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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2018 E-255/2016

July 25, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,915 words·~20 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-255/2016

Urteil v o m 2 5 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015

E-255/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Dezember 2013 und reiste über verschiedene Länder am 21. Mai 2014 illegal in die Schweiz ein, wo er am 25. Mai 2014 um Asyl nachsuchte. Am 19. Juni 2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten die Befragung zur Person (BzP) statt. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde vom SEM am 22. Oktober 2014 als beendet erklärt. Am 4. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Rahmen der BzP geltend, er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Die (…) Klasse habe er aufgrund seines Alters nicht mehr besuchen dürfen und sei deshalb im Rahmen einer Razzia nach Wia gebracht worden, wo er fast (…) Monate verbracht habe. Danach sei er krank geworden. Nach (…) im Spital in Asmara, sei er nach Hause gegangen. Dort habe er sich von (…) 2009 bis zu seiner Ausreise (…) 2013 aufgehalten und auf den Feldern gearbeitet (vgl. SEM-Akte A4 S.4). Ebenfalls an der BzP – darauf angesprochen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe – erklärte der Beschwerdeführer, sie seien mit Razzien belästigt worden und es habe keine Ruhe gegeben. Wäre er in Eritrea geblieben, wäre er Soldat geworden. Der Militärdienst habe kein Ende. Ein weiterer Grund sei, um sein Leben zu verbessern und seine Familie zu unterstützen (vgl. SEM-Akte A4 S. 7). A.c Anlässlich der Anhörung führte er aus, er sei als Schüler der (…) Klasse gezwungen worden, die Schule abzubrechen und zum Militärdienst zu gehen, worauf er sich mit seiner Mutter versteckt habe. Eines Abends hätten sie die Tiere nach Hause gebracht, sie selber hätten aber an einem anderen Ort übernachtet. Die unbeaufsichtigten Tiere seien von Soldaten freigelassen worden und hätten die gesamten Maisvorräte gefressen. Er habe sich schliesslich beim Militär gemeldet und (…) beziehungsweise (…) Monate zwecks militärischer Grundausbildung in Wia verbracht. Wegen der Hitze habe er Probleme mit dem (…) bekommen und sei, nachdem er um medizinische Betreuung ersucht habe, brutal zusammengeschlagen worden. Einen darauffolgenden Selbstmordversuch hätten seine Kameraden verhindern können. Später sei er nach Asmara ins Krankenhaus gebracht worden, wo er (…) hospitalisiert gewesen sei. Von dort aus hätten ihn seine Angehörigen im (…) 2009 nach Hause gebracht, wo er sich –

E-255/2016 krank und psychisch angeschlagen – bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Nachdem sich sein Gesundheitszustand etwas gebessert habe, sei er im (…) und im (…) 2013 von der Verwaltung schriftlich zum Nationaldienst aufgefordert worden. Um einer eventuellen Festnahme zu entgehen, habe er sich entschlossen, das Land illegal zu verlassen. Er sei anlässlich seiner Ausreise im (…) 2013 an der eritreisch-sudanesischen Grenze von Banditen entführt worden, die ihm seine Identitätskarte abgenommen hätten. Erst gegen Bezahlung eines Lösegelds sei er freigekommen. Danach sei er nach B._______ (Sudan) gereist, wo er bis im (…) 2014 gelebt habe und von wo aus er schliesslich über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei. Im erstinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung und eine eritreische Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatland seien widersprüchlich ausgefallen und würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Auch die Schilderungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und würden nicht den Eindruck vermitteln, das Vorgebrachte selbst erlebt zu haben. Die illegale Ausreise sei demnach als unglaubhaft zu erachten, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Zudem sprächen weder die Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 sei in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei als Flüchtling

E-255/2016 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde machte er im Wesentlichen geltend, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der subjektiven Nachfluchtgründe wegen seiner illegalen Ausreise ausgegangen. Er erfülle demnach die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der illegalen Ausreise und der prekären Menschenrechtslage in Eritrea weiterhin als unzumutbar einzustufen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Stellungnahme vom 22. März 2016 – dem Beschwerdeführer am 29. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt – hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-255/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. D), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. Mit der vorliegenden Beschwerde wurde die Ablehnung des Asylgesuches nicht angefochten. Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 ist demnach in Rechtskraft erwachsen und es ist folglich nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Vorfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Mit der Rechtsmitteleingabe beantragte der Beschwerdeführer lediglich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge illegaler Ausreise aus Eritrea. Im Weiteren wurde eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des

E-255/2016 Wegweisungsvollzuges beantragt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Feststellung des Sachverhalts sowie der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Zudem bringt er implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz vermische die Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen betreffend die illegale Ausreise mit der Glaubhaftigkeit des Sachverhalts. Sie habe den Sachverhalt ungenügend überprüft und eine objektive Gesamtwürdigung unterlassen, indem sie nur einige seiner Vorbringen betreffend die illegale Ausreise berücksichtigt und insgesamt die Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen diesbezüglich offen gelassen habe. 5.1.3 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt (vgl. nachfolgend). Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen zur illegalen Ausreise gelangte, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht dar. Ferner muss sich die Vorinstanz im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht jeder einzelnen Aussage des Beschwerdeführers annehmen. Vorliegend hat die Vorinstanz ausreichend dargelegt und sich explizit dazu geäussert, weshalb sie zum

E-255/2016 Schluss gekommen sei, dass von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea auszugehen sei (vgl. Asylentscheid, S. 6). Der Sachverhalt kann mithin als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. 5.2.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung eine Praxisänderung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen, ohne dass sie sich dafür aber auf veränderte Verhältnisse berufen könne. 5.2.2 Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Praxisänderung vorgenommen hat, ist unzutreffend. Schon die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) ging davon aus, dass eine Rückkehr bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 12). Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis leicht modifiziert und ist zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug generell zumutbar sei, bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse (a.a.O., E. 17.2). Insofern fehlt es an der vom Beschwerdeführer angerufenen Praxisänderung; eine Gehörsverletzung ist nicht dargetan. 5.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-255/2016 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Durch den Beschwerdeführer werden subjektive Nachfluchtgründe aufgrund einer illegalen Ausreise aus dem Heimatland geltend gemacht. 7.2 Als subjektiver Nachfluchtgrund gilt unter anderem das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant

E-255/2016 sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7.4 Solche zusätzliche Faktoren sind vorliegend nicht erkennbar. Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, wird mit der Rechtsmitteleingabe nicht geltend gemacht. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ‒ ungeachtet derer Glaubhaftigkeit ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft unter diesem Gesichtspunkt nicht. Der Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-255/2016 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 10.4.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 10.4.3) geprüft. 9.2.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;

E-255/2016 im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 9.2.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 9.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

E-255/2016 9.2.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift, zumal sich der Beschwerdeführer selbst nicht explizit zu allfälligen Unzulässigkeitsgründen äusserte. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In seinem Heimatstaat verfügt er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über einen persönlichen sozialen Bezugspunkt, auf dessen Unterstützung er zählen könnte, soweit dies für ihn als (…)-jährigen Mann überhaupt notwendig wäre. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die prekäre Menschen-

E-255/2016 rechtslage in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht der Beschwerdeführer ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte am 13. Januar 2016 eine Kostennote ein, welche im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand als angemessen erscheint. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren

E-255/2016 (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 732.50 (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

E-255/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 732.50 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

Versand:

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