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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2019 E-2630/2019

July 1, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,213 words·~21 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2630/2019

Urteil v o m 1 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Jürg Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2019 / N (…).

E-2630/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in Kabul reiste gemäss eigenen Angaben im Oktober 2015 legal von seinem Heimatland mit dem Flugzeug in die Türkei. Von dort sei er auf dem Land- und Wasserweg am 8. Januar 2016 in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 22. Januar 2016 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/13) und am 15. August 2017 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A32/14) einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in Kabul geboren, grösstenteils aber in der Provinz B._______ aufgewachsen. Ab der 9. Klasse habe er wieder in Kabul bei seinem Onkel gelebt und dort die weiterführenden Schulen besucht. Seine Eltern seien in B._______ verblieben. Im Jahr 2009 habe er für die (…)kommission gearbeitet. Vom 23. Dezember 2010 bis zum 30. April 2013 habe er bei der (…)gesellschaft (…) als Merchandising Agent gearbeitet und vom 12. November 2013 bis zum 15. August 2015 bei (…) im Bereich (…) sowie als (…) für die Mitarbeitenden aus Amerika, England, und Japan. (…) sei ein privates Unternehmen, gehöre jedoch zum afghanischen Ministerium für (…). Etwa im November 2014 habe er zum ersten Mal eine Telefondrohung von unbekannten Personen erhalten, die Arabisch, Dari, Paschtu und Englisch gesprochen hätten. Sie hätten ihn aufgefordert, seine Arbeit zu verlassen und ihn töten wollen, da er mit Ausländern und Christen zusammenarbeite und von der Regierung angestellt sei. Als die Drohanrufe zugenommen hätten, respektive nach dem zweiten Telefonanruf ungefähr ein Jahr später, sei er zu seinen Eltern gereist, um sie zu informieren. Er habe seine Mutter weinend angetroffen, die ihm mitgeteilt habe, der Kommandant C._______ beziehungsweise eine Gruppe von Personen habe seinen Vater getötet und das Land der Familie beschlagnahmt. Sie hätten seinen Vater wegen des Beschwerdeführers umgebracht beziehungsweise weil er sein Land nicht habe verkaufen wollen respektive er wisse nicht, warum sein Vater getötet worden sei. Die Personen, welche mit dem Kommandanten gekommen seien, hätten seiner Mutter gedroht, sie würden den Beschwerdeführer töten, wenn die Familie den Wohnort nicht verlasse. Er

E-2630/2019 habe dann seine Mutter und seinen Bruder mit zu seinem Onkel nach Kabul genommen. Er selbst beziehungsweise sein Onkel habe wegen der Telefondrohungen bei der Polizei in Kabul Anzeige erstattet. Die Behörde habe versprochen, der Sache nachzugehen, habe ihm jedoch keinen Wächter zum Schutz zur Verfügung stellen können. Die Polizei habe zudem die Angelegenheit dem Innenministerium weitergeleitet, welches das Amt für Anti-Terror über den Vorfall benachrichtigt habe. Während den darauffolgenden fünf Monaten habe er nicht mehr gearbeitet. Er und auch seine Mutter seien während dieser Zeit wieder telefonisch bedroht worden beziehungsweise sei er während diesen fünf Monaten nicht mehr angerufen worden. Die Anrufer hätten von ihm verlangt, dass er sich ihnen anschliesse und ihnen Informationen weiterleite sowie gegen die Regierung arbeite, ansonsten töteten sie ihn. Nachdem er einen Schlepper gefunden habe, sei er im Oktober 2015 aus Afghanistan ausgereist. Nach seiner Ausreise, im Dezember 2016, sei sein Bruder D._______ auf dem Heimweg von der Arbeit entführt worden. Drei Tage später hätten die Entführer seine Mutter kontaktiert und von ihr entweder US-Dollar 50'000 oder die Aushändigung des Beschwerdeführers verlangt. Ausserdem hätten sie mit der Tötung von D._______ gedroht für den Fall, dass sie die Polizei benachrichtige oder sonst jemandem davon erzähle. Sein Bruder sei nach wie vor verschollen, ansonsten sei seit dessen Entführung nichts Weiteres vorgefallen. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Dokumente zu den Akten: seine Tazkera, diverse Ausbildungszertifikate, Arbeitsausweise und -bestätigungen aus Afghanistan, eine Anzeige sowie eine Bestätigung der Polizei (alle im Original und letztere mit deutscher Übersetzung) sowie einen Arztbericht von Dr. med. E._______, vom 15. August 2018. B. Mit Verfügung vom 24. April 2019 – eröffnet am 29. April 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch vom 8. Januar 2016 ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 3) und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 – 6).

