Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2649/2010
Urteil v o m 8 . November 2012 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Benin, beide vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende 1-2,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N (…).
E-2649/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Staatsangehörige von Benin, reichte am 26. Juni 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 10. Juli 2008 wurde sie summarisch befragt und am 27. April 2009 zu ihren Asylgründen angehört. B. Der Beschwerdeführer 2 ist am (…) in der Schweiz geboren. C. Mit Verfügung vom 12. März 2010 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte die Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Beiden von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Weiter verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung. F. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
E-2649/2010 wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 2. Juni 2010 zur Replik zugestellt. G. Am 2. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten, am 17. Juni 2010 ging die Replik beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. Im Wesentlichen habe sie vorgebracht, dass sie mit einem 20 Jahre älteren (…) verheiratet und beschnitten werden soll. Den wichtigen Vorfall, dass (...) sie in der Nacht vom (…) gegen ihren Willen an einen Ort gebracht habe, um sie beschneiden zu lassen, habe sie erst anlässlich der Anhörung erwähnt. Das verspätete Vorbringen müsse als starkes Indiz für einen vorgetäuschten Sachverhalt gewertet werden. Weiter sei auch nicht glaubhaft, dass die für die Beschneidung zuständige Frau sich von ihrem Vorhaben habe abbringen lassen, weil ihr 50'000 CFA angeboten worden sei. (...) habe diese das Geld nämlich schon erhalten, während die Beschwerde-
E-2649/2010 führerin ihr die Bezahlung lediglich in Aussicht gestellt habe. Ferner habe sie angegeben, dass sie die Frau, die ihr bei ihrer Ausreise behilflich gewesen sei, zufällig am Strand kennengelernt habe und dass diese für ihre Bemühungen (Beschaffung des gefälschten Reisepasses, Bezahlung der Flugkosten, etc.) weder Geld noch sonstige Gegenleistung verlangt habe. Es sei bekannt, dass Schlepper für einen Transpost nach Europa zwischen 1'000 und 3'000 Dollar pro Person verlangten. Es sei deshalb wenig überzeugend, dass ihr die fremde Frau aus blosser Barmherzigkeit geholfen habe. Weiter könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie die hilfsbereite Frau zufällig und ausgerechnet zum Zeitpunkt ihrer höchsten Not kennengelernt habe. Auch habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. Anlässlich der Befragung habe sie den vollen Namen (...) genannt, bei der Anhörung jedoch angegeben, sich nicht mehr an seinen Vornamen zu erinnern. Des Weiteren sei das Vorbringen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin am (…) unerwartet gestorben sei und sie dafür verantwortlich gemacht werde, eine blosse Behauptung. Sie habe jegliche über die blosse Behauptung hinausgehende Hinweise auf den Tod des Bruders zu liefern unterlassen. Schliesslich hätten die von ihr eingereichten Beweismittel einen geringen Beweiswert. Die Kopie der Polizeianzeige sei handgeschrieben, ohne jegliche formelle Hinweise (wie Unterschrift Polizist, Adresse Polizeistation, etc.) und leicht fälschbar. Auch der Beweiswert der zwei an die Presse gerichteten E-Mails (…) seien angesichts der zahlreichen Manipulationsmöglichkeiten und der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin als äusserst gering zu bezeichnen. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerdeschrift, dass es zutreffe, dass sie die Ereignisse vom (…) bei der summarischen Befragung nicht erwähnt habe. Sie habe jedoch bereits anlässlich der ersten Befragung vorgebracht, dass ihr Grossvater verlangt habe, dass sie vor der Heirat beschnitten werden müsse. Überdies habe sie sich in einem schlechten gesundheitlichem Zustand befunden. Sie habe Kopfschmerzen gehabt. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den gesamten asylrelevanten Sachverhalt vorzubringen. Es hätte ihr zwingend die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Das zentrale fluchtauslösende Ereignis sei im Übrigen die vorgesehene Zwangsheirat gewesen.
