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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2011 E-2660/2011

June 22, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,090 words·~10 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. März 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2660/2011 Urteil vom 22. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N (…).

E-2660/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Schreiben vom 9. Juni 2008 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá um Schutzgewährung durch die Schweiz. Ihr Asylgesuch begründeten sie mit Übergriffen und Nachstellungen durch paramilitärische Gruppen. Nach Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts auf dem Schriftweg übermittelte die Schweizerische Vertretung die Unterlagen am 3. September 2008 dem BFM und führte aus, eine mündliche Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden am 12. April 2010 mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt erachtet, eine Anhörung auf der Botschaft erweise sich als nicht notwendig. Weiter setzte das Bundesamt den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Frist an, in der sie sich zur beabsichtigen Verweigerung der Einreise und der Abweisung des Asylgesuchs äussern konnten. Die Beschwerdeführenden reichten in der Folge am 25. Juni 2010 eine erste und am 21. Juli 2010 eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten. Beide Stellungnahmen gelangten gemäss Akten am 13. August 2010 (Eingang) zum BFM. Mit Verfügung vom 12. August 2011 verweigerte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Am 14. September 2010 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. Februar 2011 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden war, weil das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hatte. Konkret hielt das Gericht fest, dass die Vorinstanz zwei schriftliche Stellungnahmen der Beschwerdeführenden zu Unrecht nicht berücksichtigt hatte.

E-2660/2011 B. Mit Verfügung vom 29. März 2011 – eröffnet am 16. April 2011 – verweigerte das BFM erneut die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab. C. Mit Eingabe vom 27. April 2011 an die Botschaft in Bogotá (Eingang) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Die Vertretung übermittelte die Beschwerdeschrift gleichentags dem BFM (Eingang: 10. Mai 2011), welches diese dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wurde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Hingegen ordnete der

E-2660/2011 Instruktionsrichter im Sinn einer begründeten Ausnahme eine amtliche Übersetzung der massgeblichen Verfahrensakten an (vgl. Art. 33a Abs. 3 und 4 VwVG). Abgesehen vom sprachlichen Mangel haben die Beschwerdeführenden die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Sie haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder

E-2660/2011 kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Eine Befragung beziehungsweise schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch dann erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. hierzu a.a.O. E. 5.7). 4.3. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden durch die Schweizerische Botschaft mittels eines individuell an sie gerichteten Schreibens vom 24. Juni 2008 aufgefordert, die Asylgründe detailliert zu schildern und die zur Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts relevanten Beweismittel zu den Akten zu reichen. Eine mündliche Befragung fand aus Kapazitätsgründen nicht statt. Das BFM stellte vor diesem Hintergrund in der Zwischenverfügung vom 12. April 2010 fest, der entscheidwesentliche Sachverhalt sei erstellt, und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme an. Die in der Folge formulierten Stellungnahmen vom 25. Juni beziehungsweise 21. Juli 2010 wurden in der (zweiten) Verfügung vom 29. März 2011 nun berücksichtigt. 4.3.1. Die Beschwerdeführenden haben ihre persönliche Situation im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren in verschiedenen Eingaben detailliert geschildert und mit verschiedenen Beweismitteln dokumentiert. In der Beschwerde vom 27. April 2011 rügen sie keine Verletzung ihrer prozessualen Rechte. 4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den rechtserheblichen Sachverhalt bei dieser Aktenlage nunmehr als hinreichend erstellt und stellt fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör vom BFM im Rahmen des zweiten Verfahrens respektiert worden ist. 5. Folglich bleibt zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert hat.

E-2660/2011 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewillligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn es ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewillligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5.3. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen durch Paramilitärs in ihrer Heimatregion durch Nutzen innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten entziehen konnten. Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf Gründe zu entnehmen, aufgrund derer ihnen dies in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden weiterhin möglich und zumutbar ist, allfälligen Nachstellungen innerhalb des Heimatlandes auszuweichen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden gemäss

E-2660/2011 ihren Angaben in der Stellungnahme vom 21. Juli 2010 im (…) nach Chile emigriert sind, wo sie, wenn auch unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen, gemäss ihren Ausführungen ein friedlicheres Leben hätten führen können. Der Umstand, dass sie im (…) aufgrund des Todes eines Sohnes des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung nach Kolumbien zurückgekehrt sind und sich wiederum in Bogotá niedergelassen und dort seither Wohnsitz haben, spricht gegen eine begründete Furcht vor künftig konkret drohenden Übergriffen. Dementsprechend haben sie in ihren Eingaben auch nur vage von einer allgemeinen Bedrohungssituation in Bogotá gesprochen. Auch aufgrund dieser Formulierungen kann nicht auf eine konkret gegen sie gerichtete Gefahr geschlossen werden. Zwar haben die Beschwerdeführenden in Bogotá angeblich einige Male ihre Wohnadresse gewechselt, eigenen Angaben zufolge aber auch immer wieder auf verwandtschaftliche Unterstützung zählen können. Die Tatsache, dass die zuständigen Behörden nicht ständigen und lückenlosen Schutz vor allen allfälligen Nachteilen garantieren können, vermag an diesen Ausführungen nichts zu ändern. 5.4. Sodann hat das BFM auch korrekt festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, nötigenfalls in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, wie sie dies – durch ihren Umzug nach Chile im Jahr (…) – bereits getan haben (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG). So sind namentlich die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen – mit Ausnahme Venezuelas – über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non- Refoulement von Art. 33 FK (auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten, insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela, in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sein soll). Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den

E-2660/2011 Nachbarstaaten, namentlich in Ecuador, um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden unmöglich oder unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010 [D-5372/2010] und vom 15. Juni 2010 [E-4009/2010]). Dies umso weniger, als es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 5.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens der Schweizer Behörden als nicht erforderlich. 5.6. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht haben. 5.7. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-2660/2011 (Dispositiv nächste Seite)

E-2660/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertretung in Bogotà und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

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