E-2630/2019 C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seiner Rechtsvertreterin vom 29. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 – 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin. Als Beilagen legte der Beschwerdeführer nebst der Vollmacht und einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Bestätigung für den Bezug von Sozialhilfeleistungen der (…) vom 27. Mai 2019 sowie eine Kostennote vom 29. Mai 2019 zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2019 den Eingang seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-2630/2019 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-2630/2019 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. 5.2 Zum einen seien sie zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen, um den Eindruck zu vermitteln, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Zwar habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zunächst einen relativ ausführlichen Bericht vorgebracht. Bei näherer Betrachtung falle aber auf, dass dieser einiges an Substanz und Tiefe vermissen lasse. Weiter habe der Beschwerdeführer das bereits Gesagte stets mit praktisch gleichem Wortlaut und identischen Formulierungen wiederholt. Zudem sei seinen Angaben nicht klar und eindeutig zu entnehmen, was wann genau passiert sei, und es fehle ihnen an Realkennzeichen. Schliesslich habe er auch den Zusammenhang zwischen der Ermordung seines Vaters und den Drohungen wegen seiner eigenen Arbeit nicht überzeugend darlegen und begründen können. Zum anderen enthielten die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche. Während der Beschwerdeführer in der BzP erklärt habe, regelmässig Telefondrohungen erhalten zu haben, habe er im Gegensatz dazu in der Anhörung lediglich von zwei Anrufen gesprochen. Zudem seien seine Angaben bezüglich des Zeitpunkts des zweiten Anrufs sowie hinsichtlich der Frage, ob er während seiner fünfmonatigen Arbeitslosigkeit nochmals bedroht worden sei, widersprüchlich ausgefallen. Auch seine Schilderungen zum Wortlaut der

E-2630/2019 Drohungen enthielten Widersprüche. In der BzP habe er lediglich erklärt, man habe ihn aufgefordert, den Job zu verlassen und nach Hause zu gehen. Hingegen habe er an der Anhörung geltend gemacht, man habe ihn töten wollen, weil er mit Ausländern zusammengearbeitet habe, sowie die Anrufer hätten gewollt, dass er sich ihnen anschliesse und gegen die Regierung arbeite, indem er ihnen Informationen liefere. Weiter sei widersprüchlich, dass er in der BzP angegeben habe, selber bei den Behörden Anzeige erstattet zu haben und demgegenüber in der Anhörung wiederholt ausgesagt habe, sein Onkel habe die Anzeige eingereicht. Sodann seien die Umstände der Ermordung seines Vaters unklar. Einerseits habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sein Vater sei vom Kommandanten C._______ getötet worden, weil dieser das Land der Familie habe an sich nehmen wollen. Andererseits habe er erklärt, sein Vater sei seinetwegen getötet worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer gesagt, seine Mutter sei in Kabul in den fünf Monaten vor seiner Ausreise im Oktober 2015 telefonisch bedroht worden. Kurz darauf habe er jedoch geschildert, die Entführer seines Bruders hätten die Nummer seiner Mutter von seinem Bruder erhalten, nachdem dieser im Dezember 2016 entführt worden sei. 5.3 Zu den Beweismitteln hielt das SEM fest, diese belegten die geltend gemachten Probleme nicht. So beruhten die Anzeige und ein Bestätigungsschreiben der Polizei zum einen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Zum anderen bestünden zwischen den Übersetzungen dieser beiden Schreiben und den Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens diverse Widersprüche. So sei in der Anzeige erwähnt, der Beschwerdeführer sei bei einer Friedenskommission tätig gewesen. Darauf in der Anhörung angesprochen habe er diesen Inhalt verneint. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in den Befragungen auch keine solche Tätigkeit erwähnt. Weiter stehe in der Anzeige, dass der Beschwerdeführer seit etwa fünf bis sechs Monaten telefonisch bedroht werde. Im Gegensatz dazu sei im Bestätigungsschreiben die Rede von einer Frist von fünf Monaten. Ferner sei der Beschwerdeführer in der Anzeige als Antragssteller aufgeführt, entgegen seinen wiederholten Behauptungen in der Anhörung, sein Onkel habe die Anzeige erstattet. Sodann sei auf dem Bestätigungsschreiben als Datum der 13. März 1995 aufgeführt, was dem 2. Juni 2016 entspreche. Folglich sei das Dokument erst ausgestellt worden, als sich der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Monaten in der Schweiz aufgehalten habe. Schliesslich käme solchen Dokumenten keinerlei Beweiswert zu, da sie, wie auch sonstige afghanische Ausweise und

