Abtei lung V E-2653/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, angeblich Afghanistan, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2653/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2009 illegal und versteckt im Zug von Italien her in die Schweiz einreiste, dabei von den schweizerischen Grenzkbehörden kontrolliert wurde und in diesem Zusammenhang als Geburtsdatum den (...) nannte sowie bei derselben Gelegenheit um Asyl nachsuchte, dass er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zugewiesen wurde, dass am 15. September 2009 eine medizinische Handknochenanalyse ein Alter des Beschwerdeführers von über 18 Jahren ergab, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 21. September 2009 sowie der Anhörung vom 24. Februar 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er ein an einem ihm unbekannten Datum ungefähr im Jahre (...) geborener, afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara sei, dass er aus dem in der Provinz Ghazni gelegenen Distrikt Jaghuri stamme, in seinem Heimatdorf C._______ beziehungsweise D._______ sein ganzes bisheriges Leben verbracht und dort zuletzt als Gemüseverkäufer berufstätig gewesen sei, ohne jemals die Schule besucht zu haben, dass er mit seinen Eltern und seinen Brüdern zusammen gelebt habe, bis sein Vater vor einigen Jahren einem Taliban-Attentat zum Opfer gefallen sei, dass er sich ungefähr im April 2009 in ein Mädchen verliebt und da durch den Zorn ihrer Brüder auf sich gezogen habe, welche ihn mehr mals angegriffen, verletzt und bedroht hätten, dass er sich deshalb zur Ausreise entschlossen und diese einige Monate später beziehungsweise zu einem unbekannten Zeitpunkt zusammen mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern mit Destination Iran realisiert habe, E-2653/2010 dass er in der Türkei seine Familienangehörigen aus den Augen verloren und die Reise alleine beziehungsweise mit einem Schlepper fort gesetzt habe, ohne nähere Angaben zu den Reiseumständen machen zu können, dass der Beschwerdeführer mehrmaligen Aufforderungen zur Befolgung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht und insbesondere zur Einreichung von rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisedokumenten nicht nachgekommen ist und hierzu erklärte, seine Identitätskarte befinde sich bei seiner Mutter und einen Pass habe er nie besessen, dass er im Rahmen des ihm im Empfangszentrum gewährten recht lichen Gehörs zum Vorhalt, er sei aufgrund verschiedener Anhaltspunkte offensichtlich über 18 Jahre alt, entgegnete, er sei gemäss Auskunft seiner Mutter aktuell (...) Jahre alt, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu den Akten gab, dass das BFM seine Fachstelle "Lingua" mit einer landeskundlichkulturellen und linguistischen Herkunftsbegutachtung des Beschwerdeführers beauftragte, dass der Experte am 13. Januar 2010 zur Überzeugung gelangte, der Beschwerdeführer sei zwar eindeutig dem sprachlichen und kulturellen Milieu der Hazara zuzuordnen, aufgrund der landeskundlichen-kulturellen Erhebung aber in Pakistan statt Afghanistan sozialisiert worden, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 24. Februar 2010 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua- Analyse gewährte, bei welcher Gelegenheit der Beschwerdeführer seine Herkunft aus Afghanistan bekräftigte und jegliche Aufenthalte in Pakistan verneinte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. März 2010 - eröffnet am 17. März 2010 - ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei es den Beschwerdeführer als volljährig beurteilte, dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Vorbringen des seine Mitwirkungspflicht missachtenden Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines E-2653/2010 asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer seine gesetzliche Mitwirkung nach Art. 8 AsylG insbesondere betreffend Offenlegung seiner Identität verweigere, da das von ihm behauptete Alter aufgrund verschiedener Anhaltspunkte (Fehlen jeglicher Identitätspapiere, Angaben zu Geburtsdatum und zu kalendarischen Belangen, offensichtlich nicht plausibler Analphabetismus, Knochenaltersanalyse) klar unglaubhaft seien und er gemäss Praxis (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 sowie Grundsatzentscheid der ARK vom 29. Oktober 2004) offensichtlich als volljährig zu betrachten sei, dass sodann die Verfolgungsvorbringen ebenso augenfällig nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien, zumal der