Abtei lung V E-2587/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . April 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, syrischer Herkunft, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2587/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, aus der Provinz Hasaka stammend und kurdi scher Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. September 2009, reiste auf dem Landweg in die Türkei und von einer ihm unbekannten Stadt auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land, bevor er am 28. Oktober 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 30. Oktober 2009 fand die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 20. November 2009 die direkte Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Anlässlich der Kurzbefragung und der direkten Anhörung machte der Beschwerdeführer zu den Gründen seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er gehöre den Ajanib an und besitze demnach die syrische Staatsangehörigkeit nicht. Im Frühjahr 2009 sei er einer kurdischen Folklore-Tanzgruppe, die sich im Umfeld der Yekiti-Partei bewege, beigetreten und habe seither auch Zeitungen und Zeit schriften der Yekiti-Partei verteilt. Anlässlich des Newroz-Festes im März 2009 sei er vom politischen Sicherheitsdienst aufgesucht und für eine Nacht auf dem Posten festgehalten worden. Sein Vater habe ihn am nächsten Tag mit Bezahlung von Bestechungsgeld freigekauft. In der Folge sei er wiederholt in unregelmässigen Abständen vom Sicherheitsdienst von zu Hause weg in Haft genommen worden, wobei man ihn und seine Familie verbal beleidigt habe. Auch sei er befragt worden, weshalb er diese Tätigkeiten ausübe. Nach zwei bis drei Stunden sei er jeweils wieder freigelassen worden, nachdem sein Vater immer wieder durch Bestechung seine Entlassung bewirkt habe. Vor diesem Hintergrund habe er sich am 10. Juli 2009 aus seiner Heimatprovinz nach Aleppo abgesetzt und schliesslich sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, erneut festgenommen und inhaftiert zu werden, ohne dass seine Angehörigen davon Kenntnis erlangen könnten. C. Mit Verfügung vom 15. März 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2010 beantragt der Be- E-2587/2010 schwerdeführer, der angefochtene Entscheid des BFM vom 15. März 2010 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers völkerrechtlich unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer erfülle insbesondere auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Mit der Beschwerde wurden Fotografien der Tanzaufführung anlässlich der Newroz-Festlichkeiten vom 21. März 2009, Dokumentationen bezüglich Demonstrationen vom 10. Dezember 2009 vor dem UNO- Hauptgebäude in Genf und vom 12. März 2010 vor der spanischen Botschaft in Bern sowie ein Artikel betreffend Löschung exilpolitisch ausgerichteter Internetauftritte zu den Akten gereicht. E. Mit Schreiben vom 21. April 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be- E-2587/2010 rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine E-2587/2010 Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die Zeitspanne bis zum Verlassen des Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen kann. 5.2 Nach Prüfung der Protokolle stützt das Bundesverwaltungsgericht im Resultat die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Massnahmen des syrischen politischen Sicherheitsdienstes insgesamt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht zu genügen vermögen und darüber hinaus in der geltend gemachten Form ohnehin nicht geeignet wären, zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Auch wenn die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe einzelne in der angefochtenen Verfügung getroffene Erwägungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu relativieren vermöchten (so etwa bezüglich eines allfälligen Missverständnisses betreffend den Zeitpunkt des Verlassenes seiner Heimatregion), sind die Folgerungen der Vorinstanz in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. So hat das BFM etwa zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch die letzte Festnahme zeitlich nicht zu situieren vermöge, obwohl sich diese unmittelbar vor seinem Weggang aus seiner Heimatregion ereignet haben müsste. Die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, wonach er lediglich das genaue Datum der letzten Festnahme nicht habe nennen können, vermag nichts daran zu ändern, dass vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden müssen, in E-2587/2010 diesem Zusammenhang zu konkreteren Angaben befähigt zu sein, falls die Festnahme tatsächlich stattgefunden hätte. Auch stellt das BFM zu Recht fest, dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kein hinreichend konkretisierter Grund für die zahlreichen Festnahmen ersichtlich wird (Akten BFM A8/19 F87-F94), auch im syrischen Kontext kaum realistisch erscheint, dass lediglich das Mitmachen in einer folkloristischen Tanzgruppe vom politischen Sicherheitsdienst ein derartiger Aufwand von zahlreichen Festnahmen über einen Zeitraum von mehreren Monaten betrieben würde und zudem die Geltendmachung des Verteilens von politischen Zeitschriften äusserst unsubstanziiert ausgefallen ist. Zwar empfiehlt es sich aus verschiedenen Gründen, der Beurteilung individueller Angaben zu Verhaltensmustern von Sicherheitsorganen, in Gegenüberstellung wie sich diese in bestimmten Situationen aus objektiver und länderspezifischer Sicht richtigerweise zu verhalten hätten, mit gewisser Zurückhaltung