Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.05.2016 E-2610/2016

May 9, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,251 words·~16 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. April 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2610/2016

Urteil v o m 9 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N (…).

E-2610/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 24. Januar 2016 und gelangte auf dem Luftweg nach Portugal. Am 17. Februar 2016 reiste sie unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Ebenfalls am gleichen Tag wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen worden sei, weshalb die Bestimmungen der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangen würden. B. Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von Portugal ein vom (…) bis am (…) 2016 gültiges Schengen Visum ausgestellt worden war. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 23. Februar 2016 die portugiesischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 22. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien und dem Reiseweg (BzP) befragt. Am 26. Februar 2016 fand im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertreterin ein beratendes Vorgespräch statt, bei welchem ihr im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Portugals zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch das SEM das rechtliche Gehör gewährt wurde, worauf sie diesbezüglich keine Einwände geltend machte (vgl. A17/6 S. 2). Bezüglich ihrer Gesundheit gab sie an, momentan an (…) zu leiden und (…)- sowie (…)probleme zu haben. D. Am 29. Februar 2016 teilte die Rechtsvertreterin mit einer Eingabe mit, dass ihr die Beschwerdeführerin erklärt habe, nicht nach Portugal gehen

E-2610/2016 zu können, und es sei ihr nicht möglich gewesen, diese Gründe im beratenden Gespräch offenzulegen. E. Mit Schreiben vom 4. März 2016 gab die Rechtsvertreterin an, die Beschwerdeführerin sei in Angola zur Prostitution gezwungen worden und als sie nach Portugal angekommen sei, habe man sie erneut gezwungen, die gleiche Arbeit wie in Angola auszuüben. F. Im Rahmen des erweiterten rechtlichen Gehörs vom 18. März 2016 wurde der Beschwerdeführerin erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Portugals zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren gemäss Dublin-III-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Portugal gewährt. Dabei gab sie an, (…), welche sie in Angola zur Prostitution gezwungen habe, habe ihr gedroht, sie verschwinden zu lassen, wenn sie Angola nicht verlasse. Dies deswegen, weil an den (…) organisierten Parties viele angolanische Persönlichkeiten teilgenommen hätten, und als es in den Medien bekannt worden sei, hätten sie keine Zeugen haben wollen. In Portugal sei sie dann erneut zur Prostitution gezwungen worden, bis es ihr gelungen sei, mit Hilfe eines Kunden zu fliehen. Sie habe die portugiesischen Behörden nicht um Hilfe ersucht und mit ihnen auch keinen Kontakt gehabt. Sie habe ein schlechtes Bild von Portugal und habe Angst, dorthin zurückzukehren. G. Die portugiesischen Behörden hiessen das Ersuchen des SEM am 7. April 2016 gut. H. Der Fall wurde nach interner Vorabklärung vom SEM vom 7. April 2016 aufgrund zu wenig konkreter Angaben der Beschwerdeführerin nicht an die Fedpol weitergeleitet. I. Mit Schreiben vom 15. April 2016 informierte die Rechtsvertreterin das SEM darüber, dass die Beschwerdeführerin am 31. März 2016 ein erstes Gespräch bei der D._______ gehabt habe. Zudem würde sie (…) Symptome aufweisen. Bei einer Rückkehr bestünde nach Einschätzung der Fachperson erhöhte Suizidgefahr. Im Weiteren gebe es in Portugal keine

E-2610/2016 wirksame Betreuung für Opfer von Menschenhandel, die dem FiZ oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bekannt seien. Mit dem Schreiben wurde ein Arztbericht vom 12. April 2016 zu den Akten gereicht, wonach die Beschwerdeführerin an (…), (…) und (…) leiden würde. Zudem sei ein Termin zur psychologischen Abklärung geplant. Sodann wurden drei Medienberichte über die (…) eingereicht, welche die Aussage der Beschwerdeführerin stützen würden. Die Rechtsberaterin habe die Stadtpolizei (…) darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin Opfer vom Menschenhandel geworden sei. Zudem gab die Rechtsvertreterin an, dass die Beschwerdeführerin bereits zweimal im Zentrum sexuell belästigt worden sei und diesbezüglich eine Strafanzeige bei der Polizei eingereicht habe. J. Am 18. April 2016 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Diese ging am 20. April 2016 beim SEM ein. Darin wurde geltend gemacht, dass noch keine psychologischen Abklärungen vorgenommen worden seien und ein Termin dafür am 21. April 2016 vorliege. Zudem würden dem SEM keine Garantien vorliegen, welche sicherstellen würden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Portugal eine entsprechende medizinische Betreuung und Unterstützung beim Einreichen einer Strafanzeige erhalten würde. Angesichts der nicht diagnostizierten, aber deutlich spürbaren, schweren Traumatisierung sei bei einer Rückführung nach Portugal mit einer Retraumatisierung zu rechnen. Im schlimmsten Fall würde sich die Beschwerdeführerin das Leben nehmen. Das SEM sei seiner Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Es bestehe konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin erneut Opfer von Menschenhandel werden könnte. Somit seien unter anderem Art. 3 und 4 EMRK verletzt worden. Wenn das SEM keine entsprechenden Garantien von Portugal erhalten könne, sei ein Selbsteintritt zu verfügen. K. Mit Verfügung vom 21. April 2016 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal sowie den Vollzug an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.