E-2649/2010 Weiter handle es sich um einen normalen Lebenssachverhalt, dass sie von einer Frau angesprochen worden sei, weil sie weinend am Strand gesessen habe. Das Verhalten der Frau sei vernünftig gewesen, habe sie ihr doch angeraten, eine Anzeige bei der Polizei einzureichen, da Zwangsheirat und Beschneidung in Benin verboten seien. Auch der Ratschlag, an die Presse zu gelangen, sei durchaus angebracht und vernünftig gewesen. Aufgrund der aussichtslosen Situation sei es nachvollziehbar, dass diese Frau ihr Unterstützung geleistet habe, damit sie Benin habe verlassen können. Es handle sich bei dieser Frau in keiner Art und Weise um eine Schlepperin. Im Übrigen habe sie keine unterschiedlichen Angaben betreffend des Namens (...) gemacht. Sie habe nicht ausgesagt, sie würde den Vornamen nicht kennen oder hätte ihn noch nie gehört. Auch die gegen die eingereichten Beweismittel erhobenen Zweifel seien nicht geeignet, die Beweiskraft der eingereichten Urkunden zu entkräften. Es gebe keine formellen Vorschriften für die Anzeigeerstattung in Benin. Die Vorinstanz weise in keiner Weise nach, dass es sich um eine Fälschung handle. Es sei ihr ohne Weiteres zumutbar gewesen, durch die Schweizerische Vertretung in Benin Abklärungen bei der Polizei und der Presse zu tätigen. Sie habe indes eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen und ohne nähere Überprüfung die eingereichten Beweismittel als nicht beweistauglich erklärt. Bei einer Rückkehr drohe ihr Zwangsheirat und eine Beschneidung. Sie habe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung zu rechnen. Überdies sei ihr gesundheitlicher Zustand fragil. Sie habe im Jahre 2009 psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Auch wäre sie in wirtschaftlicher Hinsicht in existenzbedrohender Weise gefährdet, da sie in keiner Weise auf familiäre Unterstützung zählen könne. 3.3 In ihrer Vernehmlassung nimmt die Vorinstanz Stellung zum Antrag auf Überprüfung der Angaben durch die Schweizer Vertretung in Benin. Abgesehen von den auffallenden äusserlichen Mängeln der angeblichen Polizeianzeige, bestünden massive Zweifel am Beweiswert dieser Dokumente. Es sei durchaus möglich, eine Anzeige bei einer Polizeistelle anzubringen oder eine E-Mail an eine Zeitungsredaktion zu senden, ohne dass deren Inhalt der Wahrheit entspricht. Deshalb erübrige sich eine Überprüfung der Echtheit der erwähnten Beweismittel bei der zuständigen Schweizer Vertretung.
E-2649/2010 3.4 In der Replik entgegnet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz zu Recht nicht den Vorwurf erhebe, dass es sich um gefälschte Urkunden handle und die erhobenen Zweifel nicht geeignet seien, die Beweiskraft dieser Urkunden zu entkräften. 4. 4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin realitätsfremd, widersprüchlich und in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt
E-2649/2010 nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass ihre Argumentation, sie habe den Vorfall mit der (vorgetäuschten) Beschneidung anlässlich der Befragung nicht erwähnt, weil sie Kopfschmerzen hatte, nicht überzeugt. Es wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie explizit darauf aufmerksam gemacht hätte, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Fragen zu beantworten. Davon ist jedoch nicht auszugehen, konnte sie doch ansonsten alle Fragen ohne Probleme beantworten. Des Weiteren enthalten die Ausführungen der Beschwerdeführerin einige Ungereimtheiten. So konnte sie keine genauen Angaben über das Ritual machen, welches vor der (vorgetäuschten) Beschneidung stattgefunden haben soll (BFM-Akten A11/13 S.8). Auch wusste sie nicht, ob noch weitere Frauen in ihrer Familie beschnitten worden sind (BFM- Akten A11/13 S. 5). Schliesslich gab sie an, dass es sich bei der Beschneidung nicht um das zentral fluchtauslösende Ereignis handle. Dies erstaunt sehr. Da sie der Beschneidung angeblich nur knapp entrinnen konnte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Furcht vor einem solch schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität als zentral empfunden hätte. Weiter mag es zwar sein, dass ihr von einer fremden Frau Hilfe angeboten worden ist. Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass die Frau sich für eine flüchtige Bekannte strafbar (Ausstellen eines gefälschten Schweizer Passes) gemacht hätte und ohne jede Gegenleistung die hohen Kosten für die Ausreise übernommen haben soll. Schliesslich konnte die Beschwerdeführerin nicht schlüssig erklären, weshalb sie sich anlässlich der Anhörung plötzlich nicht mehr an den Vornamen des Mannes, mit dem sie zwangsverheiratet werden sollte ([…]), erinnern konnte (BFM-Akten A11/13 S. 6). Auch dies erstaunt sehr, kannte sie ihn doch gemäss eigener Erzählung schon eine ganze Weile und bezeichnete die drohende Heirat als zentralen Fluchtgrund. Es ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind. Der Antrag auf Überprüfung der Angaben durch die Schweizerische Vertretung in Benin ist deshalb abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft
E-2649/2010 nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Aufgrund der Akten verfügen die Beschwerdeführenden zur Zeit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer],
E-2649/2010 Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Benin lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung auf Unzumutbarkeit, wenn die Betroffenen im Fall einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer unabwendbaren existentiellen Notlage ausgesetzt wären, weil sie dort in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). In Benin herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Dem Wegeweisungsvollzug stehen auch keine individuellen Gründe entgegen. Die unbestrittenermassen schwierige wirtschaftliche Lage in Benin betrifft weite Teile der einheimischen Bevölkerung und vermag deshalb den Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar erscheinen lassen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine intelligente, junge Frau mit einer guten Schulbildung (Hochschulreife), welche den Grossteil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat. Sie verfügt dort über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, mit dessen Hilfe es ihr zuzumuten ist, sich in ihrer Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, sie habe im Jahre 2009 psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, liegen Jahre zurück und wurden nicht weiter belegt. Auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da der Beschwerdeführer 2 erst fast drei Jahre alt ist und noch gänzlich auf seine Mutter angewiesen ist. Er kann seiner Mutter ohne weiteres folgen.
E-2649/2010 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar erweist. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513- 515). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden jedoch in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend erlassen, nachdem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und sich die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführer aus den Akten ergibt. (Dispositiv nächste Seite)
E-2649/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
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Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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