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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2017 E-2551/2015

March 23, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,356 words·~22 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2551/2015

Urteil v o m 2 3 . März 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (…).

E-2551/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Eritrea Mitte Dezember 2013 und gelangte illegal nach Äthiopien, wo er sich drei Monate lang im Flüchtlingscamp in B._______ (vermutlich ist C._______ gemeint) aufgehalten habe. Am 28. Januar 2014 habe er sich in den Sudan begeben, wo er rund zwei Monate lang in Khartum geblieben sei. Von dort sei er über die Sahara nach Libyen gereist. Anschliessend sei er auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Am 12. Mai 2014 sei er auf dem Landweg in die Schweiz eingereist und habe gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch gestellt. B. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, Jahrgang 1997 zu haben und minderjährig zu sein, ordnete das SEM eine radiologische Untersuchung (Handknochenröntgen-Untersuchung) an. Im Bericht des Regionalspitals Mendrisio Beata Vergine vom 19. Mai 2014 wurde beim Beschwerdeführer im Rahmen der radiologischen Untersuchung vom 13. Mai 2014 ein Skelettalter von 15 Jahren und 6 Monaten (gemäss Tabelle Greulich und Pyle) festgestellt. C. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 wurde die zuständige kantonale Behörde vom SEM darüber orientiert, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle. Gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnahmen bei Minderjährigen anzuordnen, die zuständige Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde zu orientieren und dem SEM die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers mitzuteilen. D. Im Rahmen der Befragung zur Person vom 11. Juni 2014 Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A9/13) sowie der einlässlichen Anhörung vom 10. Februar 2015 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A18/16) machte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei am 1. Februar 1997 geboren und stamme aus dem Dorf D._______, wo er seit Geburt mit seiner Familie gelebt und bis zur 8. Klasse die Schule besucht habe. Er habe sich in Eritrea verstecken müssen, weil er im Oktober 2013 von der Schule ausgeschlossen worden sei, nachdem er dem

E-2551/2015 Schulunterricht ferngeblieben sei. Sein Vater und sein Bruder seien Soldaten gewesen und er – der Beschwerdeführer – habe sich um die Familie kümmern, den Haushalt führen und seiner Familie auf dem Feld aushelfen müssen. Der Schuldirektor habe mit seinen Eltern respektive mit seiner Mutter gesprochen und ein Schriftstück ausgehändigt, worin der Schulausschluss des Beschwerdeführers festgehalten worden sei. Nach dem Schulausschluss habe sich der Beschwerdeführer ein Jahr lang versteckt gehalten, habe jedoch zu Hause gelebt, allerdings ausserhalb des Hauses geschlafen. Zudem habe er sich vor dem Militär verstecken müssen, weil er wegen des Schulausschlusses keine Schülerkarte mehr besessen habe und sich nicht mehr habe frei bewegen können. Es habe daher das Risiko bestanden, von den Militärbehörden zur Leistung des Militärdienstes eingezogen zu werden. Ein Militäraufgebot habe er nie erhalten; die Soldaten seien spontan zu ihnen nach Hause gekommen, um den Beschwerdeführer festzunehmen. Seine Mutter sei von den Sicherheitskräften festgenommen und eine Woche lang im Polizeizentrum von E._______ respektive im Gefängnis in F._______ festgehalten worden, weil die Behörden den Beschwerdeführer gesucht und diesen zu Hause nicht vorgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe rechtzeitig von zu Hause fliehen können. Er habe zur fraglichen Zeit nicht mehr zu Hause geschlafen, weil er befürchtet habe, festgenommen zu werden. Seine Mutter sei freigelassen worden, nachdem sie den Sicherheitskräften zugesichert habe, den Beschwerdeführer zur Leistung des Militärdienstes zu veranlassen. Nach diesen Vorfällen, die ihm sein Bruder G._______ berichtet habe, habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen. Weitere Ausreise- und Asylgründe habe er nicht. Im Zeitpunkt der Befragung vom 10. Februar 2015 war der Beschwerdeführer volljährig und wurde ohne weitere Begleitung (Vertrauensperson oder Rechtsvertretung) zu seinen Asyl- und Ausreisegründen angehört. Im Rahmen dieser einlässlichen Anhörung am 10. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer auf mehrere Widersprüche innerhalb seiner Schilderungen (Ort der Inhaftierung seiner Mutter, Umstände der Flucht aus Eritrea nach Äthiopien) hingewiesen. E. Mit Verfügung vom 19. März 2015 – am 24. März 2015 eröffnet – hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz

E-2551/2015 angeordnet. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, am 1. Februar 1997 geboren worden zu sein. Eine am 13. Mai 2014 durchgeführte Handknochenanalyse habe indessen ein (Knochen-)Alter von fünfzehn Jahren und sechs Monaten ergeben. Somit bestehe zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und der Analyse eine Abweichung von einem Jahr und neun Monaten. Eine Handknochenanalyse habe zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert; das Knochenwachstum könne in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass individuell variieren. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge mittlerweile volljährig sei. Die Vorbringen zur Verfolgungssituation in Eritrea seien widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen. Zudem würden sie nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seinem Schulabbruch aus Angst, zum Militärdienst eingezogen zu werden, nicht mehr zu Hause übernachtet, aber gleichzeitig seiner Familie in der Landwirtschaft weiterhin geholfen habe. Es wäre den Behörden ein Leichtes gewesen, ihn auf den Feldern ausfindig zu machen und mitzunehmen. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Flucht vor den Soldaten lebensnah hätte vermitteln können, nachdem er vorgetragen habe, die Ankunft der Soldaten von Weitem gesehen zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen seien einsilbig und oberflächlich ausgefallen, weshalb nicht der Eindruck entstehe, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Seine Angaben zur Festnahme seiner Mutter würden in örtlicher Hinsicht Widersprüche aufweisen, die er auch auf Nachfrage hin nicht habe auflösen können. Auch seine Schilderungen, was seine Mutter bei ihrer Entlassung aus dem Gefängnis den Behörden versprochen habe, seien mit Unstimmigkeiten behaftet. Der Beschwerdeführer habe auch zur Frage, ob er nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden sei, keine Auskunft geben können. Dies erstaune, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass es ihn interessiere, ob er nach wie vor verfolgt werde oder nicht. Dem Beschwerdeführer könne aufgrund dieser Widersprüche nicht geglaubt werden, dass er in Eritrea verfolgt worden sei.

E-2551/2015 Auch die Beschreibung der Ausreise sei äusserst unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Selbst auf zahlreiche Nachfragen hin habe der Beschwerdeführer seine Reise nicht erlebnisgeprägt beschrieben. Seine Schilderungen seien vage und enthielten keine Realkennzeichen. Selbst unter Mitberücksichtigung seines noch jugendlichen Alters wäre zu erwarten gewesen, dass er zu diesen einschneidenden Erlebnissen individuelle Erinnerungen hätte abrufen und diese in der Anhörung wiederzugeben vermocht hätte. Der Beschwerdeführer habe in den beiden Anhörungen auch zur Frage, ob er alleine oder in Begleitung weiterer Personen ausgereist sei sowie zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea, divergierende Angaben gemacht. Schliesslich erstaune es, dass er eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters in die Schweiz habe senden lassen, es jedoch gleichzeitig unterlassen habe, seinen Schülerpassierschein, welcher ebenfalls noch zu Hause gewesen sei, einzureichen, obwohl er von Anfang an auf die Wichtigkeit der Einreichung persönlicher Dokumente aufmerksam gemacht worden sei. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und der aufgeführten Ungereimtheiten betreffend die Ausreise, bestünden erhebliche Zweifel am Zeitpunkt und an den Umständen der Ausreise und somit auch an der Dauer des Aufenthaltes in Eritrea. Es sei dem Beschwerdeführer somit auch nicht gelungen, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei auch sein Asylgesuch abzulehnen. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingestuft und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. F. Mit Eingabe vom 22. April 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 19. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1-3; es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Errichtung einer amtlichen Rechsbeistandschaft ersucht.

