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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2012 E-2582/2010

August 17, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,621 words·~23 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2010

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2582/2010

Urteil v o m 1 7 . August 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N (…).

E-2582/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am 21. August 2009 und gelangte über Dubai am 22. August 2009 in die Schweiz, wo er am 14. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2009 wurde er summarisch zur Person, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt und am 19. Oktober 2009 gemäss Art. 29. Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in seinem Heimatland von Leuten der Regierung immer wieder unter Druck gesetzt, geschlagen und inhaftiert worden. Da er sich geweigert habe, Mitglied des Regimes zu werden, sei er sowohl im Privat- als auch im Berufsleben ständig Pressionen ausgesetzt gewesen. Bedingt durch seine Ausbildung – er habe (…) studiert – sei er für NGOs (Non-Governmental Organizations) tätig gewesen, was zu Problemen geführt habe, da er immer wieder gefragt worden sei, ob er diese mit Informationen versorge. Seine Bürgerrechte seien ihm verwehrt worden. Er habe weitergeben wollen, wie man demokratische Prinzipien lebe und was eine gute Regierung ausmache. Wer jedoch solche Themen aufgreife, gerate in Äthiopien sehr leicht mit der Regierung in Konflikt. Demzufolge seien sein Arbeitsrecht und seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 16. März 2010 – eröffnet am 17. März 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess den Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 15. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nach-

E-2582/2010 fluchtgründe festzustellen und er sei als Flüchtling anzuerkennen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete unter Vorbehalt der Einreichung einer Mittellosigkeitsbestätigung innert Frist auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und zeigte an, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein. F. Seiner Eingabe vom 6. Mai 2010 legte der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeitsbestätigung bei. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 reichte er weitere Beweismittel zu den Akten. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 lud der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Replik ein, welche – datierend vom 24. Juni 2010 – am 28. Juni 2010 beim Gericht einging. I. Als Beilage zu seinen Schreiben vom 12. Oktober 2011 und 25. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ein.

E-2582/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-2582/2010 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers schliessen lasse, er sei in erster Linie zu Weiterbildungszwecken in die Schweiz gekommen. Wäre er im Heimatland in einer lebensbedrohlichen Situation gewesen, hätte er in der Schweiz wohl kaum eine (…) wissenschaftliche Veranstaltung besucht, bevor er sein Asylgesuch eingereicht habe. Sodann würden die von ihm geschilderten Verfolgungsmassnahmen kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Auch lasse sich davon nicht auf eine künftige asylrelevante Bedrohung schliessen. Die vorgebrachten Ereignisse hätten zweifelsohne seine Lebensqualität beeinträchtigt, sie liessen sich jedoch nicht als Zwangsmassnahmen bezeichnen, denen er nur durch Flucht habe entkommen können. Schliesslich habe er im Umfeld seiner letzten Verhaftung vom (…) legal nach Kenia und am 21. August 2009 in die Schweiz reisen können. Eine solche Bewegungsfreiheit sei bei einer verfolgten Person in aller Regel auszuschliessen. Gegen eine Gefährdung spreche auch die Tatsache, dass er in den letzten Jahren vor seiner Ausreise an verschiedenen privaten Universitäten und an der Universität in B._______ unterrichtet haben wolle. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, ihm drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könne der Wegweisungsvollzug insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für Ausländer eine konkrete Gefährdung darstelle.

E-2582/2010 In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen, und zudem sei dieser technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit Beginn seines Studiums (…) sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Universitätsbetriebs in vielfältiger Weise politisch aktiv. Schon früh sei er mit seinem offenen und kompromisslosen Auftreten mit den Behörden in Konflikt geraten. Er sei deshalb im Verlauf seiner Tätigkeit mehrmals verhaftet, bedroht und geschlagen worden. Ausserdem sei er ein Jahr lang von der Universität und von verschiedenen Erwerbstätigkeiten ausgeschlossen worden. Im Gegensatz zu vielen seiner Wegbegleiter habe er sich jedoch von den ständigen Angriffen lange nicht beirren lassen. Nach einer erneuten Eskalation im (…) sei er gezwungen gewesen, sich zu entscheiden: Entweder würde er dem nunmehr ultimativen Aufgebot der regierenden Partei Folge leisten und sich einschreiben, um bei den Wahlen (…) zu kandidieren, oder er würde ohne jede Rücksichtnahme Pressionen ausgeliefert sein. In dieser hoffnungslosen Lage habe er sich für den einzig möglich scheinenden Ausweg entschieden und Äthiopien verlassen. Die ständig zunehmenden Bedrohungen und Misshandlungen, die er über sich habe ergehen lassen müssen, stünden im Einklang mit den Beobachtungen neutraler Organisationen zur Entwicklung in Äthiopien, wo sich die Menschenrechtslage laufend verschlechtere. Dass das Asylgesuch in sachlichem und zeitlichem Kausalzusammenhang mit den Verfolgungen vor seiner Ausreise stehe, ergebe sich aus dem Ablauf der geschilderten Ereignisse. Dass er sein Gesuch erst am Ende des (…) Seminars in C._______ gestellt habe, ändere daran nichts. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten exilpolitische Tätigkeiten dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn glaubhaft gemacht werde, dass im Falle einer Rückkehr infolge Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. In Bezug auf Äthiopien werde dabei grundsätzlich anerkannt, dass äthiopische Exilkreise durch die heimischen Behörden überwacht würden. Zusätzlich müssten indessen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen habe respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden sei. Nach seiner Einreise in die

