Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2566/2011 Urteil vom 16. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (…), dessen Lebensgefährtin B._______, geboren (…), und deren Kind C._______, geboren (…), Mazedonien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N (…).
E-2566/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 14. Dezem-ber 2010 ihren Heimatstaat verliessen und am 16. Dezember 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der summarischen Befragungen im EVZ vom 23. Dezember 2010 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 24. Februar 2011 zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen vorbrachten, der Beschwerdeführer A._______ habe seit einigen Jahren Probleme mit der Gemeinde, dem (…) und weiteren Personen, welche ihn oft schikaniert und zu Unrecht angezeigt hätten, dass er deshalb wiederholt vor Gericht vorgeladen und zu Bussen verurteilt worden sei, dass die Eltern der Beschwerdeführerin aufgrund der albanischen Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers gegen deren Beziehung gewesen seien, der (…) sie deshalb wiederholt belästigt und seit Beginn der Schwangerschaft gedroht habe, er werde das gemeinsame Kind umbringen, dass sie ihre Identitätskarten, den Führerschein des Beschwerdeführers und verschiedene Gerichtsunterlagen zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführerin am (…) den gemeinsamen Sohn C._______ zur Welt brachte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2011 – eröffnet am 7. April 2011 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche vom 16. Dezember 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit zunächst am 5. Mai 2011 per Telefax eingereichter und später im Original nachgereichter Beschwerde (Eingang beim Gericht am 10. Mai 2011) in materieller Hinsicht beantragen, der negative Asylentscheid sei aufzuheben
E-2566/2011 und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011 festhielt, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einverlangte, welcher am 27. Mai 2011 fristgerecht geleistet wurde, dass die vollständigen Akten am 8. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
E-2566/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwog, Personen, welche ernsthaften Übergriffen ausgesetzt und ohne Schutzmöglichkeiten seien, würden ihren Heimatstaat so rasch wie möglich verlassen, dass zwar die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Übergriffe durch den (…) und dessen Leute angeblich seit Jahren anhalten würden, die Beschwerdeführenden aber ihren Heimatstaat erst zu einem Zeitpunkt verlassen hätten, wo sie visumsfrei in die Schweiz hätten einreisen können, dass zudem der Beschwerdeführer bis zur Ausreise problemlos seinen Aktivitäten habe nachgehen können und die Übergriffe demzufolge keine asylrelevante Intensität erreicht hätten, dass der (…) den Beschwerdeführer nicht in einer gemäss Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft zu treffen versucht hätte, vielmehr davon auszugehen sei, die Übergriffe seien aus Eifersucht erfolgt, dass es sich bei den Strafanzeigen und Gerichtsvorladungen um polizeiliche Untersuchungen zu rechtsstaatlichen Zwecken handle und der Beschwerdeführer sich gegen allfällig falsche Beschuldigungen mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel hätte wehren können, dass bei fehlender Asylrelevanz auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht weiter einzugehen sei, jedoch darauf hingewiesen werde, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, weshalb er zu Unrecht angezeigt und verurteilt worden sei,
E-2566/2011 dass es sich bei den Drohungen durch den (…) der Beschwerdeführerin um Übergriffe Dritter handle, welche nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme, dass Mazedonien vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet worden und somit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, die Beschwerdeführenden diese Möglichkeit aber nicht wahrgenommen hätten, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Probleme zudem lokal oder regional beschränkt seien und es ihnen deshalb zuzumuten sei, sich an einem anderen Ort niederzulassen, das die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht erfüllten und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung der jungen und gesunden Beschwerdeführenden sowohl zulässig als auch zumutbar und möglich sei, und der Geburt des gemeinsamen Kindes am (…) mit einer angemessenen Ausreisefrist Rechnung getragen werde, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe darauf beschränken, bereits während den Kurzbefragungen und Anhörungen gemachte Aussagen zu wiederholen, ohne auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung einzugehen und sich mit diesen näher auseinanderzusetzen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
E-2566/2011 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesen-tlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die geltend gemachten Drohungen durch den (…) der Beschwerdeführerin von einer Drittperson ausgehen, Mazedonien Schutz vor nichtstaatlichen Übergriffen gewährleistet und die diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in keiner Art und Weise zu genügen vermögen, dass ferner den Schikanen seitens des (…) und dessen Leuten keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive zugrunde liegt, dass dies durch die Aussage des Beschwerdeführers, der (…) habe es ausgerechnet auf ihn abgesehen, weil dieser eifersüchtig auf ihn gewesen sei (vgl. Akten BFM A 17/19 S. 8 f.), bestätigt wird, dass – wie vorliegend – die Verfolgung gemeinrechtlicher Delikte durch den Staat eine legitime Massnahme darstellt und flüchtlingsrechtlich keine Relevanz entfaltet, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht angezeigt und verurteilt worden, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für unglaubhaft hält, dass insbesondere den eingereichten Gerichtsunterlagen keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen sind, hingegen auffällt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, gegen die angeblich zu Un-recht ergangenen Urteile Beschwerde zu erheben, dies wiederholt auch getan hat (A 19/1 Nr. 3, 5 und 8 ), eines der Verfahren mangels Beweisen eingestellt wurde (A 19/1 Nr. 2) und der Beschwerdeführer der jüngsten Gerichtsvorladung (A 19/1 Nr. 11) nicht nachgekommen ist und stattdessen seinen Heimatstaat verlassen hat, dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Mazedonien sind und der Bundesrat dieses Land mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat sowie auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
E-2566/2011 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwie-sen werden kann, dass das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglichst ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Hinweise auf eine Verfolgung darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
E-2566/2011 dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Mazedonien, ein "safe country", keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführenden dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall der Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Mazedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden folglich nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-2566/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Migrationsamt des Kantons E._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand: