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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2016 E-262/2016

July 27, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,237 words·~21 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Österreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-262/2016

Urteil v o m 2 7 . Juli 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…) (und ihr Kind B._______, geboren am […]), Syrien, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Österreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 / N (…).

E-262/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin über den Libanon, die Türkei, Ungarn, Österreich sowie unbekannte Länder am 16. September 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 28. September 2015 wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend, dass sie bei ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann C._______ (N […]) bleiben möchte und er der Grund sei, weshalb sie hierhergekommen sei. B. Ein am 16. September 2015 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2015 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 12. November 2015 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Österreich hiess das Gesuch am 18. November 2015 gut. D. D.a Mit Verfügung vom 18. November 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Österreich sowie den Vollzug der Wegweisung an. D.b Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte insbesondere, es sei die Frist zur Beschwerdeerhebung wieder-

E-262/2016 herzustellen beziehungsweise festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 18. November 2015 nicht korrekt eröffnet worden sei (vgl. Verfahren E-8281/2015). D.c Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 hielt das SEM fest, dass die Verfügung vom 18. November 2015 nicht rechtsgenüglich habe eröffnet werden können und mit heutigem Datum der Rechtsvertretung korrekt zugestellt werde. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. Januar 2016 das Verfahren E-8281/2015 (betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist beziehungsweise korrekte Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung) als gegenstandslos geworden ab und wies das SEM an, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 – eröffnet am 7. Januar 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Österreich sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz bis (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2015 in Österreich um Asyl ersucht habe. Sodann hätten die österreichischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt, wodurch die Zuständigkeit bei Österreich liege, das vorliegende Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Im Übrigen könne aufgrund der Akten nicht abgeleitet werden, dass es sich bei ihrem religiös angetrauten Ehemann, welcher am (…) 2012 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei (und welchem Asyl gewährt wurde; Anmerkung des Gerichts), um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle. Anhand der Umstände – der Partner der Beschwerdeführerin habe anlässlich seiner Befragung vom (…) 2012 angegeben, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien weder verlobt gewesen noch in einer Beziehung gestanden sei – könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beziehung von langer Dauer sei und sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, weshalb ein

E-262/2016 Anspruch nach Art. 8 EMRK zu verneinen sei. Das Hauptanliegen der Beschwerdeführerin liege wohl nicht in einer Behandlung ihres Asylverfahrens, sondern in einer Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG. Ferner sei hinsichtlich der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) auch verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Im Übrigen trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die österreichischen Behörden vor der Überstellung über eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere. Schliesslich würden in Würdigung der Aktenlage auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. F. Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 (Datum Poststempel; vorab per Telefax) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten sowie das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht und beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Falle einer Wegweisung nach Österreich das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK verletzt würde. Die Beschwerdeführerin kenne ihren Ehemann bereits seit fünf Jahren. Nach seiner Flucht in die Schweiz seien sie beinahe täglich per Internet oder Telefon in Kontakt gestanden. Mitte Januar 2015 sei ihr Ehemann in die Türkei gereist, wo sich sie am (…) Januar 2015 religiös getraut hätten. Danach sei er wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin sei ihm später auf dem Landweg via Österreich gefolgt, um mit ihm hier zusammenzuleben. Am (…) Oktober 2015