E-2630/2019 Beweismittel, grundsätzlich leicht käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht oder modifiziert werden könnten. 6. 6.1 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer zunächst fest, die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Darstellung seiner Asylgründe in ihrer Gesamtheit grundsätzlich plausibel sei. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt zudem aus, dass sie bei den Besprechungen mit dem Beschwerdeführer bemerkt habe, dass dieser Mühe habe, sich exakt auszudrücken. Zudem neige er dazu, bereits besprochene Themen bei späteren Fragen zu wiederholen. Dies dürfe jedoch nicht – wie es die Vorinstanz teilweise getan habe – zu Lasten seiner Glaubwürdigkeit gewürdigt werden. Sodann weist der Beschwerdeführer zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen darauf hin, dass die Asylgründe bei der BzP nur summarisch erfragt würden und weniger Raum für detaillierte Aussagen bestehe. Dieser Umstand sei bei der Gegenüberstellung der dortigen Angaben und jener in der einlässlichen Anhörung zu beachten. Ferner hält er den ihm vorgehaltenen Widersprüchen entgegen, es sei zwischen ihm und der Dolmetscherin zu sprachlichen Missverständnissen gekommen. So habe die Dolmetscherin bei der Anhörung gesagt: «Wir sprechen in Paschtu, ich merke, er kann sich nicht so gut ausdrücken. Wir wechseln auf Dari.» (vgl. A32 F9). Doch auch nach dem Wechsel auf Dari habe die Dolmetscherin teilweise nicht verstanden, was der Beschwerdeführer gesagt beziehungsweise gemeint habe. Was den vom SEM vorgebrachten Widerspruch bezüglich die Anzahl der Drohanrufe betrifft, hält er insbesondere entgegen, er habe anlässlich der BzP nicht von regelmässigen, sondern von mehrfachen Anrufen gesprochen. Der Dolmetscher habe offensichtlich das Wort «mehrfach» mit «regelmässig» verwechselt. Der Beschwerdeführer habe diesen protokollierten Fehler jedoch nicht bemerken können, da ihm das Protokoll auf Paschtu vorgelesen worden sei. Hinsichtlich der voneinander abweichenden Aussagen zum Zeitpunkt des zweiten Anrufs führt er aus, es liege ein Protokollierungsfehler vor und die Aussagen seien im Gesamtkontext nicht widersprüchlich. Ferner sei seine Aussage anlässlich der BzP, er selbst habe bei den Behörden eine Anzeige erstattet, als vereinfachte Angabe zu werten. Er habe damit nur zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Anzeige erstattet worden sei, und es damals nicht für erwähnenswert gehalten, dass dies durch seinen Onkel geschehen sei. Sodann bringt er vor, es sei richtig, dass er sich bezüglich der Umstände der Ermordung seines Vaters missverständlich ausgedrückt habe. Insgesamt seien seine diesbezüglichen Ausführungen jedoch nachvollziehbar und stimmig. So habe Kommandant

