Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.05.2026 E-2665/2024

May 18, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,117 words·~21 min·11

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2665/2024

Urteil v o m 1 8 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Joëlle Lenherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Milan Egloff, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2024.

E-2665/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 12. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 13. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung UMA summarisch befragt und am 1. März 2023 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. A.c Hierbei trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, wo er bis zum Alter von etwa 13 oder 14 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt habe. Er habe die Schule während elf Jahren bis zum Anfang des dritten Gymnasiumjahres besucht und nebenbei als Coiffeur gearbeitet. Seine Eltern hätten sich getrennt, woraufhin der Vater in die Schweiz gereist sei. Das Verhältnis zur Mutter sei schlecht gewesen; sie habe ihn und seine Geschwister misshandelt und sie verlassen, als er etwa 13 Jahre alt gewesen sei. Seither hätten sie keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Das Sorgerecht sei dem Vater übertragen worden, der bereits 2017 versucht habe, ihn und seine Geschwister in die Schweiz zu holen. Nachdem sein Bruder C._______ sich wegen Misshandlungen an die Behörden gewandt habe, seien er – der Beschwerdeführer – und der Bruder Anfang 2020 in ein Kinderheim in B._______ gebracht worden, während die übrigen Geschwister in einem anderen Heim untergebracht worden seien. Dort hätten sie sich rund vier Monate aufgehalten. Im Kinderheim seien Misshandlungen, Vergewaltigungen und Belästigung immer präsent gewesen. Nach Intervention des Vaters seien er und sein Bruder aus dem Heim geholt und nach D._______ gebracht worden, wo ihr Vater eine Wohnung für sie gemietet habe und sie etwa zwei Jahre gelebt hätten. Der Vater habe sie aus der Schweiz finanziell unterstützt und regelmässig besucht. Später seien sie von den Onkeln väterlicherseits ausfindig gemacht und gegen ihren Willen nach B._______ zurückgebracht worden. Dort seien sie in der Wohnung des Vaters festgehalten, am Verlassen gehindert und misshandelt worden. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2022 habe sich die Situation weiter verschlechtert. Nach rund vier Monaten habe er – der Beschwerdeführer – beschlossen, gemeinsam mit einem Cousin auszureisen. Ein entfernter Verwandter habe einen Lastwagen organisiert. Unter dem Vorwand, das Grab des Vaters zu besuchen, habe er am 7. November 2022 heimlich das Haus verlassen und die Flucht angetreten.

E-2665/2024 B. Mit Verfügung vom 26. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Frist zur Ausreise an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis (Dispositivziffer 6).

C. Mit Eingabe vom 29. April 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Punkten drei bis fünf aufzuheben, die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit jenem seines Bruders C._______ (N […]) sowie seiner Cousins E._______ (N […]) und F._______ (N […]) zu koordinieren sei. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 26. März 2024, eine Vollmacht vom 10. Mai 2023 sowie eine Bestätigung für den Bezug von Unterstützungsleistungen vom 25. April 2024 bei. D. Am 1. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. Mai 2024 einen USB- Stick nach, auf dem sich fünf Videos befinden. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2024 wies die Instruktionsrichterin die

E-2665/2024 Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen Kostenvorschuss. Des Weiteren wurde in der Verfügung festgehalten, dass das Verfahren des Beschwerdeführers mit denjenigen seines Bruders C._______ (Geschäfts-Nr. E-2662/2024) sowie seines Cousins F._______ (Geschäfts- Nr. E-2667/2024) in zeitlicher Hinsicht soweit möglich koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper zu behandeln sein werde, dasjenige von E._______ vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-297/2024 am 8. Mai 2024 abschliessend entschieden worden und einer Koordination nicht mehr zugänglich sei.

G. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise

E-2665/2024 eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das vorliegende Verfahren wird – wie in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2024 angezeigt – aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges mit dem Verfahren des älteren Bruders C._______ (E- 2662/2024) koordiniert behandelt. Aufgrund eines Beschwerderückzugs von F._______ (E-2667/2024) wurde dessen Beschwerde mit Entscheid vom 31. März 2026 abgeschrieben und ist entsprechend einer Koordination nicht mehr zugänglich. 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Die Anerkennung als Flüchtling setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus, und das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. In der Türkei bestünden wirksame Polizei- und Justizorgane. Des Weiteren seien zur Umsetzung des Familienschutzgesetzes Familiengerichte geschaffen worden, deren Zugang sowie die Vollstreckung ihrer Urteile für die klagende Partei kostenlos seien. Des Weiteren sei jede Gemeinde mit über 50’000 Einwohnerinnen und Einwohner zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder verpflichtet. Aus den Akten des Bruders C._______ (N […]) gehe hervor, dass der Onkel, der ihn misshandelt habe, zu einer Geldstrafe verurteilt und gegen einen anderen ein Verfahren wegen Vergewaltigung geführt worden sei. Des Weiteren sei nachvollziehbar, dass sein Vater ihn gerne zu sich in die Schweiz geholt hätte und hierfür mehrere Versuche unternommen habe. Dieser Umstand vermöge jedoch keine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung von ihm respektive seinen Geschwistern begründen. Aus den Akten seiner Familienangehörigen würden sich auch keine Hinweise finden lassen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person begründeten. Auch seien die Aufenthaltsbewilligungen seiner in der Schweiz lebenden Verwandten nicht durch eine rechtlich relevante Verfolgung in der Türkei, sondern durch Härtefall-Aufenthaltsbewilligungen begründet worden. Dass seine Verwandten seinen Aufenthaltsort ausfindig gemacht und in bedroht hätten, sei nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Seine Vorbringen stünden in einem persönlichen,

E-2665/2024 familiären Zusammenhang und würden keinen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise aufweisen sowie nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen. Er selber habe sich in der Türkei nie um Hilfe bemüht und seine Annahme, man hätte ihn getötet, wenn er um Hilfe ersucht hätte, vermöge nicht eine effektiv fehlende Schutzfähigkeit oder einen mangelnden Schutzwillen der Behörden begründen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verkenne, dass die Interventionen der türkischen Behörden nicht geeignet gewesen seien, ihn als damals Minderjährigen wirksam vor weiterem Missbrauch zu schützen. Der Umstand, dass sein Onkel lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, habe nicht ausgereicht, um weitere Übergriffe durch diesen zu verhindern. Zudem habe die Vorinstanz zwar behauptet, er könne als Kurde, der in eine Stammesstreitigkeit involviert sei, tatsächlich auf effektiven staatlichen Schutz zählen; diese Annahme sei aber nicht hinreichend begründet worden. Gemäss Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestünden vielmehr erhebliche Zweifel am Schutzwillen des türkischen Staates bei Stammesstreitigkeiten. Ihm sei daher aufgrund seiner Ethnie sowie des mangelnden Willens der türkischen Behörden, sich in kurdische Stammeskonflikte einzumischen, effektiver staatlicher Schutz verwehrt worden. Schliesslich bleibe auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach kein Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Erlebnissen und der Ausreise bestehe, unbelegt und werde argumentativ nicht weiter ausgeführt.

5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig, da die vom Beschwerdeführer und seinen Geschwistern erlebte Gewalt derart intensiv gewesen sei, dass es sich hierbei um eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 FoK des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK handle. Auch sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei aus mehreren Gründen unzumutbar, zumal mit einer Retraumatisierung und einer markanten Verschlechterung seiner Symptome der Posttraumatischen Belastungsstörung zu rechnen sei. Des Weiteren sei es kaum möglich, Traumata am Ort zu heilen, an dem diese entstanden seien. Es sei fraglich, ob er in der Lage wäre, sich entsprechende Hilfe zu holen, zumal er in B._______ mit Sicherheit in die Gewalt der Familie fallen würde. Entgegen der Vorstellung der Vorinstanz sei es nicht realistisch, dass er in der Lage sei, sich selbständig Hilfe und medizinische Unterstützung zu holen. Es sei

E-2665/2024 sodann nicht damit zu rechnen, dass ihm die wirtschaftliche Integration gelinge. Auch könne er nicht, wie von der Vorinstanz dargelegt, mit finanzieller Unterstützung der Stiefmutter rechnen.

5.2.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern falsch festgestellt, als dass sie davon ausgehe, dass die türkischen Behörden in der Lage wären, ihn vor der drohenden Gewalt zu schützen, obschon dies bei den vorliegenden Umständen nicht der Fall sei. Des Weiteren würde sie davon ausgehen, dass er (der Beschwerdeführer) durch ein soziales Netz aufgefangen werde. Dies treffe nicht zu. Auch habe sich die Vorinstanz nur pauschal mit den psychischen Leiden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und gehe fälschlicherweise davon aus, dass er sich in der Türkei ohne jegliche Unterstützung von aussen Zugang zu medizinischer Hilfe verschaffen könne.