E-2582/2010 Schweiz habe der Beschwerdeführer im Rahmen eines Sommerseminars an der Universität C._______ eine Schrift verfasst, in der er sich kritisch mit der Handhabung des Minderheitenschutzes durch die äthiopische Regierung auseinandersetze. Diese Arbeit sei auf der Website der Universität veröffentlicht worden. Damit habe er sich ein weiteres Mal in einer Weise positioniert, die mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Repressionen durch die äthiopischen Behörden führen würde, wenn sie seiner habhaft würden. Weiter habe er an einer Demonstration vom (…) in D._______ teilgenommen. Schliesslich stelle auch das Asylgesuch selbst beziehungsweise die Nichtrückkehr nach Äthiopien eine relevante Handlung bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe dar. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, zahlreiche der eingereichten Beweismittel würden lediglich über die allgemeine Lage in Äthiopien Aufschluss zu geben. Andere Beilagen belegten Umstände, welche das BFM nie bestritten und in der angefochtenen Verfügung gewürdigt habe. Sodann könne von ständig zunehmenden Bedrohungen und Misshandlungen, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, keine Rede sein. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten immer weiterstudieren können. Die Argumentation, die Regierungspartei könne kein Interesse daran haben, eine Person mit oppositionellem Profil zu einem Parteibeitritt zu zwingen oder gar bei den Wahlen als Kandidaten aufzustellen, sei unlogisch. Wahrscheinlicher sei, dass sich der Beschwerdeführer zwar mit politischen Themen beschäftigt habe, aber nicht in einer Art und Weise, die als oppositionell gewertet werden könnte. Dies würde auch erklären, wieso er keine grösseren Verfolgungsmassnahmen habe gewärtigen müssen. Dafür spreche zum einen die Tatsache, dass er sich während des Asylverfahrens nie als Mitglied einer politischen Partei bekannt habe. Zum anderen würden mehrere der eingereichten Beweismittel Anlass zur Vermutung geben, dass er seiner politischen Tätigkeit einen oppositionellen Charakter zuschreibe, den diese in Wirklichkeit nicht gehabt habe. Es sei hinlänglich bekannt, dass in B._______ ein starker Druck auf gut ausgebildete Leute bestehe, der Regierungspartei beizutreten. Arbeitsmarktliche Diskriminierungen, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, würden jedoch gemäss Art. 3 AsylG keine asylrelevanten Nachteile darstellen. In der Eingabe vom 20. April 2010 mache der Beschwerdeführer geltend, er habe bei einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthafte Nachteile zu be-

E-2582/2010 fürchten, weil seine in der Schweiz verfasste wissenschaftliche Arbeit im Internet publiziert worden sei. Da jedoch weder Inhalt noch Stil dieser Arbeit politisch problematisch sei, sei diese Befürchtung als unbegründet zu werten. Auch die weiter vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 4.4. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Replik aus, einige der Beweismittel dienten dazu, den speziellen politischen und gesellschaftlichen Hintergrund in Äthiopien zu dokumentieren, vor dem seine Erfahrungen zu würdigen seien. Insgesamt stelle sich das Land gemäss den Einschätzungen, wie sie in den Beilagen zum Ausdruck kommen würden, zwar nicht als totale Diktatur dar, wohl aber als zunehmend autoritärer Einparteienstaat, in dem sich die Menschenrechtslage in den letzten Jahren stetig verschlechtert habe. Mit seiner Einschätzung würdige das BFM die Entwicklung der Ereignisse und insbesondere den Zusammenhang des Behördenverhaltens mit der notorischen Strategie der Regierungspartei, die als Strategie von "Zuckerbrot und Peitsche" bezeichnet werden könnte, nicht genügend. Die Repressionen würden eindeutig eine Intensivierung zeigen, insbesondere in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer bei seinen Tätigkeiten praktisch ständig überwacht, regelmässig festgenommen, bedroht und misshandelt worden. Was die behördliche Einschätzung des Engagements des Beschwerdeführers als oppositionell anbelange, so berücksichtige das BFM nicht genügend die besondere Situation in Äthiopien. Die Regierung sei äusserst aggressiv gegenüber jeder Form der Kritik an den herrschenden Zuständen. Entsprechend werde die freie Meinungsäusserung als gefährlich und dem Staat schädlich erachtet. Dass die Regierungspartei mit allen Mitteln versucht habe, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, erstaune ebenfalls nicht, sondern stehe in Einklang mit der Strategie, Mitglieder durch Anreize und nötigenfalls durch Druck zu rekrutieren. In diesem Zusammenhang seien auch die Bewilligungen seiner Reisen nach Kenia und in die Schweiz zu sehen. Er hätte mit diesen Konzessionen im Hinblick auf einen künftigen Parteibeitritt gefügig gemacht werden sollen. Bei seiner Beurteilung der Arbeit des Beschwerdeführers für die Universität C._______ berücksichtige das BFM erneut nicht die durch die einge-

E-2582/2010 reichten Berichte dokumentierte Einstellung der äthiopischen Regierung gegenüber jeglicher Kritik an den herrschenden Zuständen im Lande. Dass die einmalige Teilnahme an einer Demonstration nur dann einen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle, wenn zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die betreffende Person die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden schon anderweitig auf sich gezogen habe, werde nicht bestritten. Genau dieser Fall liege aber vor: Die Teilnahme an der Demonstration vom (…) sei deswegen relevant, weil der Beschwerdeführer bereits wiederholt die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich gezogen habe. 5. 5.1 Wie bereits vorstehend ausgeführt, setzt der Flüchtlingsbegriff unter anderem voraus, dass eine Person ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als solche gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Diese Umschreibung macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) in die genannten Rechtsgüter die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen. Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28). Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei in Äthiopien sowohl im Privat- als auch im Berufsleben ständig unter Druck gesetzt worhttp://links.weblaw.ch/EMARK-1996/28 http://links.weblaw.ch/EMARK-1996/28

E-2582/2010 den, weil er sich geweigert habe, Mitglied des Regimes zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich angesichts der genannten hohen Voraussetzungen bezüglich der Anerkennung als Flüchtling den Ausführungen des BFM an. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsmassnahmen nehmen kein asylrelevantes Ausmass an. Es wird nicht bestritten, dass er von der EPRDF (Ethiopian Peoples' Revolutionary Democratic Front) bedrängt worden ist und seine Freiheitsrechte dadurch eingeschränkt worden sind. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik im Vergleich zu den Schilderungen anlässlich der summarischen Befragung im EVZ Basel aufgebauscht wirken. Sodann stellt das BFM in zutreffender Weise fest, dass der Beschwerdeführer noch am 17. März 2009 legal nach Kenia und am 21. August 2009 in die Schweiz reisen konnte. Auch erstaunt in der Tat, dass er in der Schweiz erst eine (…) wissenschaftliche Veranstaltung besuchte, bevor er sein Asylgesuch einreichte. Weitergehend und zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. 5.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Tätigkeiten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Es http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

E-2582/2010 wird dabei anerkannt, dass äthiopische Exilkreise durch die äthiopischen Behörden überwacht werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Rahmen seines Sommerseminars an der Universität C._______ eine Schrift verfasst, in der er sich kritisch mit der Handhabung des Minderheitenschutzes durch die äthiopische Regierung auseinandersetze. Diese Arbeit sei auf der Website der Universität veröffentlich worden. Sodann habe er am (…) an einer Demonstration in D._______ teilgenommen, die von der (…) organisiert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge dieser von ihm verfassten Arbeit bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet sein könnte. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung zurecht feststellt, ist der Inhalt recht harmlos. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Akten BFM A32/6 S.4). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach die äthiopische Regierung gegenüber jeglicher Kritik an der herrschenden Partei kompromisslos vorgehe, was von der Vorinstanz verkannt werde, kann in dieser Form nicht geteilt werden. Auch die Teilnahme an der besagten Demonstration vermag keine Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-2582/2010 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-2582/2010 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Äthiopien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der OAU (Organisation of African Unity) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und

E-2582/2010 eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus. Zu prüfen bleiben weiter die Lebensbedingungen in Äthiopien, welche für weite Teile der Bevölkerung als prekär und äusserst hart zu bezeichnen sind. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke nötig. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind diesbezüglich keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten konfrontiert wird. Er hat aber bis zu seiner Ausreise im Jahre 2009, mithin (…) lang, in seinem Heimatland gelebt. Der – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute Schulbildung und unterrichtete an Universitäten. Es dürfte ihm daher gelingen, sich in der Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies leben seine Eltern und (…) Geschwister in Äthiopien, die ihm anfänglich helfen können, und die Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm im Bedarfsfall bei seiner Rückkehr und beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben ebenfalls von Nutzen sein (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen überdies in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten

E-2582/2010 fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerdeanträge einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dies ist vorliegend der Fall. Es werden daher praxisgemäss keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

E-2582/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das E._______.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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