E-262/2016 habe in der Schweiz eine grosse religiöse Heiratszeremonie und -feier stattgefunden. Am 12. Januar 2016 hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein formelles Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt D._______ eingeleitet, welches derzeit pendent sei. Ferner habe sie am 13. Januar 2016 beim [Migrationsamt] um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe ersucht. Bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung habe eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung beziehungsweise eine besondere Schicksalsgemeinschaft vorgelegen. Neu komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verlobten in einem Ehevorbereitungsverfahren stehe. Angesichts dieser Umstände sei von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Im Falle einer Rückschiebung der Beschwerdeführerin nach Österreich wäre deshalb das Recht auf Familienleben der Brautleute verletzt; dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin ein Kind erwarte (voraussichtlicher Geburtstermin sei der […] 2016). Anders als von der Vorinstanz behauptet, liege vorliegend mithin die Pflicht für einen Selbsteintritt der Schweiz vor (vgl. BVGE 2013/24, wonach im Falle einer Gefährdung gemäss Art. 8 EMRK durch den Entscheid, auf ein Asylgesuch nicht einzutreten und die betroffene Person an den grundsätzlich zuständigen Staat zu überstellen, der befasste Staat die völkerrechtliche Pflicht habe, die Souveränitätsklausel anzuwenden). Schliesslich wären auch Art. 14 BV beziehungsweise Art. 12 EMRK (Recht auf Ehe) verletzt, wenn die Beschwerdeführerin und ihr religiös angetrauter Ehemann die Ehe nicht in der Schweiz schliessen könnten. Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten gereicht: Heiratsurkunde vom (…) Januar 2015, CD betreffend die Hochzeitsfeier vom (…) Oktober 2015, Bestätigung des Zivilstandsamts D._______ vom 12. Januar 2016, Eingabe vom 13. Januar 2016 an das [Migrationsamt], Bestätigungsschreiben der Gynäkologin vom (…) Dezember 2015 sowie zwei Ultraschallbilder vom (…) Oktober und (…) Dezember 2015. G. Mit Telefax vom 14. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 hielt das Gericht fest, der Be-

E-262/2016 schwerde werde die aufschiebende Wirkung eingeräumt, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde abgelehnt. Zudem wurde das SEM eingeladen, sich vernehmen zu lassen. I. In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 hielt das Staatssekretariat fest, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe. Diese Einschätzung werde durch den Umstand geschützt, dass sich die Beschwerdeführerin ab Juli 2014 ein Jahr in der Türkei aufgehalten habe, im Juli 2015 ein Asylgesuch in Österreich und erst zwei Monate später eines in der Schweiz gestellt habe. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, seit wann sie und ihr Partner sich kennen würden beziehungsweise dass sie angeblich beinahe täglich Kontakt per Internet und Telefon gepflegt hätten. Die religiöse Trauung vom (…) Januar 2015 in der Türkei und die Heiratsfeier vom (…) Oktober 2015 in der Schweiz vermöchten die Kriterien für eine Anwendung von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK nicht zu erfüllen. Nach der geltend gemachten religiösen Eheschliessung in der Türkei bis zum angefochtenen Entscheid sei auch keine zivilrechtliche Eheschliessung oder ein legaler Nachzug der Beschwerdeführerin erfolgt. Nachdem die beiden erst seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 16. September 2015 zusammenleben würden, könne weiterhin nicht von einer gefestigten und dauerhaften Beziehung gesprochen werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Schwangerschaft, das kürzlich eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren sowie das beim Kanton gestellte Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nichts zu ändern. Grundsätzlich könne das Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann weitergeführt werden, wenn die Braut nicht in der Schweiz wohnhaft sei. J. Vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2016 zur Stellungnahme eingeladen, reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Februar 2016 eine Replik (inkl. Kostennote) ein und führte insbesondere aus, dass aus heutiger Sicht ein Eheschluss bis Ende März 2016 als realistisch bezeichnet werden könne, weshalb die persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin schon bald erforderlich sein werde. Überdies wäre die Aufforderung, die Schweiz derart kurz vor Eheschluss