E-2630/2019 C._______, nachdem er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit bei (…) als Feind betrachtet worden sei, dies als zusätzlichen und entscheidenden Anlass genommen, den Vater des Beschwerdeführers zu töten und das Land zu beschlagnahmen. Schliesslich habe er keine widersprüchlichen Angaben gemacht zum Zeitpunkt der Drohanrufe, welche seine Mutter erhalten habe. Er habe nämlich erklärt, dass seine Mutter bereits vor der Entführung seines Bruders telefonisch bedroht worden sei und er nicht wisse, woher die Anrufer zu jenem Zeitpunkt ihre Telefonnummer gehabt hätten (vgl. A32 F59). 6.2 Zu den Vorhalten des SEM zu den Beweismitteln – der Anzeige und dem Bestätigungsschreiben – entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, wenn das SEM den Dokumenten jeglichen Beweiswert abspreche, dürfe es sie auch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwenden. Sodann gehe aus der einen Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers (vgl. A30 Beweismittel 11) hervor, dass er 2009 als Operator für die (…) Commission ([…]) Afghanistan tätig gewesen sei. In einer Friedensgruppe, wie es in der Übersetzung der Anzeige und des Bestätigungsschreibens stehe, sei er nie gewesen. Folglich handle es sich um einen Übersetzungsfehler. Im Übrigen habe das SEM zu Recht ausgeführt, dass das Bestätigungsschreiben nach der Ausreise des Beschwerdeführers verfasst worden sei. Dies gelte auch für die Anzeige. 6.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund seiner Arbeitstätigkeit insbesondere vor, er sei bei (…), einem modernen (…)unternehmen angestellt gewesen, für welches auch nicht-muslimische Ausländer arbeiteten. Er gehöre daher einer konkreten Risikogruppe im Sinne der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung an. So sei er bereits vor seiner Ausreise wegen dieser Tätigkeit bedroht und verfolgt worden. Im Weiteren sei es im April 2019 zu einem Sprengstoffanschlag auf die Büroräumlichkeiten des Unternehmens (…) gekommen. Folglich sei angesichts der geschilderten Asylgründe des Beschwerdeführers sowie aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland künftig eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Da sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der Beschwerdeführer unter eine spezifische Risikogruppe falle, sei die Sache zur Ergänzung und erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.

E-2630/2019 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es kann auf die grösstenteils zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 5) verwiesen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – die vorgebrachten Asylgründe nicht für grundsätzlich plausibel hielt. Vielmehr führte es zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung zwar zunächst einen relativ ausführlichen Bericht vorgebracht, bei näherer Betrachtung falle aber auf, dass dieser an Substanz und Tiefe vermissen lasse. So ist es dem Beschwerdeführer insbesondere weder gelungen, genauere Angaben zum Inhalt der Drohanrufe noch zur Identität der Anrufer zu machen. Dies obwohl es sich dabei um sein Kernvorbringen handelt. Er brachte im Wesentlichen lediglich pauschal vor, man habe ihn bedroht respektive töten wollen, weil er für die Regierung gearbeitet habe, und auch weil dort Ausländer arbeiteten. Zudem hätten die Anrufer ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen und ihnen Informationen der Regierung weiterzuleiten bezüglich allem, was in der Regierung passiere, beispielsweise hätte er ihnen Informationen über die Amerikaner, Japaner und Engländer liefern sollen, damit sie diese festnehmen und töten könnten (vgl. A4 Ziff. 7.02 S. 9, A32 F40, F44 F63). Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an das Datum des angeblichen zweiten Drohanrufes erinnern konnte (vgl. A32 F47). Was den vorgebrachten Tod des Vaters des Beschwerdeführers betrifft, so vermag er auch damit keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Den diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist ergänzend anzufügen, dass der Beschwerdeführer sogar einmal aussagte, er wisse nicht, weshalb sein Vater getötet worden sei (vgl. A32 F39). Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen auch erhebliche Widersprüche auf. So sagte er einerseits, er habe, nachdem er das Bestätigungsschreiben wegen der Anzeige bezüglich der Drohanrufe erhalten habe, während fünf Monaten nicht mehr gearbeitet (vgl. A32 F48). Andererseits bestätigt er dann in der Beschwerde den Vorhalt des SEM, die Anzeige und das Bestätigungsschreiben seien ja erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan verfasst worden. Soweit der Beschwerdeführer die Widersprüche mit sprachlichen Missverständnissen zwischen ihm und dem Dolmetscher beziehungsweise der Dolmetscherin zu erklären versucht, überzeugt seine Argumentation nicht. So gab er in der BzP an, er verfüge über