E-2551/2015 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe entgegen der vorinstanzlichen Meinung die Situation, als die Soldaten beim Haus der Familie aufgetaucht seien, anschaulich geschildert. In den Fragen 69 und 75 der Anhörung habe er zwar nicht ausschweifend, aber in eindeutiger, konkreter und anschaulicher Art Auskunft gegeben. Namentlich habe er die Anzahl der Personen und ihre Kleidung zu schildern vermocht. Dass sich der Beschwerdeführer auf die Frage nach der Tageszeit nicht an eine Ziffer, sondern an den (Tages-)Dämmerungszustand habe erinnern können, sei Ausdruck des erlebnisorientierten Charakters der Aussagen. Der Beschwerdeführer sei nicht zum weiteren Geschehen gefragt worden. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer einsilbig und oberflächlich geantwortet haben solle, sei in massgeblicher Weise auf die Befragungstechnik zurückzuführen. Im Weiteren treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer auf den Feldern leicht zu finden gewesen wäre. Die Arbeiten hätten nicht ausschliesslich rund um das Haus der Familie stattgefunden, weshalb die Behörden nicht ohne Weiteres Kenntnis von Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hätten erlangen können. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Unterstützung im familiären Landwirtschaftsbetrieb aufzugeben, weil die Familie auf seine Hilfe angewiesen gewesen sei, und er selbst seinen Lebensunterhalt nur auf diese Weise habe sichern können. Der Beschwerdeführer habe in der Tat zwei verschiedene Ortschaften zum Ort der Inhaftierung seiner Mutter angegeben. Es handle sich hierbei jedoch um ein Versehen. Angesichts der protokollierten extremen Nervosität und der Tatsache, dass ihm der Ortsname nur aus Erzählungen und nicht etwa aus eigenen Erfahrungen bekannt sei, bewege sich die Ungenauigkeit durchaus im Rahmen des Nachvollziehbaren. Dasselbe gelte auch für den angeblichen Widerspruch zur Frage, was die Mutter im Rahmen ihrer Freilassung habe versprechen müssen. Der Beschwerdeführer sei von der Befragungssituation extrem gestresst gewesen und habe aufgrund seiner Nervosität Mühe bekundet, verständlich zu sprechen. Der Umstand, dass eine entsprechende Notiz protokolliert worden sei (vgl. Akte A18, Fragen 2, 5 und 7) sei eine absolute Seltenheit. Bei der Würdigung von Ungenauigkeiten sei dieser Umstand mitzuberücksichtigen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise würden zahlreiche Angaben zu konkreten Ortschaften und topographischen Begebenheiten aufweisen. Angesichts der offensichtlichen Unrichtigkeit seiner

E-2551/2015 Angabe, im Oktober 2014 Eritrea verlassen zu haben, könne diesem Widerspruch keine Entscheidwesentlichkeit beigemessen werden. Seine Angaben seien im kulturellen und persönlichen Kontext zu betrachten; der Beschwerdeführer habe kaum eine Schulbildung genossen. Dies gelte auch bezüglich der vorübergehenden Unklarheit betreffend die Frage, ob er die Flucht alleine oder in einer Gruppe angetreten habe. Der Beschwerdeführer habe seine eritreische Herkunft glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz habe keine diesbezüglichen Zweifel angebracht. Es sei als überaus unwahrscheinlich zu betrachten, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal habe verlassen können und deswegen im Falle einer Rückkehr in flüchtlingsrelevanter Hinsicht gefährdet sei. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten habe entkräftet werden können. G. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne sich als asylsuchende Person bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten. Zudem verfüge er aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung gutgeheissen und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Zürich, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-2551/2015 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – abgesehen von dem unter E. 1.4 erwogenen – einzutreten. 1.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), und deshalb sind allfällige solche nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs angeordnet hat (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, ist demzufolge nicht einzutreten. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich demnach auf die Frage, ob das SEM zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-2551/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.

4. 4.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein Anlass, an seiner Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Auch das SEM hat im Rahmen der angefochtenen Verfügung die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Abrede oder in Frage gestellt. Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt. 4.2 Hingegen wird in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Suche der eritreischen Soldaten nach seiner Person, die Festnahme und Inhaftierung der Mutter und der Ausreise Zweifel bestehen und inwieweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in den Befragungen nicht überzeugend geäussert hat. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Anhörungen sehr nervös gewesen. Zudem sei der Umstand, dass er einsilbige und oberflächliche Angaben zu Protokoll gegeben habe, auf die Befragungstechnik zurückzuführen. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57

E-2551/2015 Im Anhörungsprotokoll vom 10. Februar 2015 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei „sehr aufgeregt“, und rede undeutlich (vgl. A18, S. 2). Weiter wurde protokolliert, er sei sehr nervös und zittere mit den Händen (vgl. A18, S. 5). Aufgrund dieser Protokollstellen kann – in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Befragungssituation aufgeregt war und aufgrund seiner Nervosität teilweise Mühe bekundete, verständlich zu sprechen. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers – so wie auch sein jugendliches Alter – sind im Rahmen der Beurteilung seines Asylgesuches mitzuberücksichtigen. Weder aus dem BzP-Protokoll vom 11. Juni 2014 noch aus dem Anhörungsprotokoll vom 10. Februar 2015 gehen jedoch weitergehende Hinweise darauf hervor, dass sich die Befragungssituation für den Beschwerdeführer als unerträglich gestaltet haben könnte. Er hat bei beiden Befragungen erklärt, den Dolmetscher gut zu verstehen. Zudem hat die bei der einlässlichen Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keinerlei Anmerkungen oder Beanstandungen festhalten lassen (vgl. A18, Frage 53, S. 6 sowie Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung als Beilage zum Protokoll). Auch die vom Rechtsvertreter gerügte Befragungstechnik weist keine Auffälligkeiten auf. Der Beschwerdeführer wurde eingehend zum vorgetragenen Schulausschluss (A18, Fragen 38 ff.) und zur Festnahme seiner Mutter (ebd. Fragen 63 ff.) befragt. Es besteht keine Veranlassung, das betreffende Anhörungsprotokoll für die Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerdeführers nicht oder nur eingeschränkt heranzuziehen. 4.2.2 Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltliche Widersprüche auf. So gab er einerseits an, nach seinem Schulabbruch nicht mehr zu Hause übernachtet zu haben, weil er befürchtet habe, zum Militärdienst eingezogen zu werden (A9, Ziffer 7.01). Anderseits trug er vor, er habe sich nach dem Schulabbruch noch ein Jahr lang versteckt in Eritrea aufgehalten und bei seiner Familie gearbeitet (A18, Antworten 58 und 62). Im Weiteren gab er zu Protokoll, er sei im Zeitpunkt, als die Soldaten nach Hause gekommen seien, selbst zu Hause gewesen, habe die Soldaten aus der Ferne gesehen und rechtzeitig fliehen können (Akte A18, Antwort 69). Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass es den Behörden ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer zu Hause oder auf den benachbarten Feldern ausfindig zu machen und festzunehmen, wenn sie ihn zur Leistung des Militärdienstes hätten einziehen wollen. Im Weiteren trifft es zu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festnahme seiner Mutter mehrere inhaltliche Widersprüche

