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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2018 E-2595/2018

June 7, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,841 words·~14 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2595/2018

Urteil v o m 7 . Juni 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2018 / N (…).

E-2595/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) November 2015 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2015 und der Anhörung vom 21. Februar 2018 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie aus B._______, einem Vorort von Kabul. Er habe die (…)akademie besucht und von (…) an als (…) in Kabul im C._______ gearbeitet. Im (…) 2012 habe er von den Taliban einen Drohbrief erhalten, mit dem er aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit als (…) aufzugeben und sich diesen anzuschliessen. Daraufhin habe er das das Gebäude des C._______ kaum mehr verlassen. Im (…) desselben Jahres sei sein Vater getötet worden. In der Folge habe er weitere Drohbriefe von den Taliban erhalten. Im Jahre (…) sei er von einem Warlord namens D._______ beschuldigt worden, dessen (…) getötet zu haben. Im (…) sei er deswegen während (…) Monaten in Haft gewesen. Er sei jedoch freigesprochen worden. Nach seiner Freilassung habe er seine Arbeit wieder aufgenommen. Im (…) 2015 sei sein Bruder getötet worden. Afghanistan habe er im (…) 2015 auf dem Luftweg in Richtung Teheran verlassen und sei über mehrere Länder am (…) November 2015 in die Schweiz gelangt. Seine Mutter und Schwester hätten Afghanistan ebenfalls verlassen und würden sich in E._______ aufhalten. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente als Beweismittel ein:  seine und die Tazkira seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Schwägerin (alle im Original);  zwei (…)ausweise (im Original);  mehrere Fotos von sich zusammen mit verschiedenen Armeeangehörigen;  Kopie eines Schreibens eines Gerichts vom (…) (inkl. amtlicher Übersetzung);  Briefe der Taliban vom (…) 2015, (…) 2015 und (…) 2015 (im Original und inkl. amtlicher Übersetzung);  Schreiben des F._______ vom (…),(…) und (…),(…) und (…) (in Kopie);  ein Schreiben ohne Briefkopf vom (…) (in Kopie);  ein Schreiben vom (…) (in Kopie);

E-2595/2018  ein Schreiben der G._______ vom (…) (in Kopie);  eine undatierte Bürgschaft (in Kopie);  ein Schreiben des H._______ von Kabul vom (…) (im Original);  ein Bestätigungsschreiben der (…)akademie aus dem Jahr (…) (im Original und inkl. amtlicher Übersetzung);  ein undatiertes Bestätigungsschreiben des C._______ (im Original und inkl. amtlicher Übersetzung);  ein undatiertes Bestätigungsschreiben des I._______ (im Original);  ein Certificate of Appreciation des C._______ vom (…) (im Original);  ein Certificate of Training der J._______ vom (…) (im Original);  ein undatiertes Certificate of Appreciation der K._______ (im Original);  ein undatiertes Zertifikat der L._______ (im Original). B. Mit Verfügung vom 29. März 2018 – eröffnet am 4. April 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine solche einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen. E. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer fristgemäss die angeforderte Fürsorgebestätigung ein.

E-2595/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-2595/2018 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die Taliban als nicht glaubhaft. Seine Tätigkeit als (…) werde zwar nicht in Frage gestellt und es sei auch nicht auszuschliessen, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Jedoch sei es ihm nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung seitens der Taliban glaubhaft zu machen. So habe er sich in Bezug auf die Drohbriefe der Taliban widersprochen und habe stereotype, oberflächliche und unpräzise Angaben gemacht. Es könne ferner nicht ausgeschlossen werden, dass sein Vater gewaltsam ums Leben gekommen sei, doch habe der Beschwerdeführer hierzu keine Beweismittel eingereicht. Die Inhaftierung im Jahre (…) und der darauffolgende Freispruch seien zwar glaubhaft, es würden sich den Akten jedoch keine Hinweise für eine staatliche Verfolgung entnehmen lassen. Den Ausführungen zur Verfolgung durch D._______ würde es an Substanz und an einem persönlichen Bezug fehlen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Tatumständen machen können. Es würden sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach D._______ für den Tod seines Bruders verantwortlich sei. Selbst bei angenommener Richtigkeit der vor Jahren erfolgten Drohungen seitens der Taliban, des gewaltsamen Todes von Familienangehörigen und der Probleme mit D._______ würde sich daraus keine asylrelevante Verfolgung ergeben. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Besonders begünstigende Umstände, welche ausnahmsweise den Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar erscheinen lassen würden, seien gegeben. Der Beschwerdeführer stamme aus der Hauptstadt, wo er seine Ausbildung absolviert und mehrere Jahre als (…) gearbeitet habe. Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung könne angenommen werden, dass er