6. Der Beschwerdeführer hat wegen Verletzung der Begründungspflicht die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt sowie einer umfassend begründeten und sachgerecht angefochtenen Verfügung auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise eingehenderen Begründung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die

E-2665/2024 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, in welcher überzeugend dargelegt wurde, dass seine geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und es insgesamt an der asylrechtlichen Intensität der Verfolgung und der zu erwartenden Nachteile mangelt. Sodann erweist sich die erlebte Gewalt seitens seiner Onkel als ungeeignet, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes zu begründen.

8.2 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, durch Familienmitglieder verfolgt zu werden, ist festzuhalten, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei kann allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer D-5377/2024 vom 19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.). Dass die türkischen Behörden im Fall des

E-2665/2024 Beschwerdeführers aufgrund von Stammesstreitigkeiten nicht schutzwillig oder schutzfähig wären, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr haben sie die bisherigen Anzeigen entgegengenommen und entsprechende Verfahren eingeleitet, auch liegen gerichtliche Entscheide vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die ausgesprochene Geldstrafe habe nicht ausgereicht, um weitere Übergriffe zu verhindern, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern den Behörden Schutzwillen oder Schutzfähigkeit abzusprechen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Strafzumessung eine richterliche Einzelfallentscheidung darstellt und daraus keine generelle mangelnde Schutzfähigkeit abgeleitet werden kann. Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich bei erneuten Drohungen oder Übergriffen durch Familienmitglieder nach seiner Rückkehr in die Türkei an die zuständigen türkischen Behörden zu wenden, gegebenenfalls unter Beizug einer Rechtsvertretung oder mit Hilfe seines älteren Bruders C._______ (N […]) oder seines Cousins E._______ (N […]).

8.4 Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass die bekannten und bedauerlichen Schikanen und Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurdinnen und Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2).

8.5 Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen oder Zweifel an der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates zu begründen. Die erwähnten Ausführungen der SFH sind dem Gericht bekannt, vermögen die geltende Regelvermutung jedoch nicht zu widerlegen.

8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.

E-2665/2024 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-2665/2024 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers, aus den Akten noch aus den Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher als generell zumutbar zu erachten. 10.3.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…)-jährigen Mann handelt, der bereits Arbeitserfahrung in einem Coiffeursalon und einem Imbisslokal sammeln konnte. Auch wird er zusammen mit seinem älteren Bruder C._______ (N […]) in die Türkei zurückkehren, zumal dessen Beschwerde gegen den Asylentscheid mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wurde. Des Weiteren ist dem Zentralen Migrationsinformationssystem zu entnehmen, dass

E-2665/2024 sein Cousin E._______ (N […]) im April 2026 in die Türkei zurückgekehrt ist. Somit können sich die jungen Erwachsenen bei einer Rückkehr jeweils gegenseitig unterstützen. Medizinische Gründe können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde beim Beschwerdeführer unter anderem eine (…) diagnostiziert (SEM-Akte 1212441-36). Dem Abschlussbericht der G._______ ist zu entnehmen, dass er psychisch stabil sei und es so scheint, als ob er einen Umgang mit seinen (…) gefunden habe, sodass er im Alltag funktionieren könne, wenngleich dies mit gewissen Leistungseinbussen im Alltag verbunden sein könne. Eine Fortsetzung einer psychotherapeutischen Begleitung erscheine sinnvoll. Psychopharmaka müsse er hingegen keine einnehmen. 10.3.4 Sollte der Beschwerdeführer auf eine weitere Behandlung angewiesen sein, kann er auf die in der Türkei vorhandenen stationären und ambulanten Behandlungsmöglichkeiten zurückgreifen (vgl. das Urteil des BVGer E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 E. 8.3, m.H.). Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3, m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung erhalten wird. Die Türkei unterhält ein allgemeines Krankenkassensystem. Des Weiteren besteht in der Türkei eine prämienpflichtige Krankenversicherung («Genel Saglik Sigortasi»), die für Personen, deren Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt und die daher nicht in der Lage sind, Prämienzahlungen für ihre eigene Krankenversicherung zu leisten, eine kostenlose Gesundheitsversorgung bietet (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-6315/2023 vom 29. Februar 2024 E. 12.2.2 und D-6461/2023 vom 4. Dezember 2023). An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Einer vorliegend nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen

E-2665/2024 werden sowie eine adäquate Betreuung sichergestellt wird. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Nötigenfalls steht ihm die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 10.3.5 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 10.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten daher auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E-2665/2024 (Dispositiv nächste Seite)

E-2665/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr

Versand:

E-2665/2024 — Bundesverwaltungsgericht 18.05.2026 E-2665/2024 — Swissrulings