Abtei lung V E-265/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Nigeria, alias B._______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 4. Januar 2008 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-265/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. September 2007 verlassen habe, am 14. Oktober 2007 in die Schweiz eingereist sei und hier gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. November 2007 im Transitzentrum Altstätten erklärte, am C._______ geboren zu sein, in seiner Heimat über keine Angehörigen, Verwandten oder Bezugspersonen mit bekanntem Aufenthalt mehr zu verfügen und bis zu seiner Ausreise nie im Ausland gewesen zu sein, dass er auf die Frage nach den Gründen für die Ausreise geltend machte, nach dem Tod seines Vaters im August 2007 von der Ogboni- Sekte zur Überbringung eines neugeborenen Kindes aufgefordert worden zu sein, welchen Auftrag er aber nicht erfüllt habe, da er das Kind während der Entführung aus einer Entbindungsstation fallen gelassen habe und in der Folge aus Angst weggerannt sei, dass er deshalb von der Sekte wie auch von der Polizei gesucht werde und seine Tötung befürchte und aus diesem Grund einen Freund seines Vaters aufgesucht habe, welcher ihm zur Ausreise geraten und ihm dabei organisatorisch geholfen habe, dass die Ausreise über den Seeweg und die Weiterreise in die Schweiz auf dem Landweg erfolgt sei, wobei er weder über Reisedokumente verfügt habe, noch über die Transitländer oder die Reiseumstände nähere Angaben zu machen imstande sei und auch keine Grenzkontrollen erlebt habe, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung vom 14. Oktober 2007 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2007 zu den Asylgründen - nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, nie irgendwelche Identitätsdokumente beziehungsweise einzig einen Geburts- und einen Taufschein besessen zu haben, welche er aber nicht beschaffen könne, da er niemanden kenne, E-265/2008 dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des BFM bei D._______ und bei E._______ unter der rubrizierten Alias-Identität in F._______ erkennungsdienstlich erfasst sei, dort am G._______ um Asyl ersucht habe, sich derzeit im Stadium der Berufung befinde und im Übrigen in F._______ mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten sei, weswegen er zuletzt eine Haftstrafe vom H._______ bis zum I._______ verbüsst habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 sowie anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2007 zu den Asylgründen das rechtliche Gehör in mündlicher Form zu den vorgenannten Feststellungen sowie zum Umstand gewährte, dass er nunmehr nicht als minderjährig betrachtet werde, welche Feststellung im Übrigen auch seinem äusseren Erscheinungsbild entspreche, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit zunächst mit Sprachlosigkeit und sodann mit pauschalen Bestreitungen auf die Vorhaltungen reagierte sowie an seinen bisherigen Aussagen und Vorbringen festhielt, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 4. Januar 2008 - eröffnet am 7. Januar 2008 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausweisdokumenten und die Schilderungen der Reiseumstände in hohem Masse realitätsfremd, substanzarm und unplausibel ausgefallen seien, dass daneben auch die erkennungsdienstlichen Feststellungen betreffend seinen Aufenthalt in F._______ auf eine Mitwirkungsverweigerung und eine Verheimlichungsstrategie hinsichtlich seiner Identität und Identitätsdokumente schliessen liessen, E-265/2008 dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass nämlich die Erkenntnisse betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom J._______ bis zum K._______ und seine deliktischen und ausländerrechtlichen Erscheinungen während dieses Zeitraumes feststünden und die Bestreitungen des Beschwerdeführers haltlos seien, dass dadurch seine in diesen Zeitraum und insbesondere in die Haftzeit angesiedelten Verfolgungsvorbringen sowie die behauptete Minderjährigkeit jeglicher Grundlage verlustig gingen, zumal auch bereits seine äussere Erscheinung auf ein Alter von über 25 Jahren hindeute, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weder die dortige politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt, dass er in der Begründung zunächst zusammenfassend seine bisherigen Verfolgungsvorbringen und seinen daraus sich ergebenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bekräftigt, ferner an der erstrubrizierten Identität festhält und weiterhin einen Landesund Gefängnisaufenthalt in F._______ bestreitet, E-265/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde insoweit einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf limitiert ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (EMARK 2004 Nr. 34, Erw. 2.1., S. 240 f.), dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol- E-265/2008 gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die spätestens im Jahre 2004 erfolgte Aus- und Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) und in Betreibung einer eigentlichen Verheimlichungs- und Verschleierungsstrategie den schweizerischen Behörden vorenthält, dass das Bundesverwaltungsgericht überdies aus den vom BFM ebenso zutreffend genannten Gründen und insbesondere in Anbetracht der mit einem hohen Beweiswert behafteten erkennungsdienstlichen Feststellungen von der unzweifelhaften Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, E-265/2008 dass die vorliegenden Akten das augenfällige Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-265/2008 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und er in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als zum Vornherein aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. E-265/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______) - L._______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 9