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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2009 E-2590/2009

June 2, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,268 words·~11 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mär...

Full text

Abtei lung V E-2590/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Epengola Etienne, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2590/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 14. Januar 2008 verliess und am 21. Januar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 14. Februar 2008 sowie der Anhörung vom 2. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein Mitglied des oppositionellen Mouvement de Libération du Congo (MLC) und habe in dieser Funktion – sowie als Musiker – die Menschen für die Anliegen der Partei sensibilisiert, dass er als studierter Psychologe ein Kind behandelt habe, das an Autismus und Entwicklungsstörungen gelitten habe, dass der Vater des Kindes – wie er später erfahren habe – Generalsekretär der Präsidentschaftspartei gewesen sei, dass er sich mit ihm mehrmals über Politik unterhalten, dabei kein Blatt vor den Mund genommen und den Präsidenten kritisiert habe, dass er eines Tages nach der Therapiestunde im Haus des Vaters seines Patienten wegen angeblicher Aufwiegelung der Bevölkerung gegen die Regierung und Beleidigung des Präsidenten von der Polizei festgenommen worden sei, dass er in eine Zelle gebracht worden und massiv geschlagen worden sei, dass er am nächsten Tag wegen der Schmerzen und Wunden vom Kommandanten in eine Klinik verlegt worden sei, dass eine der Krankenpflegerinnen ihn am nächsten Tag erkannt und auf seinen Wunsch hin seinen Bruder, einen Pastor, über das Geschehene informiert habe, dass der Verantwortliche auf Drängen des Bruders hin die Einwilligung gegeben habe, den Beschwerdeführer zu einem Zahnarzt zu bringen, jedoch nur unter der Voraussetzung, er werde von den beaufsichtigenden Polizisten oder Soldaten begleitet, E-2590/2009 dass er sich dabei mit seinem Bruder und weiteren Personen von den Polizisten habe absetzen und flüchten können, dass ihm daraufhin von einem Bekannten seines Bruders, einem Militärangehörigen aus dem Umfeld des Präsidenten, bestätigt worden sei, er – der Beschwerdeführer – befinde sich auf einer Liste der Regierung mit anderen MLC-Mitgliedern, die verhaftet und umgebracht werden sollten, dass der Beschwerdeführer darauf auf Anraten und mit Hilfe des Militärangehörigen das Land verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. März 2009 – eröffnet am 23. März 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zum einen Teil widersprüchlich, zum andern Teil nicht nachvollziehbar oder zu wenig substanziiert, als dass sie geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 22. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2009 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichte, dass der mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 verlangte Kostenvorschuss am 13. Mai 2009 fristgerecht geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes E-2590/2009 vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Verfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt wird, in der auch die angefochtene Verfügung ergangen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-2590/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM vorerst festhält, es gebe mehrere Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers an der Empfangsstelle und anlässlich der Anhörung, dass sich diese Widersprüche (drei oder zwei bewachende Polizisten, Freund/Pastor oder Freundin/Pastorin, Autoprobleme oder nicht) jedoch nicht als entscheidwesentlich darstellen, da sie – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (und auch von der Dolmetscherin im Protokoll festgehalten [A10 S. 12 F85] – allenfalls mit Ungenauigkeiten in der Übersetzung und Verständigungsschwierigkeiten erklärt werden können, dass das BFM weiter ausführt, es sei nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft, dass ein Kommandant dem Beschwerdeführer im Spital zur Flucht verholfen habe, da dieses Verhalten für diesen Beamten, der in der Regierung gearbeitet habe, als zu riskant einzustufen sei, dass diesbezüglich richtigzustellen ist, dass es sich beim „Kommandanten“ um jene Person handelt, die der Überweisung des Beschwerdeführers aus der Zelle ins Krankenhaus zugestimmt habe, dass es sich bei der Person, auf die das BFM Bezug nimmt, um einen „Militär“ handelt, einen Bekannten des Bruders des Beschwerdeführers, der im Umfeld der Regierung arbeite und der herausgefunden haben