Beschwerdeführer sich in wesentlichen Punkten in Widersprüche verstrickt (Motiv der Verfolger für den Widerstand gegen die Beziehung mit dem Mädchen; Ausreisezeitpunkt; Chronologie, Art und Häufigkeit der Benachteiligungshandlungen), tatsachenwidrige Angaben zu geografischen Gegebenheiten seines angeblichen Herkunftsortes und der weiteren Umgebung gemacht und seine Ausreisegründe substanz- und detailarm, undifferenziert und nicht erlebnisnah geschildert habe, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkennbar sei, dass er sich gemäss Praxis (EMARK 2001 Nr. 23) mangels glaubhaft gemachter Minderjährigkeit nicht auf entsprechende Schutzbestimmungen berufen könne, dass die allgemeine Lage in Afghanistan zwar gebietsweise kritisch sei, jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne, E-2653/2010 dass unbesehen dessen der Beschwerdeführer gemäss der Lingua- Analyse gar nicht in Afghanistan und jedenfalls nicht in der behaupteten Region sozialisiert worden sei, sondern zahlreiche Anhaltspunkte (Sprachgebrauch, migrations- und ethnohistorische Hintergründe, Unglaubhaftigkeit identitäts- und herkunftsbezogener Angaben sowie zum familiären, verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld) für eine Sozialisation in Pakistan – höchstwahrscheinlich in Quetta – sprächen, dass im Übrigen die Untersuchungspflicht der Behörde hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden finde und es nicht Sache der Asylbehörde sein könne, bei fehlenden oder täuschenden Hinweisen des Asylsuchenden nach all fälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2010 (und Ergänzung vom 27. April 2010) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt sowie in prozessualer Hinsicht um Einräumung einer 30-tägigen Beweismittelfrist und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er in der Begründung unter Bezugnahme auf die Lingua-Analyse seine biografischen Angaben dahingehend modifiziert, dass er mit acht oder neun Jahren zusammen mit seiner Familie tatsächlich nach E._______ (Pakistan) gezogen sei, sich dort ohne Bewilligung fortan aufgehalten habe und daher seine Verfolgungsgründe nicht der Wahrheit entsprächen, dass immerhin der Tod seines als Koch bei der amerikanischen Armee angestellt gewesenen Vaters vor drei bis vier Jahren zutreffe und er diesbezüglich Beweisdokumente erwarte, dass er jedoch sein Geburtsjahr (...), seine afghanische Staatszugehörigkeit sowie seine Herkunft aus dem in der Provinz Ghazni gelegenen Distrikt Jaghuri bekräftigt und zum Beweis seine Taskara in Aussicht stellt, wozu er eine 30-tägige Nachfrist benötige, E-2653/2010 dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse, welches vom angegebenen Alter weniger als drei Jahre differiere, mangels Beweiswertes nicht herangezogen werden dürfe, dass der Aufenthalt in Pakistan mangels Bewilligung illegal gewesen sei und daher nur eine Wegweisung nach Afghanistan in Betracht falle, deren Vollzug aber aufgrund der schlechten Sicherheitslage und all gemeinen Gewalt gerade in Ghazni sowie in Anbetracht seiner Minderjährigkeit weder zulässig noch zumutbar sei, weshalb er Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2010 die Gesuche um Einräumung einer 30-tägigen Beweismittelfrist und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- erhielt, welchen er am 19. Mai 2010 fristgerecht bezahlte, dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der Zwischenverfügung insbesondere erwog (Zitat:), "dass das Gesuch um Einräumung einer 30-tägigen Frist zur Ein reichung von Beweismitteln aus dem Ausland (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG) abzuweisen ist, da den in Aussicht gestellten Dokumenten (insb. Dokumente über die Umstände des Todes seines Vaters und Taskara [afghanische Identitätskarte]) angesichts der nachfolgenden Erwägungen prima vista keine Entscheiderheblichkeit beizumessen ist und es dem Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Beachtung der ihm obliegenden und mehrfach eindringlich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (Art. 8 insb. Abs. 1 AsylG) längst möglich und zumutbar gewesen wäre, Identitäts- und Beweisdokumente vorzulegen, dass somit die in Aussicht gestellten Beweismittel bei Eingang innert nützlicher Frist im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu würdigen wären und der Beschwerdeführer auf seine Übersetzungspflicht nach Art. 8 Abs. 2 AsylG sowie die beweismässige Bedeutsamkeit der Beilegung von Zustellcouverts aus dem Ausland aufmerksam zu machen