Abtei lung V E-2634/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A_______, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-2634/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. September 2008 sein Heimatland mit einem Schiff verliess und per Zug am 20. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 22. Oktober 2008 sowie der Anhörung vom 27. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit 2004 mit seinen Eltern und seinem Bruder in B_______ / Rivers State gelebt, wo er bis zu den fluchtauslösenden Ereignissen vom 14. September 2009 nie Probleme gehabt habe, dass in B_______ Öl gewonnen worden sei, wofür die Dorfbewohner von der Regierung mit Geld entschädigt worden seien, dass diese Geldzahlungen jedoch im Jahr 2008 für mehrere Monate ausgeblieben seien, was schliesslich zu gewaltsamen Protesten geführt habe, an denen auch der Beschwerdeführer sich aktiv beteiligt habe, dass man nämlich am 14. September 2008 die Polizeistation in B_______ angegriffen habe, wobei der Beschwerdeführer während der Kämpfe einen Polizisten getötet habe, dass auch die Polizisten im Rahmen dieser Kämpfe viele der Angreifer getötet hätten, dass dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei, dass jedoch die Polizei ihn bei sich zu Hause gesucht habe, wobei das Haus angezündet und sein Vater umgebracht worden sei, dass sich der Beschwerdeführer zu einem Bekannten geflüchtet habe, der ihn im Kofferraum eines Autos an einen unbekannten Hafen gebracht habe, wo dank der Hilfe eines unbekannten Weissen bereits am nächsten Tag die Ausreise per Schiff möglich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer an einem unbekannten Hafen gelandet sei, dort ohne Schwierigkeiten, und ohne kontrolliert zu werden, das Schiff habe verlassen können, worauf ihm ein weiterer Unbekannter E-2634/2009 ein Zugsbillett gekauft habe, so dass der Beschwerdeführer direkt habe nach Vallorbe gelangen können, dass er die Reise ohne Identitätspapiere gemacht habe, solche auch nie besessen habe, und dass er für die Reise nichts habe bezahlen müssen, dass ein Fingerabdruckvergleich bei den österreichischen Behörden ergeben hat, dass der Beschwerdeführer – unter einer anderen Identität – am 16. Juli 2004 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, das im Oktober 2004 erstinstanzlich abgelehnt worden war, wobei eine Beschwerde gegen diesen Entscheid im Zeitpunkt der Anfrage durch das BFM in Österreich weiterhin hängig war, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Erkenntnissen (A20) an seinen Darstellungen festhielt, er sei nie in Österreich gewesen und habe vor seiner Ausreise am 15. September 2008 das Heimatland nie verlassen und sich nie in einem andern Land aufgehalten, dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2009 – eröffnet am 17. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass ihm insbesondere nicht geglaubt werden könne, dass er die Reise von Nigeria in die Schweiz in der geschilderten Weise ohne Reisepapiere, und ohne etwas bezahlen zu müssen, habe machen können, und seine entsprechenden Aussagen vielmehr stereotyp, realitätsfremd und betreffend den angeblichen Reiseweg unsubstanziiert seien, dass in Bezug auf seine Asylvorbringen davon auszugehen sei, diese seien angesichts der erheblichen Widersprüche in seinen Aussagen und der oberflächlichen und unsubstanziierten Darstellungen ebenfalls unglaubhaft, E-2634/2009 dass auch die tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten seit 2004 an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zweifeln liessen, nachdem nämlich aus den Akten keine Hinweise hervorgingen, der Beschwerdeführer sei überhaupt je aus Österreich, wo er im Jahr 2004 ein Asylgesuch eingereicht hat, ins Heimatland zurückgekehrt, dass das BFM sodann die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich würdigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei von der Wegweisung abzusehen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-2634/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch die Asylgewährung nicht Prozessgegenstand und auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-2634/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangs- und Verfahrenszentrum protokollierte Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zutreffend und überzeugend sind und der Beschwerdeführer denn auch hierzu in seiner Beschwerdeeingabe nichts vorbringt, dass zusätzlich zu den von der Vorinstanz angeführten und oben wiedergegebenen Argumenten insbesondere auch nicht geglaubt werden kann, dass der Bekannte des Beschwerdeführers dessen Ausreise nach Europa innert weniger als eines Tages hätte organisieren können, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 27. November 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen E-2634/2009 im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM die Schilderungen der angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse zu Recht als unglaubhaft gewürdigt hat, beziehen sich doch die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers auf erhebliche Aspekte der Vorbringen (ob auch der Bruder an den Kämpfen gegen den Polizeiposten teilgenommen habe oder nicht; ob die Polizei geschossen habe oder nicht; ob der Beschwerdeführer den Brand seines Hauses und den Tod des Vaters selber mitangesehen habe oder von einem Dritten darüber unterrichtet worden sei), dass der Beschwerdeführer zudem die zentralen Ereignisse des 14. September 2008 trotz mehrerer Nachfragen gänzlich unsubstanziiert geschildert hat und seine Angaben, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nicht den Eindruck von selbst Erlebtem erwecken, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen lediglich erneut daran festhält, dass er sich nie in Österreich aufgehalten habe, und im Übrigen seine bisherigen Vorbringen wiederholt, wobei er nunmehr die früheren Aussagen, er habe einen Polizisten getötet, relativiert und hierzu ausführt, er habe diesen nur geschlagen, jedenfalls niemanden töten wollen und auch keine Waffe bei sich gehabt, und vielleicht sei jener Polizist unglücklich gefallen (Beschwerde S. 3), dass die Relativierung in der Beschwerde, er wisse nicht, ob er den Polizisten getötet habe, mit den anders lautenden, früheren Schilderungen nicht übereinstimmt, bei welchen er unmissverständlich zu Protokoll gab, er habe den besagten Polizisten getötet (vgl. A10, F 89, F 166-173), dass diese neuen Darstellungen in einem weiteren Widerspruch zu den früheren Angaben stehen, denen sich – trotz äusserst karger Substanziiertheit – immerhin entnehmen lässt, die kämpfende Gruppe, zu der der Beschwerdeführer gehört habe, sei mit verschiedenen Waffen, mit Messern und Stöcken, ausgerüstet gewesen (A10 F 170), beziehungsweise man habe die „Schwerter und andere Gegenstände“ E-2634/2009 zum Kampf mitgenommen (A10 F 52), viele hätten auch noch Steine benutzt (A10 F 85), dass in der Beschwerde im Übrigen nichts vorgebracht wird, was die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, E-2634/2009 weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der sich rasch wieder in seinem Heimatland wird integrieren können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR E-2634/2009 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2634/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (Kanton) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Seite 11