E-2595/2018 über Kontakte verfüge, die ihn sowohl bei der Wiedereingliederung als auch bei der Arbeitssuche unterstützen würden. Seine bisherige Tätigkeit für den M._______ sollte es ihm ermöglichen, wieder eine Stelle zu finden. Da seine Schilderungen im Asylpunkt als nicht glaubhaft erachtet worden seien, sei anzunehmen, dass ihm auch eine Rückkehr in den (…) möglich wäre. Sein Vorbringen, keine Familienangehörigen in Afghanistan zu haben beziehungsweise nicht zu wissen, wo sich diese aufhalten würden, sei zweifelhaft. 5.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, sein Leben in Afghanistan sei in Gefahr. Die Taliban hätten seinen Vater und seinen Bruder getötet. Er selbst sei von den Taliban bedroht worden. Zudem habe er Feinde in Afghanistan, von denen ihm ein Mord vorgeworfen werde. Er könne nicht mehr als Offizier in Afghanistan arbeiten. Seine Mutter und seine Schwester hätten nach E._______ flüchten müssen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG und andererseits denjenigen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und auf die Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer machte zu den Drohungen seitens der Taliban substanzarme Angaben (vgl. vorinstanzliche Akten A25 F39 ff. und F60 ff.), widersprach sich bezüglich deren Anzahl (vgl. A25 F39, F58 und F66 f.) sowie des zeitlichen Ablaufs (vgl. A25 F64 ff. und F72 ff.) und konnte nicht (genau) angeben, wann er den zweiten und dritten Drohbrief erhalten haben soll (vgl. A25 F59 ff. und F72 ff.). Auch stimmen seine zeitlichen Angaben nicht mit den Daten der von ihm eingereichten Drohbriefe überein. Zudem lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass er den letzten Drohbrief der Taliban (…) 2012 erhalten haben soll (vgl. A25 F63 ff. und F74). Damit wäre es, unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen, in den ungefähr drei Jahren vor seiner Ausreise zu keinen Drohungen oder Repressalien seitens der Taliban mehr gekommen, weshalb sein Vorbringen mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise nicht von Asylrelevanz wäre. Seine Ausführungen zur Bedrohung durch D._______ sind unsubstanziiert und es lässt sich daraus keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf des Mordes an

E-2595/2018 dessen (…) freigesprochen. Nach seiner Freilassung aus der Haft scheint es zu keinem Kontakt mit D._______ oder dessen Gefolgsleuten gekommen zu sein (vgl. A25 F117 ff.). Auf die Frage, weshalb er davon ausgehe, dass D._______ ihn verfolge oder dass dieser verantwortlich für den Tod seines Bruders gewesen sei, gab er lediglich ausweichende Antworten zu Protokoll (vgl. A25 F117 ff. und F160 ff.). Zu den Umständen der Tötung seines Bruders und seines Vaters konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen (vgl. A25 F51 ff. und F154 ff.) und widersprach sich bezüglich der Täterschaft (vgl. A25 F160 und Beschwerdeschrift S. 1; F34 und F51 ff.). Folglich lässt sich diesen Vorbringen ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung entnehmen. Am Gesagten vermögen auch die Beweismittel nichts zu ändern, beziehen sie sich doch auf Gegebenheiten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt wird (berufliche Tätigkeit und Strafverfahren). Die eingereichten Drohbriefe der Taliban stehen dagegen – wie bereits erwähnt – im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-2595/2018 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren, und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Hingegen sei die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 bis 8.4). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der

E-2595/2018 Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 8.4 Beim Beschwerdeführer ist das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren zu verneinen. Er verfügt zwar über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung. Die unabdingbare Voraussetzung eines tragfähigen sozialen Netzes ist jedoch nicht erfüllt. Sein Vater und sein Bruder wurden getötet. Seine Mutter und seine Schwester haben Afghanistan verlassen. In Kabul leben gemäss seinen Angaben keine Verwandten mehr. Entgegen der – in der Verfügung im Übrigen nicht begründeten – Ansicht der Vorinstanz, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche diese Aussage als unplausibel beziehungsweise nicht glaubhaft erscheinen lassen würden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Annahme der Vorinstanz, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den M._______ würde es ihm ermöglichen, wieder eine Stelle zu finden, rein spekulativ erscheint. Der Wegweisungsvollzug nach Kabul erweist sich somit als unzumutbar. Da den Akten auch keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 8.5 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen. 9. Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 29. März 2018 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist

E-2595/2018 anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Der Beschwerdeführer wäre im Umfang seines Obsiegens – hier also hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2595/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Andrea Berger-Fehr Maria Wende

Versand:

E-2595/2018 — Bundesverwaltungsgericht 07.06.2018 E-2595/2018 — Swissrulings