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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2017 E-2653/2017

May 29, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,132 words·~11 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. April 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2653/2017

Urteil v o m 2 9 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), und ihre Kinder 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…),

Eritrea, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N (…).

E-2653/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 25. Februar 2011 ihren Heimatstaat per illegalen Grenzübertritt nach Sudan verliessen und via Libyen und Italien am 15. Juli 2014 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 6. August 2014 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (…) summarisch zu ihrer Person und zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei, verfügte und gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. November 2014 mit Urteil vom 12. März 2015 guthiess und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, II. dass das SEM mit Verfügung vom 21. August 2015 das Dublin-Verfahren beendete und zur Behandlung der Asylgesuche das ordentliche Verfahren aufnahm, dass das SEM am 21. Januar 2016 eine einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durchführte,

E-2653/2017 dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 6. August 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Januar 2016 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 respektive der (Stief-)Vater der Beschwerdeführenden 2 bis 4 nach seinem Diensturlaub nicht in seine Militäreinheit zurückgekehrt sei, sei die Beschwerdeführerin 1 für einen Tag verhaftet worden; die eritreischen Sicherheitsbehörden hätten ihr bei der Freilassung eine Frist von vier Tagen gesetzt, um ihren Mann auszuliefern; da die Beschwerdeführerin 1 dieser Aufforderung ohne Kenntnis über den Verbleib ihres Mannes keine Folge habe leisten können und sich vor weiteren Massnahmen gefürchtet habe, habe sie das Land mit ihren Kindern verlassen, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. April 2017 – eröffnet am 7. April 2017 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei den Beschwerdeführenden aufgrund widersprüchlicher und unsubstantiierter Angaben nicht gelungen, die Asylvorbringen sowie die illegale Ausreise glaubhaft darzulegen; dagegen hielt es den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea in Würdigung sämtlicher Umstände im gegenwärtigen Zeitpunkt für nicht zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Mai 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,

E-2653/2017 dass mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2017 der Eingang der Beschwerde bestätigt und verfügt wurde, das Gericht werde nach Prüfung der Akten auf die Beschwerde zurückkommen sowie die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wobei sie als vorläufig aufgenommen Personen ohnehin über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen würden,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-2653/2017 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen haben, dass es namentlich zutreffend ausführte, die Beschwerdeführerin 1 habe sich bezüglich der Anzahl Tage zwischen dem Urlaubsende ihres Ehemannes und dem Besuch der eritreischen Soldaten bei ihr zuhause widersprochen, wenn sie anlässlich der BzP von fünf Tagen und an der Anhörung von schätzungsweise 14 Tagen gesprochen habe (vgl. A3/14 S. 9 und A42/16 S. 7 F67, S. 9 F94), dass dieser Widerspruch umso erheblicher erscheint, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen derselben Befragungen betreffend anderer Sachverhaltsaspekte (insbesondere der Reiseumstände) viel präzisere Zeitangaben machen konnte (vgl. A3/14 S. 7 f. und AA42/16 S. 11 F110 ff.), dass das SEM sodann zutreffend festhielt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 ein zentrales Sachverhaltselement wie die

E-2653/2017 an der BzP genannte viertägige Frist, um ihren Mann auszuliefern, im Rahmen der ausführlichen Anhörung unerwähnt liess und auf entsprechenden Hinweis hierzu bloss vage antwortete (vgl. A42/16, S. 11 F109 f.), dass das SEM einen weiteren Aussagewiderspruch darin erkannte, dass die Beschwerdeführerin 1 – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin 2 – das Vorliegen behördlicher Sanktionen im Zusammenhang mit ihrer (…)arbeit in der Anhörung verneinte (vgl. A42/16 S. 8 F85, S. 10 F99; A43/13 S. 8 F82f.), wobei ein derart erheblicher Widerspruch angesichts der Bedeutung des (…)betriebs als Einnahmequelle für die Beschwerdeführenden kaum nachvollziehbar erscheint, dass bei der Sichtung der Befragungsprotokolle auffällt, dass die Beschreibung der einzelnen Ereignisse durch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 weitgehend von unsubstanziierten, nicht erlebnisnahen und widersprüchlichen Aussagen geprägt ist (vgl. A42/16 S. 6 F63ff.; A43/13 S. 6 F50ff.), dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 zu den Haftumständen äusserst knapp, vage und realitätsfern ausfielen, wenn sie auf konkretes Nachfragen hin zu den mitinhaftierten Personen bloss erklärte, diese habe sie nicht gekannt und sie hätten nur eine Frage gestellt, welche die Beschwerdeführerin 1 beantwortet habe und danach sei die Unterhaltung beendet gewesen (vgl. A42/16 S. 10 F103), dass im Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin 1 ausserdem wiederholt Aussagen wie „das weiss ich nicht“ oder „ich kann es nicht genau sagen“ vorkommen (vgl. A42/16 S. 7 F66 bis F76, S. 11 F109), dass die Beschwerdeführerinnen im Übrigen kaum Kenntnisse über den Ehemann respektive Stiefvater zu haben scheinen und insbesondere keine Auskunft zu seiner Stationierung und seiner Position im Nationaldienst geben konnten (vgl. A42/16 S. 5 F50 bis 52, S. 7 F64 bis 65; A43/13 S. 6 F51 bis F61), dass die vorstehenden Widersprüche durch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht plausibel aufgeklärt oder ausgeräumt werden und die Argumente auf Beschwerdeebene vielmehr unbehelfliche Erklärungsversuche (Missverständnis, Unsicherheit, schlechte Verfassung) darstellen und deshalb nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern vermögen (vgl. Beschwerde vom 8. Mai 2017 S. 3 f.),

E-2653/2017 dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise zum Schluss kam, diese sei nicht glaubhaft geworden, dass gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft begründete, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem publizierten Referenzurteil vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) die Verschärfung dieser Praxis durch das SEM bestätigte und zum Schluss kam, es sei von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5). dass aus den Akten nach dem oben Gesagten im Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren im Sinne der neuen Rechtsprechung hervorgehen, womit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen infolge illegaler Ausreise verneint werden kann, dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, der Frage nachzugehen, ob die illegale Ausreise glaubhaft geworden ist, da die Flüchtlingseigenschaft bereits mangels der zusätzlich erforderlichen Gefährdungsfaktoren zu verneinen ist, dass sich die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen damit als unbegründet erweisen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

E-2653/2017 dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb auch kein Anlass zur Kassation besteht und die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der aktenkundigen besonderen Umstände im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2653/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:

E-2653/2017 — Bundesverwaltungsgericht 29.05.2017 E-2653/2017 — Swissrulings