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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2019 E-2605/2019

June 28, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,064 words·~10 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. April 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2605/2019

Urteil v o m 2 8 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Eritrea, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. April 2019 / N (…).

E-2605/2019 Sachverhalt: A. Am 23. Mai 2012 beziehungsweise am 13. Juni 2012 bewilligte das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 kam das SEM zum Schluss, die geltend gemachte Desertion und die illegale Ausreise seien unglaubhaft und stellte fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3677/2015 vom 13. Juli 2017 ab. B. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Februar 2016 fand die Befragung zur Person und am 11. September 2017 die Anhörung statt. Hierbei machte sie geltend, sie habe die Schule abgebrochen, geheiratet und Zwillinge bekommen. Sie habe Eritrea ohne ihre Zwillinge Ende 2014 illegal verlassen, weil sich ihr Ehemann in der Schweiz befinde und weil sie wegen ihm seit (…) aufgesucht und viermal inhaftiert worden sei. C. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin B._______ und am (…) C._______. D. Mit Verfügung vom 26. April 2019 (zugestellt am 29. April 2019) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffer 4 und 5) und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 (Poststempel 28. Mai 2019) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 26. April 2019 sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es

E-2605/2019 sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen, der Wegweisungsvollzug auszusetzen und ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. F. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-2605/2019 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus (vgl. Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, m. w. H.). Vorliegend liegt zwar keine Rüge der unsorgfältigen Aktenführung vor, indessen fällt auf, dass das Aktenverzeichnis der Ehefrau mit Aktennummer beziehungsweise Aktorum C hätte geführt werden müssen und nicht – wie vorliegend – mit A beziehungsweise B. Deshalb ist das SEM daran zu erinnern, dass die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und durchgehend paginiert werden müssen sowie ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, das eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (vgl. Urteil des BGer 8C_319 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-2605/2019 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 6. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Fluchtgeschichte auf die unglaubhafte Desertion ihres Ehemannes (Urteil des BVGer E-3677/2015 vom 13. Juli 2017 insb. E. 6.2.5 und 6.3, Bestätigung der Unglaubhaftigkeit der Desertion des Ehemannes). Mithin ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund als unglaubhaft zu betrachten sind. Hinzu kommt, dass diese sowohl oberflächlich als auch stereotyp ausgefallen sind. Schliesslich gehen die Erklärungsversuche, weshalb die Beschwerdeführerin erst zwei Jahre nach der Ausreise ihres

E-2605/2019 Ehemannes belangt worden sein soll, ins Leere. Die lange Zeitspanne zwischen der Ausreise des Ehemannes und derjenigen der Beschwerdeführerin untermauert vielmehr die zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Was die Übersetzung anbelangt, hat die Beschwerdeführerin in beiden Befragungen mündlich und schriftlich bestätigt, die Dolmetscherin beziehungsweise den Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Akten, B10, S. 1 und B3, S. 2 und S. 12). Es trifft zwar zu, dass die beiden Worte «Verbesserung» und «Erwägung» fehlerhaft sein müssen (SEM-Akten, B3, S. 6 oben und S. 9 unten). Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um zwei unbedeutende Flüchtigkeitsfehler, die nicht – wie auf Beschwerdeebene behauptet – auf mangelnde Fähigkeiten des Dolmetschers schliessen lassen. Den Befragungsprotokollen sind sodann auch keine weiteren Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Letztere sind der anwesenden Hilfswerksvertretung ebenfalls keine aufgefallen, was sie sonst festgehalten hätte (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, B10, S. 17). Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. 6.2 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (ebd., insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Nach dem neuen Urteil bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (ebd., E. 5.2). Diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E-2605/2019 6.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise offenbleiben. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Insbesondere sind ihre geltend gemachten Fluchtgründe – wie vorliegend dargelegt – als unglaubhaft zu betrachten. Insofern weist sie neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils auf, weshalb sich keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. 6.4 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E-2605/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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