wolle, dass der Beschwerdeführer auf einer Liste der Regierung von MLC-Anhängern erscheine, die verhaftet und umgebracht werden sollten, weshalb er dem Beschwerdeführer geraten habe, das Land zu verlassen und ihm die Ausreise nach Brazzaville organisiert habe, dass diese Schilderungen in der Tat als realitätsfremd erscheinen, da kein Anlass ersichtlich ist, warum ein Armeeangehöriger mit Beziehungen zur Regierung einen – ihm unbekannten – angeblich Oppositionel- E-2590/2009 len gerade vor der Verfolgung durch diese Regierung beschützen und sogar unmittelbar die Ausreise für diesen organisiert haben soll, dass es weiter auch realitätsfremd ist, dass der Beschwerdeführer – auch wenn ihm die MLC-Mitgliedschaft geglaubt werden könnte – auf einer allfälligen Liste der Regierung stehen soll, weist er doch in keiner Hinsicht ein irgendwie geartetes Profil auf, das ihn von der grossen Mehrheit von MLC-Mitgliedern abheben sollte, machte er doch geltend, lediglich bei der Sensibilisierung der Menschen in Bezug auf die MLC-Politik – auch mittels Musik – mitgearbeitet zu haben, dass weiter auch unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer über Monate hinweg das Kind des Generalsekretärs der Präsidentenpartei therapiert habe, ohne zu wissen, um wessen Kind es sich handle, dies umso mehr, als dass es sich beim Beschwerdeführer um eine politisch interessierte Person handelt, die sich gerade gegen die Politik des Präsidenten (und dessen Partei) stellt, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Vater des Patienten des Beschwerdeführers diesen bei der Polizei denunziert haben soll, hätten sich die beiden doch schon seit Längerem über Politik unterhalten, ohne dass der Beschwerdeführer den Eindruck erhalten hätte, dies könnte für ihn negative Konsequenzen haben, und ging er doch im Gegenteil davon aus, er könne direkt und ungeschminkt mit dem Generalsekretär der Präsidentenpartei kommunizieren, dass die ganze Verfolgungs- und Fluchtgeschichte von zu vielen – für den Beschwerdeführer schliesslich glücklichen – Fügungen gekennzeichnet ist, als dass sie geglaubt werden könnte, insbesondere die Verlegung aus der Zelle in ein Spital und die Zustimmung zum Besuch eines Zahnarztes für jemanden, der auf einer Liste von Personen gestanden haben soll, die von der Regierung gesucht und umgebracht werden sollten, sowie die reibungslose Flucht mittels Auto, weil ihnen die Polizisten mit ihrem Wagen angeblich nicht gefolgt seien (oder eine Panne hatten), und die folgenden Bemühungen eines der Regierung nahestehenden Militärs, den Beschwerdeführer ausser Landes zu bringen, dass der Vorinstanz schliesslich darin zuzustimmen ist, es erstaune, dass die Behörden gegen den Bruder des Beschwerdeführers und dessen Begleitpersonen, die ihn angeblich befreit haben sollen, keine Massnahme ergriffen hätten, E-2590/2009 dass die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Argumente an dieser Einschätzung nichts zu verändern vermögen, beschränken sie sich doch – unter Hinweis auf die undemokratischen Zustände in Afrika im Allgemeinen und in Kongo im Speziellen – darauf festzuhalten, der Beschwerdeführer habe die Wahrheit erzählt und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, dass den Argumenten in der Beschwerdeergänzung einerseits Rechnung getragen wurde, indem das Gericht weiter oben zum Schluss kam, die vom BFM festgestellten Widersprüche könnten nicht ohne Zweifel als solche bezeichnet werden, dass die weiteren Argumente andererseits nichts zur Glaubhaftmachung beitragen können, da sie wiederum vage sind und von Mutmassungen ausgehen – insbesondere in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers, die eventuell nichts zum Schicksal des Bruders des Beschwerdeführers und der anderen Personen sagen wolle, um den Beschwerdeführer nicht unnötigerweise aufzuregen, dass auch die Motivation des Militärangehörigen, dem Beschwerdeführer bei der Flucht zu helfen und sich selber damit in Gefahr zu bringen, nicht nachvollziehbar dargestellt wird, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-2590/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, um eine Person mit überdurchschnittlicher Bildung, beruflicher Erfahrung und einem familiären Beziehungsnetz handelt, was ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland von Nutzen sein wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-2590/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2590/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das [kantonale Migrationsamt]. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 10

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