ist, (...), dass die Beurteilung der Prozesschancen aufgrund einer summarischen Prüfung der vorliegenden Akten aus folgenden Gründen offensichtlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, E-2653/2010 dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender und hinreichend auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Verfolgungslage, seine Identität (insb. sein Alter), seine Herkunft und seine Sozialisierung seien nicht glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkennt nisse offensichtlich nicht umzustossen vermag, dass der Beschwerdeführer nunmehr zwar die Täuschung der Asyl behörden über das Land seiner Sozialisierung und über die Verfolgungsgründe einräumt, dagegen ohne hinreichend begründeten Anlass an seinen ursprünglichen Identitäts- und vor allem Altersangaben festhält, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vorab aufgrund seiner konstanten und mutwilligen Mitwirkungsverweigerung im erstinstanzlichen Verfahren erheblich beeinträchtigt ist und das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz aufgrund der gesamten Akten und Umstände von seiner Volljährigkeit und von seiner sehr wahrscheinlichen Innehabung eines legalen und gefestigten Aufenthaltsrechts in Pakistan ausgeht, wobei gar eine pakistanische Staats bürgerschaft in Betracht zu ziehen ist, dass somit das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung gelangt und selbst unter hypothetischer Annahme wahrheitsgemässer Herkunftsund Identitätsangaben die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme somit kaum in Frage käme, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen, (...), dass im Übrigen der Vollständigkeit halber auf Art. 63 Abs. 3 VwVG aufmerksam zu machen ist und angesichts der vorliegend festgestellten klaren Mitwirkungspflichtverletzung und der dadurch notwendig gewordenen aufwändigen Abklärungen und Verfahrensschritte selbst im unwahrscheinlichen Fall eines Obsiegens mit der Auferlegung von Verfahrenskosten zu rechnen wäre," E-2653/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Wegweisungsanordnung als solche) vorliegend mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-2653/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz vollumfänglich gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die identitäts- und herkunftsbezogenen sowie die biografischen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und insbesondere die behauptete Minderjährigkeit offensichtlich unzutreffend ist, E-2653/2010 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen und überzeugenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sowie die obige zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.6 AsylG und Art. 4 VwVG), wobei zwar die vorinstanzlichen Ausführungen allgemeiner Art zur Lage in Afghanistan und den damit verbundenen Konsequenzen für den Wegweisungsvollzug vom Gericht nicht vollumfänglich geteilt werden, diese Einschränkung aber angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Herkunftstäuschung unerheblich ist, dass denn auch die Rekurseingabe offensichtlich keinen anderen Blickwinkel öffnet und hinsichtlich der inhaltlichen Würdigung des Beschwerdeinhalts vollumfänglich und integral auf die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2010 verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer zusammenfassend das Bild einer von erheblicher Unglaubwürdigkeit geprägten und seine Mitwirkungspflicht grob verletzenden Person hinterlässt, deren Wegweisungsvollzug nach Pakistan, dessen Aufenthaltsrechts oder gar Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer offensichtlich besitzt, mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte nichts entgegensteht, dass dieses bereits durch die Vorinstanz gewonnene und nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Bild seinen Nachdruck dadurch gewinnt, dass der Beschwerdeführer die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel (insbesondere Identitätsausweis) selbst mehrere Wochen nach Ablauf der von ihm selber beanspruchten einmonatigen Nachfrist nicht einzureichen gewillt ist, dass in diesem Zusammenhang abermals die Feststellung des BFM hervorzuheben ist, wonach die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 E-2653/2010 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2653/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 19. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und wird mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 12