E-262/2016 zu verlassen, nicht mit der Feststellung des Bundesgerichts zu vereinbaren, wonach der verlobten Person, welche sich zwar in der Schweiz trauen lassen möchte, jedoch über keinen rechtmässigen Aufenthalt verfüge, ein provisorischer Aufenthaltstitel ausgestellt werden müsse, wenn keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch vorliegen würden und es klar scheine, dass die Person nach der Heirat einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel haben werde (BGE 137 I 351 E. 3.4 ff.; dies in ausdrücklicher Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Aufgrund der Flüchtlingseigenschaft (mit Asyl) des Bräutigams und mangels Hinweisen auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten werde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Heirat einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel haben (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG). Schliesslich sei auf das Urteil E-6513/2014 vom 3. Dezember 2015 zu verweisen, in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Bedeutung von Art. 9 Dublin-III-VO auseinandergesetzt und erklärt habe, dass im Vergleich zu den beiden Vorgängerverordnungen in der Dublin-III- VO der Familieneinheit ein grösseres Gewicht beigemessen werde (E. 5.3.3). Zum Beleg der Vorbringen wurden ein Schreiben des Zivilstandsamts D._______ vom 2. Februar 2016 in Kopie sowie eine Willenserklärung zu den Akten gereicht. K. Mit Eingabe vom 13. April 2016 orientierte – mit beiliegendem Auszug aus dem Eheregister – der Rechtsvertreter das Gericht über die am (…) 2016 geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das SEM, sich erneut vernehmen zu lassen. M. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 führte das Staatsekretariat aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling (mit Asyl) in der Schweiz zwar über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge und sich demnach grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen könne. Voraussetzung für eine Berufung auf diese Bestimmung sei jedoch eine tatsächlich gelebte und gefestigte Beziehung, was vorliegend zu verneinen sei. Daran vermöge auch die zivilrechtlich vollzogene Trauung

E-262/2016 nichts zu ändern. Der Ehemann der Beschwerdeführerin könne ein Gesuch um Familienzusammenführung einreichen, wobei es ihr zuzumuten sei, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens in Österreich abzuwarten und im Falle einer Genehmigung in die Schweiz zurückzukehren. N. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 räumte das Gericht der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme sowie weiterer Beweismittel ein. Ferner forderte es sie auf, innert gleicher Frist beim zuständigen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Bundesverwaltungsgericht über den Stand des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. O. In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2016 führte der Rechtsvertreter aus, dass spätestens mit der erfolgten zivilrechtlichen Trauung am (…) 2016, der Geburt des gemeinsamen Kindes am (…) 2016 und der häuslichen Gemeinschaft seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz die Beziehung zu ihrem Ehmann als nahe, echte sowie tatsächlich gelebte qualifiziert werden müsse, die es gemäss Art. 8 EMRK zu schützen gelte. Die Beziehung sei offensichtlich auf Dauer angelegt und könne auch nicht in einem anderen Land gelebt werden. Im Übrigen sei unterdessen beim zuständigen Migrationsamt ein formelles Gesuch um Familiennachzug eingereicht worden. Im Übrigen wurden in Kopie ein Schreiben an das [Migrationsamt] vom 1. Juni 2016, ein ärztliches Zeugnis vom (…) 2016 sowie eine aktuelle Kostennote eingereicht. P. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der Beschwerdeführerin an das [Migrationsamt] vom 6. Juni 2016 sowie einen Geburtsregisterauszug vom (…) 2016 in Kopie ein. Q. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 an das SEM ersuchte der Rechtsvertreter gestützt auf Art. 51 AsylG um Einbezug [des Kindes] der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft [des] Vaters beziehungsweise des Ehemannes der Beschwerdeführerin.

E-262/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das am (…) 2016 geborene Kind (vgl. Rubrum und Prozessgeschichte Bst. O) ist in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinzubeziehen. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des

E-262/2016 staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4. Dem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2015 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Am 12. November 2015 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Österreich hiess das Gesuch am 18. November 2015 gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs wurde denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten, weshalb Österreich für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig ist. 5.

E-262/2016 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Solche wesentlichen Gründe werden weder vorgetragen noch sind sie notorisch, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt erscheint. 6. 6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführerin (und ihr Kind) in einer individuellen Betrachtung ein Anspruch aus Art. 8 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Namentlich hat der befasste Staat, wenn die Einheit der Familie gemäss der Definition in Art. 8 EMRK durch den Entscheid, auf ein Asylgesuch nicht einzutreten und den betroffenen Asylsuchenden an den grundsätzlich zuständigen Staat zu überstellen, gefährdet ist, die völkerrechtliche Pflicht die Souveränitätsklausel anzuwenden. In einem solchen Fall besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2013/24 E. 5). 6.2 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).

E-262/2016 Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegen kann, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist das Bestehen einer Familie, worunter zunächst die sogenannte Kernfamilie, d.h. ein verheiratetes Paar mit oder ohne minderjährige Kinder, zu verstehen ist. Die Beziehung muss tatsächlich gelebt werden und intakt sein (vgl. PETER UEBERSAX, Die EMRK und das Migrationsrecht aus der Sicht der Schweiz, in: EMRK und die Schweiz, Ehrenzeller/Breitenmoser [Hrsg.], St. Gallen 2010, S. 219). Gemäss eigenen Angaben sei der Ehemann der Beschwerdeführerin Mitte Januar 2015 in die Türkei gereist, wo sie am (…) Januar 2015 religiös getraut worden seien. Danach sei er wieder in die Schweiz zurückgereist und die Beschwerdeführerin sei ihm später auf dem Landweg via Österreich gefolgt, um mit ihm hier zusammenzuleben. Am (…) Oktober 2015 habe in der Schweiz eine grosse religiöse Heiratszeremonie und -feier stattgefunden. Am 12. Januar 2016 hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein formelles Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt D._______ eingeleitet. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die beiden schliesslich am (…) 2016 in der Schweiz geheiratet haben. Am (…) 2016 kam [ihr gemeinsames Kind] zur Welt. Demnach liegt im Falle der Beschwerdeführerin, ihres Ehemann und des gemeinsamen Kindes eine (Kern-)Familie vor. Zudem wird glaubhaft eine nahe, echte sowie gelebte Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt geltend gemacht, welche den Kriterien eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK entspricht. 6.3 Ferner muss der sich hier aufhaltende Familienangehörige gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren dieser Praxis ausdrücklich angeschlossen (BVGE 2013/24 E. 5.2). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage steht fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Vater ihres Kindes als anerkannter Flüchtling mit Asyl einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung http://links.weblaw.ch/BGE-135-I-143

E-262/2016 einer Aufenthaltsbewilligung hat. Sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz entspricht mithin einem gefestigten Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. 6.4 Folglich kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen. Eine Überstellung nach Österreich wäre demnach mit dieser Bestimmung nicht vereinbar. Die Voraussetzungen für einen völkerrechtlich gebotenen Selbsteintritt der Schweiz sind somit gegeben. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen an dieser Stelle auf die Systematik der Dublin-III-VO zu verweisen, aus der sich ergibt, dass ein Nichteintretensentscheid und die Anordnung einer Wegweisung beziehungsweise Überstellung im Rahmen eines Dublin-Entscheids untrennbar miteinander verknüpft sind. Es besteht kein Raum für eine getrennte Betrachtung; praxisgemäss ist das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids; wenn demgegenüber Überstellungshindernisse vorliegen, kann kein Nichteintretensentscheid ergehen (BVGE 2010/45 E. 10.2). Nachdem die Beschwerdeführerin, wie oben festgehalten, sich grundsätzlich – im Sinne einer vorfrageweisen Prüfung des entsprechenden Anspruchs – auf einen Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen kann (vgl. oben E. 6.2 – 6.4) und das entsprechende Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht worden ist (vgl. oben Bst. O), liegt die Kompetenz der Aufenthaltsregelung beziehungsweise der Wegweisung nicht mehr bei den Bundes-Asylbehörden, sondern bei der kantonalen Behörde, und die in einem Asylverfahren verfügte Wegweisung ist aufzuheben (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen (unter Berücksichtigung des Schreibens des Rechtsvertreters vom 4. Juli 2016 an das SEM [das Kind] der Beschwerdeführerin betreffend; vgl. Prozessgeschichte Bst. Q). Für die Anordnung einer allfälligen Wegweisung ist indessen, da derzeit ein Gesuch beim Migrationsamt hängig ist, wie erwähnt der Kanton zuständig.

E-262/2016 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch die entsprechenden Gesuche obsolet werden. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 2. Juni 2016 ausgewiesene Vertretungsaufwand (zeitlicher Aufwand von 6.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–) ist als angemessen zu werten beziehungsweise um die Eingabe vom 6. Juni 2016 zu ergänzen. Die angemessenen Auslagen sind in der Höhe von Fr. 34.90 zu vergüten. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 1‘873.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-262/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘873.70 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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