Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2615/2017
Urteil v o m 9 . M a i 2017
Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren (…), Senegal, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. April 2017 / N (…).
E-2615/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. April 2017 im Flughafen Zürich um Asyl nach. Mit Verfügung gleichen Datums verweigerte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 14. April 2017 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP) und am 25. April 2017 die Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er sei ethnischer (…) und Staatsangehöriger von Senegal, wo er am (…) geboren sei. Er habe (…) Jahre respektive bis zur (…) die Schule besucht und (…) abgebrochen. Danach sei er aus seinem Elternhaus in C._______ aus- und nach D._______ gezogen, wo er eine Wohnung bezogen habe. Dort habe er als (…) gearbeitet. Er habe sich ständig unter Frauen aufgehalten, für sie gesungen und getanzt. Bald sei ihm bewusst geworden, dass er gegenüber Frauen nichts empfinde. Einige Monate nach der Aufnahme seiner Tätigkeit als (…) habe er einen Mann kennengelernt, mit dem er eine Beziehung eingegangen sei. Er sei zuerst erschrocken, weil er sich zu Männern hingezogen gefühlt habe, aber danach sei für ihn klar gewesen, dass Gott es so wolle. In den Folgejahren habe er mit zahllosen Männern sexuelle Beziehungen gepflegt. Er habe seine sexuellen Aktivitäten seinen Eltern und Verwandten gegenüber verheimlicht, weil sie seine Homosexualität niemals akzeptiert hätten. Sein Freund E._______ habe ihm im (…) eine Reise nach F._______ finanziert, weil er bemerkt habe, dass er in schlechter Verfassung gewesen sei. Nach einiger Zeit sei er nach Senegal zurückgekehrt, wo seine Familie ihn weiterhin wegen seiner sexuellen Orientierung unter Druck gesetzt und bedroht habe (BzP) respektive seine Familie nach seiner Rückkehr aus F._______ begonnen habe, ihn wegen seiner sexuellen Orientierung zu bedrohen (Anhörung). Die Familienangehörigen hätten ihn in der Zeit zwischen seiner Rückkehr aus F._______ und seiner am (…) erfolgten Ausreise aus Senegal ungefähr (…) bedroht, indem sie in seiner Wohnung (…), ihn (…) bedroht und (…) aufgetaucht seien. Sie hätten ihm gesagt, sie würden alles unternehmen, um ihn zu töten, selbst wenn sie den Rest ihres Lebens hinter Gittern verbringen müssten. Sein Freund E._______ habe ihm wiederum aus dieser misslichen Lage geholfen, indem er ihm die Ausreise aus Senegal organisiert und finanziert habe.
E-2615/2017 Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität seinen senegalesischen Reisepass im Original zu den Akten. Eine Überprüfung durch (…) ergab, dass die Personalienseite des Reisepasses echt und ihm zustehend sei. Das (…) Visum sowie die (…) Ein- und Ausreisestempel aus dem Jahr (…) wurden als Fälschungen qualifiziert. Gleichzeitig wurde aufgrund des Abgleichs seiner Fingerabdrücke mit der CS-VIS Datenbank festgestellt, dass der Beschwerdeführer (…) unter den Personalien B._______ ein Visum bei der (…) Botschaft in D._______ beantragt hatte. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. April 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 10. April 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere sei festzustellen, dass seine Identität aufgrund der voneinander abweichenden Personalien in seinem Reisepass und dem Eintrag in der CS-VIS Datenbank, und aufgrund seiner diesbezüglichen Aussagen, die die Diskrepanz nicht zu klären vermöchten, nicht feststehe. Die Personalien gemäss CS- VIS Datenbank seien als Alias-Identität erfasst worden, und als der Beschwerdeführer die Möglichkeit zu Stellungnahme erhalten habe, habe er lediglich wiederholt, nichts von einem Visumsantrag (…) zu wissen. Auf die Frage, weshalb sein Foto und seine Fingerabdrücke im Zusammenhang mit diesem Visumsantrag aufgetaucht seien, habe er ausweichend geantwortet und ausgesagt, er sei nicht B._______. Aufgrund seiner nicht aussagekräftigen und ausweichenden Antworten bestehe die Vermutung, dass er den Schweizer Behörden gegenüber seine Identität verschleiere. Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass er in Senegal seit (…) ein homosexuelles Leben geführt habe. Zunächst sei festzustellen, dass er über das Bewusstwerden seiner sexuellen Orientierung nur stereotyp, aber nicht erlebnisbasiert erzählt habe. Auf die mehrmalige Frage, wie und wann ihm seine Homosexualität bewusst geworden sei, habe er lediglich wiederholt, er habe keine Gefühle für Frauen empfun-
E-2615/2017 den. Er habe dazu bei der Anhörung (…) erklärt „(…)“. Aus seinen Aussagen gehe in keiner Weise hervor, wie er mit seiner neuen Situation umgegangen sei, welche Gefühle und Gedanken in ihm gewesen seien, ob es innere Konflikte gegeben habe, wie es dann zur ersten Beziehung mit einem Mann gekommen sei. Solche Ausführungen hätten jedoch von einer aus einer traditionellen Familie stammenden Person erwartet werden dürfen, die sich in jungen Jahren ihrer Homosexualität bewusst werde. Er habe auch nicht darlegen können, wo sich Homosexuelle in D._______ kennenlernen würden. Er habe weder Quartiere, Bars oder andere Treffpunkte gekannt noch über einschlägige Internetseiten Bescheid gewusst. Eine Person, die ihre sexuelle Orientierung aufgrund gesellschaftlicher Ächtung im Versteckten ausleben müsse, kenne sich in solchen Fragen üblicherweise sehr gut aus. Seinen Aussagen zum angeblichen homosexuellen Leben fehle es an persönlicher Nähe und Substanz. Sie seien zudem auch nicht logisch nachvollziehbar. So habe er einerseits ausgesagt, in Senegal finde eine strenge Beobachtung statt und Neuigkeiten würden sich in Windeseile verbreiten. Seine Familie habe wohl auf diese Weise von seiner sexuellen Orientierung erfahren. Andererseits habe er angegeben, von (…) bis (…) zahllose sexuelle Beziehungen mit Männern geführt zu haben, ohne dass jemand aus seinem familiären