zu begegnen. Vorliegend ist jedoch aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise der angeblichen polizeilichen Massnahmen zumindest nicht zu schliessen, die Sicherheitsorgane hätten ihn in ernsthafter Absicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen überziehen wollen. Daran ändert nichts, wenn auf Beschwerdeebene mit professioneller Hilfe versucht wird, eine entsprechende Sachverhaltsgrundlage erst nachzuliefern. Dieser Versuch muss aus verschiedenen Gründen scheitern. So hat der Beschwerdeführer entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, er sei während der Festnahmen geschlagen worden, sondern führte lediglich verbale Beleidigungen an (A8/19 F92). Ebensowenig brachte er anlässlich der Anhörungen vor, die syrischen Behörden hätten von ihm Informationen über die Yekiti-Partei und eine entsprechende Zusammenarbeit als Spitzel mit den Behörden erzwingen wollen. Auch geht entgegen der Vorbringen in der Beschwerde aus den Akten keineswegs hervor, wonach der Beschwerdeführer bereits über gute Informationen über die Parteianhängerschaft und Parteistrukturen verfügt hätte. Es ist aufgrund der Aktenlage und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sodann entgegen der Schilderung auf Beschwerdeebene nicht ersichtlich, inwiefern er für den syrischen Geheimdienst ein wertvoller Informant hätte werden können. Durch diese nachträglichen Anreicherungen der Sachverhaltsbasis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen glaubhaft zu machen. Zudem muss die auf Beschwerdeebene geäusserte Vermutung, die Sicherheitskräfte hätten nach der Ausreise des Be- E-2587/2010 schwerdeführers aus seinem Heimatland weiter nach ihm gesucht und diesbezüglich Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, lediglich spekulativ und aufgrund der gesamten Aktenlage unwahrscheinlich gewertet werden. Für diese Einschätzung spricht auch das Ergebnis der vom BFM veranlassten Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht gesucht wird. Das Gericht hat vorliegend keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärung Zweifel anzubringen. 5.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Aus den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. Auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe lassen in entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere Einschätzung zu. Sodann erübrigt sich eine Prüfung, ob dem Beschwerdeführer eine valable innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden hätte oder künftig offenstehen würde. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen reicht er mehrere Beweismittel ein. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische E-2587/2010 Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 6.3 Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine sei ner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - poli tisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asyl gesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten ist nicht auf eine künftige ernst hafte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes zu schliessen. 6.4 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt auf ihn zu lenken. So ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hat. Ferner erscheint fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelligen politisches Profil ausreicht, eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien anzunehmen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der um- E-2587/2010 fangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. 6.5 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Vorliegend ist aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und in nicht namhafter Position an politischen Kundgebungen teilgenommen hat, nicht damit zu rechnen, dass er im Verlaufe der Befragungen durch die syrischen Behörden bei der Einreise in den Kreis - aus Sicht der Behörden - ernstzunehmender regierungsfeindlicher Aktivisten eingebunden würde. Eine begründete Furcht, künftig flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist vorliegend nicht anzunehmen. Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien auch nicht aus Gründen, die erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatland entstanden wären, mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Eine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Daran vermag auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen E-7109/2006 vom 13. März 2008 nichts zu ändern, zumal sich der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt vom vorliegend zu beurteilenden in erheblicher Weise unterscheidet. E-2587/2010 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung rechtlich Bestand hat und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen wurde. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-2587/2010 7.4 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.6 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint. E-2587/2010 7.7 Der Beschwerdeführer kann sich in seinem Heimatland auf ein enges familiäres Beziehungsnetz stützen und stammt gemäss eigenen Angaben aus vergleichsweise gut situierten Verhältnissen. Auch hat er seinen Lebensunterhalt als selbständiger Buschauffeur sichern können. Es gibt somit keinen Grund für die Annahme, er würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer existenziellen Not und somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-2587/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 13