere keine konkreten Hinweise gegeben seien, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären (E. 3 S. 19). 2.3 Auch der Feststellung der Vorinstanz, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei (Ziff. III, E. 3, S. 19), tritt die Beschwerde nicht entgegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, folgt die Möglichkeit und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus der entsprechenden Zustimmung der Behörden der Hellenischen Republik (vgl. SEM-Akte 25/1). Die Beschwerdeführenden sind auch im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge. 2.4 Zu untersuchen ist demnach, ob das SEM zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist. 2.4.1 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zusammengefasst wie folgt: Zum einen lägen günstige Voraussetzungen bzw. Umstände vor, worauf es nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 im Falle der Beschwerdeführenden als Familie mit Kindern ankomme, und es könne ausgeschlossen werden, dass die Rückkehr nach Griechenland eine medizinische Notlage auslösen würde. Zum anderen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ihre Situation absichtlich schlechter dargestellt hätten, als sie tatsächlich gewesen sei, und nicht diejenigen Anstrengungen unternommen hätten, die ihnen zumutbar gewesen wären, um für sich vor Ort zumutbare Umstände herzustellen. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer hätten sich nach dem Erhalt des Schutzstatus in keiner Weise um Unterstützung, um eine Unterkunft oder um Arbeit bemüht, und dies mit Verweis auf ihre Absicht, in die Schweiz weiterzureisen.
E-2680/2025 Es hätte der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer oblegen, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (E. 2. S. 12). 2.4.2 In der Beschwerde wird verneint, dass günstige Umstände vorliegen würden, und es wird im Gegenteil die anspruchsvolle Situation in Griechenland für Geflüchtete im Allgemeinen und für die alleinerziehende Beschwerdeführerin 1 im Besonderen betont. Die Beschwerde äussert sich jedoch nicht dazu, inwiefern es den Beschwerdeführenden nicht möglich war, vor Ort zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, sich über ihre Möglichkeiten zu informieren, eine Beschäftigung und Obdach zu finden, die Sprache zu erlernen, sich zu integrieren usw. 2.4.3 Mit Koordinationsentscheid D-2590/2025 vom 11. September 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Familien mit Kindern nach Griechenland präzisiert. Hiernach ist die Situation für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, insbesondere im Hinblick auf eine angemessene Unterkunft und eine dauerhafte Wohnsituation nach wie vor schwierig und es ist diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zulässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird und die Familie für den Fall eines Wegweisungsvollzugs in eine menschenunwürdige Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG respektive Art. 83 Abs. 4 AIG gerät, Rechnung zu tragen. Wenn die Betroffenen indessen nicht aufzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, genügt einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen jedenfalls nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen. 2.4.4 Nach diesem Massstab scheitert die Beschwerde daran, dass die Beschwerdeführenden nicht aufzeigen, inwiefern sie überhaupt den Versuch unternommen hätten, vor Ort vorhandene Ressourcen auszuschöpfen. In der Folge kann der Verweis der Beschwerdeführenden auf die unbestreitbar anspruchsvollen Bedingungen vor Ort in Griechenland nicht gehört werden.
E-2680/2025 2.4.5 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt den Willen hatten, sich vor Ort in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Für die Zwecke des summarisch begründeten Urteils ist namentlich auf das wiederholte explizite Eingeständnis zu verweisen, wonach von Beginn an die Schweiz das Ziel der Beschwerdeführenden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin 1 hat insoweit vorgebracht, Griechenland sei kein Land zum Leben, sie habe es gar nicht in Erwägung gezogen, dort zu leben, ihr Ziel sei es gewesen, in die Schweiz zu kommen, für die Zukunft ihrer Kinder, aber auch für ihre eigene Zukunft (SEM-Akte 31/9 S. 5 f.). Ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführenden ins Gewicht fällt die zeitliche Abfolge. So hat die Beschwerdeführerin 1 bekundet, die Familie habe unmittelbar nach dem positiven Asylentscheid die Tickets für die Weiterreise in die Schweiz gebucht (SEM-Akte 31/9 F21 – F23, F32). Diese Aussage weist nicht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden in ausreichendem Mass um Unterstützung zwecks Aufbaus einer menschenwürdigen Existenz bemüht hätten. Die durch die Schutzgewährung eröffnete Möglichkeit, sich an einen anderen Ort in Griechenland und insbesondere auch auf das Festland zu begeben, haben die Beschwerdeführenden nicht wahrgenommen. 2.4.6 Nach dem Gesagten und dem in der vorinstanzlichen Verfügung Festgehaltenen, auf das hier vollumfänglich Bezug genommen wird, haben die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt, dass sie zumutbare Anstrengungen unternommen hätten, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Der Verweis auf anspruchsvolle Verhältnisse in Griechenland genügt für die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, den Vollzug ihrer Wegweisung als unzumutbar oder gar unzulässig erscheinen zu lassen. 2.4.7 Wegen der medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführenden wird auf die zutreffende Analyse in der vorinstanzlichen Verfügung Bezug genommen, wonach die gesundheitlichen Beschwerden nicht derart gravierend seien, dass sie einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen würden (Ziff. III, E. 2. S. 17) und ausgeschlossen werden könne, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde (Ziff. III, E. 2. S. 18). 2.4.8 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden, weshalb der entsprechende eventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist.
E-2680/2025 2.4.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Zufolge Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. April 2025 werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E-2680/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Matthias Wühler
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