E-2610/2016 Das SEM führte zur Begründung unter anderem aus, Portugal sei für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vor; auch humanitäre Gründe seien nicht gegeben. In Bezug auf die Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden, wies das SEM darauf hin, dass Portugal das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) ratifiziert und sich entsprechend verpflichtet habe, Opfern eine angemessene Betreuung zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin könne sich nach ihrer Überstellung sowohl an die zuständigen portugiesischen Behörden als auch an verschiedene einschlägige Organisationen wenden. Darüber hinaus werde das SEM vor der Überstellung nach Portugal die diesbezüglich angezeigten Massnahmen treffen und die portugiesischen Behörden entsprechend informieren. In Bezug auf die vorgebrachten medizinischen Probleme sei festzuhalten, dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Portugal der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. L. Mit Telefax-Eingabe vom 28. April 2016 (im Original am 29. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie, dass die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt nochmals wiederholt und auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 20. April 2016 hingewiesen (vgl. Bst. J). Weiter wurde gerügt, dass das SEM keine weiteren Abklärungen mit dem Fachdienst für Menschenhandel vorgenommen habe. Daher könne es auch

E-2610/2016 nicht die portugiesischen Behörden korrekt und vollständig informieren. Zudem gebe es noch keinen ausführlichen, medizinischen Bericht bezüglich ihrer Traumatisierung. Es bestehe – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – eine Pflicht zum Einholen von Garantien und zwar nicht nur für Familien, welchen eine Überstellung nach Italien drohe (Hinweise auf BVGer Entscheide). Sollte die Vorinstanz keine Zusicherungen von Portugal bezüglich der psychologischen und medizinischen Betreuung sowie Unterbringung erhalten, dränge sich mit Hinweis auf die besondere Verletzlichkeit der Selbsteintritt auf. M. Mit Telefax vom 3. Mai 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Portugal gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-2610/2016 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E-2610/2016 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grunrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von den portugiesischen Behörden am (…) 2015 ein Schengenvisum ausgestellt wurde. Die portugiesischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Aufnahme der Beschwerdeführerin am 4. April 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals ist somit gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. 5.2 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nachfolgend zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Portugal ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land im

E-2610/2016 konkreten vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dass Portugal die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Es gibt insgesamt also keinen Grund anzunehmen, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, die Beschwerdeführerin aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin allenfalls medizinischer Behandlung bedarf, kann mit dem SEM ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr diese in Portugal zugänglich ist. Entsprechend bestand für die Vorinstanz kein Anlass, bei den portugiesischen Behörden spezielle Garantien einzuholen. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, in ihrem speziellen Fall seien Gründe gegeben, von der Überstellung abzusehen. Insbesondere sei sie traumatisiert und liefe Gefahr, erneut Übergriffen seitens eines Menschenhändlerrings ausgesetzt zu sein, dem sie bereits einmal entkommen sei. Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht fest, die Beschwerdeführerin könnte sich in Portugal an die zuständigen Behörden wenden, gegebenenfalls auch an Organisationen, welche sich den Opfern von Menschenhandel annehmen. Auch kann sie die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit dem Menschenhandel, dessen Opfer sie geworden sei, bei der Ausführung ihrer Asylgründe in Portugal darlegen. Das SEM wird im Übrigen – wie in der Verfügung angekündigt – im Rahmen der Überstellung die portugiesischen Behörden über die Umstände vorgängig in geeigneter Weise informieren und auch dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin Rechnung tragen. Auch aufgrund des in der Schweiz anhängig gemachten Strafverfahrens drängt sich

E-2610/2016 – entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene – keine Zuständigkeit der Schweiz auf, zumal es Sache der Strafbehörden ist, dafür zu sorgen, allfällige Untersuchungshandlungen mit zwingender Beteiligung der Beschwerdeführerin noch vor einer Überstellung durchzuführen. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen, im Strafverfahren zur Wahrung ihrer (Opfer-)Rechte eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Abschliessend kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen und die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsermittlung erweist sich als unbegründet. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 Was schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Portugal angeordnet. Es liegen nach dem Gesagten offensichtlich auch keine Gründe vor, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würden. 7. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb der am 3. Mai 2016 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird.

E-2610/2016 9. 9.1 Mit vorliegendem Entscheid wird sodann das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 9.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der bisher nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind bei diesem Ausgang des Verfahrens damit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2610/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

E-2610/2016 — Bundesverwaltungsgericht 09.05.2016 E-2610/2016 — Swissrulings