E-2630/2019 sehr gute Kenntnisse in Dari (vgl. A4 Ziff. 1.17.03) und erklärte in der Anhörung, er habe unter anderem als (…) für Dari, Paschtu und Englisch gearbeitet (vgl. A32 F29). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass ihm der Wechsel von Paschtu zu Dari der Übersetzerin zu Beginn der Anhörung Mühe bereitet hätte, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer die übersetzende Person nicht verstanden hätte, insbesondere sind diesbezüglich keinerlei Anmerkungen im Rahmen der Rückübersetzung festgehalten. Auch mit dem pauschalen Einwand, die Asylgründe würden bei der BzP nur summarisch befragt, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine widersprüchlichen Vorbringen zu erklären. Jedenfalls wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass er die Bedrohung mit dem Tod bereits anlässlich der BzP erwähnt hätte und nicht erst bei der Anhörung. Zwar sind dem Anhörungsprotokoll – wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht – keine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Drohanrufe an seine Mutter zu entnehmen. Dies vermag aber angesichts der zahlreichen und gewichtigen Unstimmigkeiten sowie der auch hinsichtlich zentraler Ausreisegründe unsubstanziierten Vorbringen nichts Wesentliches zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. 7.2 Auch hinsichtlich der Würdigung der Beweismittel ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. Mit dem angeblichen Übersetzungsfehler in der Anzeige und dem Bestätigungsschreiben vermag der Beschwerdeführer die vom SEM zu Recht festgestellten gewichtigen Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Auch hat das SEM die Beweismittel eben gerade nicht nur deshalb als untauglich erachtet, weil sie leicht käuflich und fälschbar seien, sondern, es hat sich auch inhaltlich damit auseinandergesetzt. 7.3 Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, eine begründete zukünftige Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner vom SEM nicht bestrittenen Arbeitstätigkeit glaubhaft darzulegen. Dies, soweit er sie mit bereits vor der Ausreise drohender Verfolgung begründet, weil eine solche Verfolgung, wie soeben erwogen, nicht glaubhaft ist. Unabhängig davon hatte der Beschwerdeführer keine höhere Position beim Unternehmen (…) inne und trug auch keine Verantwortung. So sagte er selber, er sei ein einfacher Arbeiter gewesen (vgl. A32 F28, F40). Vor diesem Hintergrund ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er persönlich, gezielt und in naher Zukunft bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt würde, weshalb seine Furcht objektiv nicht begründet ist. Der vorgebrachte

E-2630/2019 Sprengstoffanschlag auf das Unternehmen (…) vom April 2019 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Soweit im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer deshalb einer Risikogruppe angehöre, ist dieser Einwand unberechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich nicht etwa von einer Kollektivverfolgung in diesem Zusammenhang aus, bei welcher der Beweis einer Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft genügen würde. Vielmehr ist die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung so zu verstehen, dass dem Umstand, dass eine asylsuchende Person der afghanischen Regierung nahesteht oder für eine internationale oder Organisation oder ein entsprechendes Unternehmen arbeitet, im Rahmen der Einzelfallprüfung besonderes Augenmerk zu schenken ist. Nachdem das SEM die vor seiner Ausreise aus seiner Tätigkeit abgeleitete Verfolgung als unglaubhaft erachtet hat, bestand für das SEM kein Anlass, sich weiter mit einer allfälligen Bedrohung aufgrund eben dieser Arbeitstätigkeit auseinanderzusetzen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-2630/2019 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 24. April 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als im Sinne des Gesetzes aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 750.– sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Nach dem soeben Erwogenen, ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2630/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

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