E-2551/2015 aufweisen. So lassen sich die unterschiedlichen Ortsangaben zum Inhaftierungsort der Mutter – auch unter Mitberücksichtigung der Nervosität des Beschwerdeführers und seines jugendlichen Alters – nicht mit einem blossen „Versehen“ plausibel aufklären, wie dies in der Beschwerdeeingabe vorgetragen wird. Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe der einlässlichen Anhörung mehrfach zu Protokoll respektive bestätigte auf Nachfrage hin, dass seine Mutter in F._______ inhaftiert worden sei (Antworten 82 und 83 respektive 89). Deshalb bleibt unerklärlich, weshalb der Beschwerdeführer, als er auf den Widerspruch zu seinen Angaben bei der BzP hingewiesen wurde, daran festhielt, dass seine Mutter in E._______ inhaftiert worden sei (Akte A18, Antwort 138-140). Im Weiteren ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, bei beiden Befragungen übereinstimmende Angaben dazu zu machen, unter welchen Voraussetzungen seine Mutter aus ihrer Haft freigelassen worden sei. Zwar weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers gewisse Details auf; indem er beispielsweise angab, es seien zwei Soldaten gewesen, die ihn besucht hätten, und sie seien in Uniformen gekleidet gewesen (A18, Antworten 78 und 79). Da die heranrückenden Soldaten und ihr angebliches Vorhaben, ihn für den Militärdienst einzuziehen, für den Beschwerdeführer den Hauptgrund für seine Ausreise aus Eritrea gewesen sein sollen, wäre – in Übereinstimmung mit dem SEM – zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auch in Berücksichtigung seines jugendlichen Alters in der Lage gewesen wäre, das für ihn zweifellos einschneidende Erlebnis der Suche nach seiner Person anschaulicher zu schildern. Die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers fehlt es an konkreten Realkennzeichen, so dass der Eindruck entsteht, dass er nicht auf persönlich Erlebtes zurückgreift. In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer zur Frage, ob er auch nach seiner Ausreise aus Eritrea von den Behörden gesucht worden sei, keine Auskunft hat geben können. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind ebenfalls zu bestätigen, nachdem in der Beschwerdeeingabe hierzu keinerlei stichhaltige Argumente vorgetragen wurden. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch unter Mitberücksichtigung seines jugendlichen Alters und seiner Nervosität anlässlich der Befragung vom 10. Februar 2015 nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E-2551/2015 Es bleibt somit zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5. 5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 5.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführenden betroffen waren.

5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lässt und vom SEM zu Recht angepasst worden ist. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

E-2551/2015 Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 5.2.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er von Soldaten zur Leistung des Militärdienstes respektive des Nationaldienstes gesucht worden ist. Hinzu kommt, dass er ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, er habe kein Militäraufgebot erhalten (A18, Antwort 63). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er in den Fokus der Militärbehörden geriet respektive heute im Visier der eritreischen Behörden steht. Weitere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe näher einzugehen. 5.3 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführenden verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2551/2015 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Der Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 durch das Gericht als amtlicher Beistand eingesetzt. Er reichte am 13. September 2016 eine Kostennote über insgesamt Fr. 2‘152.00 bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– ein. Der darin geltend gemachte Aufwand von knapp zehn Stunden erweist sich angesichts der knapp elfseitigen Beschwerdeeingabe nicht als vollumfänglich angemessen. Entsprechend der Praxis des Gerichts, wonach bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1‘000.– ( inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2551/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Zürich, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sandra Bodenmann

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