Kreis davon erfahren habe. Er habe nicht erklären können, wie er das konkret bewerkstelligt haben wolle, sondern sinngemäss lediglich ausgesagt, er sei sehr vorsichtig gewesen. Des Weiteren seien auch seine Vorbringen zu den Nachstellungen seiner Verwandten, die seine sexuelle Orientierung als Schande für die Familie betrachten würden, ebenfalls nicht glaubhaft, weil er seine angebliche Homosexualität nicht habe glaubhaft machen können. Die behauptete Verfolgung sei aber auch für sich betrachtet nicht glaubhaft, weil sie nicht logisch nachvollziehbar sei. So habe er einerseits ausgesagt, seine Familie habe ihn um jeden Preis töten wollen. Andererseits sei ihm seinen Aussagen zufolge zwischen (…) und (…) nichts zugestossen, obwohl er sich frei bewegt habe, seine Familie seinen Wohnort gekannt und sich sogar einmal in seiner Wohnung aufgehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass seine Familie effektiver gegen ihn vorgegangen wäre, wenn sie tatsächlich seine Ermordung zum Ziel gehabt hätte. Seine diesbezüglichen Aussagen seien abgesehen von ihrer Substanzlosigkeit auch widersprüchlich. Er habe nämlich bei der BzP ausgesagt, die Verfolgung durch seine Familie habe sich nach seiner Rückkehr aus F._______ fortgesetzt. Bei der Anhörung habe er aber zu Protokoll gegeben, seine Familie habe wohl während seiner (…) von seiner Homosexualität erfahren und ihn danach bedroht. Bei der Konfrontation mit diesem Widerspruch habe er erklärt, es handle sich
E-2615/2017 dabei wohl um ein Dolmetscherproblem. Diese Aussage müsse als Schutzbehauptung betrachtet werden, zumal er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen. Aufgrund der substanzarmen, widersprüchlichen und ungereimten Aussagen erübrige es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den gesuchsbegründenden Vorbringen einzugehen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer weder sein homosexuelles Leben noch die Verfolgung durch seine Familie glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs verpflichtet, den Transitbereich des Flughafens zu verlassen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zu Anwendung. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner würden weder die in Senegal herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann mit (…) sowie mehrjähriger Berufserfahrung. Er verfüge mit seinen Familienangehörigen über ein soziales Netz, das ihn bei der Reintegration unterstützen könne. Aufgrund seines (…), seiner mehrjährigen Schulbildung und der Tatsache, dass er (…) habe, sei davon auszugehen, dass er entgegen seinen Aussagen aus einer finanziell gut situierten Familie stamme. Seine Aussage, ein Mann namens E._______ habe die Reise bezahlt, sei nämlich nicht glaubhaft, zumal auch nach mehrmaligen Nachfragen völlig unklar geblieben sei, wer diese Person sei und weshalb sie die teure Reise finanziert habe. Seine Aussagen erweckten den Anschein, dass sie sich kaum kennen würden. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mittels Formularbeschwerde vom 5. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
E-2615/2017 Zur Begründung wurde in Wiederholung der Fluchtgeschichte ausgeführt, er sei in Senegal gefährdet. Er wolle nicht nach Afrika zurück, er wolle in der Schweiz bleiben, nur hier könne er sein persönliches Leben verwirklichen. Der negative Entscheid sei nicht gut für ihn, er wolle einen Entscheid, der ihm ein Leben in der Schweiz ermögliche. Er werde sich umbringen, wenn er nach Afrika zurückgeschickt werden sollte. Er sei hierhergekommen, um sich vor seiner Familie zu retten, und um ein normales Leben zu führen. Sein Leben sei hier in Sicherheit. Sein wirklicher Name sei (…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch
E-2615/2017 (Art. 70 Abs. 1 BV). Die Beschwerde ist auf Deutsch und Französisch verfasst, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Übersetzung in eine Amtssprache erübrigt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und seine gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Dabei kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dies insbesondere deshalb, weil seine
E-2615/2017 Schilderungen hinsichtlich seiner angeblichen Homosexualität und der Verfolgung durch seine Familie substanzarm, unlogisch und teilweise auch widersprüchlich ausgefallen sind. Sie enthalten keine persönliche Färbung, weshalb sie nicht den Eindruck erwecken, auf tatsächlichen Erlebnissen zu beruhen. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist deren Asylrelevanz nicht zu prüfen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
E-2615/2017 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Zur in der Beschwerde geäusserten Suiziddrohung ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Behauptung, er bringe sich um, falls die Schweiz ihn nach Afrika zurückschicke, noch keine ernsthafte Suizidgefahr darzutun vermag. Unabhängig davon ist der wegweisende Staat hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rückführung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet,
E-2615/2017 vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer mit Suizid drohen. Die Rückführung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Würden beim Beschwerdeführer tatsächlich suizidale Tendenzen bestehen oder sich akzentuieren, wäre im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen würden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sicherzustellen wäre. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Senegal herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen werden kann. Zudem lassen auch keine individuellen Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht verwiesen werden. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-2615/2017 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2615/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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