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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2018 E-2605/2018

May 16, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,820 words·~14 min·7

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. April 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2605/2018

Urteil v o m 1 6 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (…).

E-2605/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2011 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte und das SEM auf dieses mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 nicht eintrat sowie den Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien wegwies, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer damals seine Unterkunft nach Erhalt der Verfügung verliess und in der Folge als „unbekannten Aufenthaltes“ galt, II. dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 in der Schweiz – zusammen mit seiner Lebenspartnerin B._______ und dem gemeinsamen Kind C._______ (N […]) – zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte und dabei einen durch die nigerianische Botschaft in Rom ausgestellten Nationalitätenausweis zu den Akten reichte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 in Österreich und am 22. April 2009 in Italien um Asyl nachgesucht hatte, dass er am 23. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch (Befragung zur Person, BzP) befragt und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Überstellung nach Italien gewährt wurde,

E-2605/2018 dass er dabei auf die schwierigen Lebensbedingungen in Italien und auf den Umstand verwies, dass sein Asylverfahren dort vor vielen Jahren mit einer negativen Verfügung abgeschlossen worden sei, dass das SEM am 2. März 2018 die italienischen Behörden um seine Wiederaufnahme im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass am (…) das zweite Kind des Beschwerdeführers, D._______ (N […]), in der Schweiz zur Welt kam, dass die italienischen Behörden am 20. März 2018 das Gesuch um Wiederaufnahme guthiessen, dass das SEM mit (am 27. April 2018 eröffneter) Verfügung vom 23. April 2018 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM mit einer separaten Verfügung vom gleichen Tag in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auch auf die Asylgesuche der Lebenspartnerin und Kinder des Beschwerdeführers nicht eintrat und deren Wegweisung nach Italien anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2018 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz beantragte, dass auch seine Lebenspartnerin/Kinder die sie betreffende Verfügung mit einer Beschwerde vom 4. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dieses Verfahren (E-2602/2018) heute separat durch das gleiche Spruchgremium behandelt wird,

E-2605/2018 dass zur Begründung der Beschwerde wiederum auf die prekären Verhältnisse für Asylsuchende und ausländische Personen in Italien hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in Italien nach dem erfolglosen ersten Dublin-Verfahren in der Schweiz erfolglos für den Erhalt einer Bewilligung gekämpft, dass er mit seiner Frau und seinem Kind auf der Strasse habe leben müssen und seine Frau mangels medizinischer Hilfe zwei Fehlgeburten gehabt habe, dass die Polizei und andere Behörden ihre Hilfe vom Vorlegen eines Arbeits- oder Mietvertrags abhängig gemacht hätten, den sie nicht gehabt hätten, dass er mit Frau und Kind Mitte 2017 nach Österreich geflüchtet sei, sie jedoch von den dortigen Behörden nach Italien zurückgeschickt und nach Neapel gebracht worden seien, dort jedoch erneut keinerlei Hilfe bekommen hätten, dass er und seine Familie es in Italien nicht mehr ausgehalten hätten, zumal seine Ehefrau wieder schwanger gewesen sei, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund mit seiner Familie in die Schweiz gereist sei, er als Ehemann und Vater zweier Kinder eine Verantwortung trage und insbesondere für die Kinder um eine Chance in der Schweiz ersuche, dass ihnen "kein einziger Anwalt oder Rechtsberatungsstelle geholfen" habe, diese Beschwerde zu verfassen, und er sehr hoffe, seine Asylgründe würden in der Schweiz materiell beurteilt, dass der Instruktionsrichter am 8. Mai 2018 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

E-2605/2018 und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde in Dublin-Verfahren die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/9), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

E-2605/2018 dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie dem Vorliegenden – demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe

E-2605/2018 der Artikel 21, 22 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 22. April 2009 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 2. März 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden diesem Gesuch am 20. März 2018 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]: Entscheidungen Ali und andere gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33; N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27),

E-2605/2018 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass, sofern bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichtet wäre (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer angibt, in Italien weder adäquate Unterkunft noch Zugang zu der damit notwendigerweise verbundenen medizinischen Betreuung namentlich für Ehefrau und Kind erhalten zu haben respektive – im Fall einer Überstellung – zu erhalten,

E-2605/2018 dass der Beschwerdeführer damit keine eigenen gesundheitlichen Probleme, jedoch sinngemäss geltend macht, die Überstellung nach Italien setze seine Familie einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass die gesundheitliche Situation von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. etwa BVGE 2017 VI/7 E. 6.2 und 2011/9 E. 7, je m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist, wie auch dem heute ausgefällten Urteil im Verfahren E-2602/2018 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass die italienischen Behörden zwar seit einiger Zeit wegen der Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in der Kritik stehen (vgl. hierzu etwa die unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/dublin-staaten/ italien-1.html abrufbaren Berichte), die dramatischen Schilderungen in den Rechtsmitteln des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen allerdings – wie im Urteil E-2602/2018 ausgeführt wird – einen plakativen und übertriebenen Eindruck hinterlassen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der Situation des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hinreichend auseinandergesetzt hat, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung noch Ermessensmissbrauch festgestellt werden muss,

E-2605/2018 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass jedoch die mit dem Vollzug der Rückführung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau/Kinder beauftragten Behörden anzuweisen sind, die Überstellungen in Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden so zu koordinieren, dass die ganze Familie gemeinsam nach Italien zurückkehren kann, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 400.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2605/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der Rückführung des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin und Kinder (N […] / E-2602/2018) beauftragten Behörden werden angewiesen, die Überstellungen in Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden so zu koordinieren, dass die ganze Familie gemeinsam nach Italien zurückkehren kann 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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