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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2014 E-2546/2014

August 5, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,836 words·~14 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2546/2014

Urteil v o m 5 . August 2014 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, Sri Lanka, p. A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).

E-2546/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 15. September 2008 (vorab per Telefax) ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo mit einer in englischer Sprache verfassten Eingabe sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung. B. Mit Schreiben vom 23. September 2008 forderte die Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer unter Übermittlung eines Fragekatalogs auf, seine Asylvorbringen zu präzisieren und zu belegen. C. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 ergänzende Angaben zu seinen Asylgründen und reichte eine Reihe von Dokumenten zu deren Beleg ein (Schreiben an Human Rights Commission of Sri Lanka [HRC] vom 30. September 2008 und Eingangsbestätigung der HRC gleichen Datums, Bericht der Police Station B._______ vom 6. Oktober 2008, Zeitungsbericht über die Ermordung eines Grama Officers vom (…) 2008, mehrere Schreiben der Eelam People's Democratic Party [EPDP] und der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP] sowie eine Quittung der TMVP, Vorladung des Peace Court C._______ vom 21. Februar 2006, Bestätigung des Wohnsitzes und des Todes des Bruders der Ehefrau des Beschwerdeführers vom (…), Kopien der Identitätskarten und Geburtsscheine des Beschwerdeführers sowie seiner Familie, Kopie des Ehescheins des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, Kopie des Todesscheins eines Bruders des Beschwerdeführers, ausgestellt am (…), Bestätigung der Entführung eines Bruders des Beschwerdeführers vom (…), alle inklusive englischsprachige Übersetzung). D. Mit Schreiben vom 1. Mai 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, der entscheidrelevante Sachverhalt werde aufgrund der Aktenlage als erstellt erachtet und eine Befragung erweise sich daher als nicht notwendig. Im Weiteren werde erwogen, sein Asylgesuch abzulehnen und ihm die Einreisebewilligung zu verweigern, weil er kein spezifisches Gefährdungsprofil aufweise und ihm zugemutet werden könne, die lokalen Behörden um Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung zu ersuchen. Es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu eingeräumt.

E-2546/2014 Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. E. Am 6. März 2014 fand eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo statt. F. Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er bekleide in seinem Herkunftsort D._______ die Funktion eines (…) (E._______) und habe deswegen seit 1990 Repressalien durch verschiedene bewaffnete Gruppen erlitten. Im (…) 2006 und wiederum im (…) 2008 hätten ihm nicht bekannte Personen von ihm mit vorgehaltener Waffe die Herausgabe hoher Geldbeträge verlangt und ihn mit dem Tod bedroht. Er habe diesen Leuten jedoch jeweils entfliehen und sich verstecken können. Im Zusammenhang mit seinen Problemen seien sein Bruder sowie zwei Brüder seiner Ehefrau durch unbekannte bewaffnete Gruppen entführt und erschossen worden. Ferner seien seine Ehefrau und Kinder mehrmals von seinen Verfolgern zu Hause bedroht worden, und er habe auch schriftliche und telefonische Drohungen erhalten. Im Jahre 2011 habe er einen Telefonanruf eines Mannes erhalten, welcher sich als Polizeibeamter ausgegeben habe. Dieser habe ihn beschuldigt, einem kürzlich verhafteten Kadermitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eine (…) ausgestellt zu haben, was er jedoch bestritten habe. Ferner habe der Mann von ihm die Überweisung eines Geldbetrags für Hilfsleistungen (…) verlangt. Er habe sich aber geweigert, die geforderte Zahlung zu leisten, und das National Investigation Bureau (NIB) sowie die Polizei über diesen Telefonanruf informiert. Im (…) 2012 sei er von zwei Männern, die sich als Beamte des (…) ausgegeben hätten, entführt, gefoltert und zur Bezahlung eines Betrags von (…) Millionen Rupien aufgefordert worden. Er sei daraufhin mit seiner Familie nach F._______ umgezogen. Da er dort weiterhin bedroht worden sei, habe er im (…) 2013 seinen Wohnsitz nach G._______ verlegt. Seit diesem Umzug habe er keine Nachteile mehr erlitten, da er sich nur noch ein Mal pro Woche aus beruflichen Gründen in D._______ aufhalte. Er habe aber von einer Schwägerin erfahren, dass er an seiner früheren Wohnadresse in D._______ gesucht worden sei. Er habe wegen der geschilderten Vorfälle eine Anzeige bei der Polizei erstattet und eine Meldung an die Human Rights Commission gemacht, von diesen Stellen aber keine Unterstützung erhalten.

E-2546/2014 G. Mit Übermittlungsschreiben der Schweizer Botschaft vom 6. März 2014 wurden die Asylakten des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Behandlung zugestellt. H. Mit Schreiben vom 27. März 2014 (eingegangen bei der Schweizer Botschaft am 1. April 2014) erklärte der Beschwerdeführer, er habe am (…) 2014 an seinem Arbeitsort in D._______ eine Vorladung der Armee erhalten. Am Abend desselben Tages hätten vier Personen das Haus seiner Familie in D._______ durchsucht und seine Schwägerin bedroht. Beim Verhör durch die Armee, welches am nächsten Tag stattgefunden habe, sei ihm vorgehalten worden, sein Schwager H._______, welcher den LTTE angehört habe, engagiere sich nun im Ausland für die Tigers, und er stehe mit diesem im Kontakt. Er habe diese Anschuldigungen aber bestritten. Es sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er und seine Ehefrau ein weiteres Mal verhört würden. I. Mit Verfügung vom 26. März 2014 (mit Übermittlungsschreiben der Botschaft vom 8. April 2014 eröffnet) verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Übergriffen auf seine Person erscheine objektiv nicht begründet. Eine Einreisebewilligung werde praxisgemäss nur erteilt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Falle eines Verbleibs in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteilen handle es sich um lokal oder regional beschränkte Ereignisse, habe er doch gemäss seinen Aussagen nach seinem Umzug nach G._______ keine Probleme mehr gehabt. Zudem seien die srilankischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Aus den Akten würden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, und der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den Behörden geltend gemacht; schliesslich sei er selber ein langjähriger Angestellter der lokalen (…). Folglich habe er die Möglichkeit, die heimatlichen Behörden um Schutz vor zukünftigen Verfolgungshandlungen Dritter zu ersuchen, und sei demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Eine andere Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Dokumente nicht zu

E-2546/2014 rechtfertigen. Diese würden lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, deren Glaubhaftigkeit aber nicht bestritten sei. J. Mit Eingabe vom 25. April 2014 via Schweizerische Vertretung (Eingang 29. April 2014) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte sinngemäss, es sei ihm das Asyl in der Schweiz zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung wies der Beschwerdeführer darauf hin, er und seine Ehefrau seien am (…) 2014 von der Armee zu einem weiteren Verhör vorgeladen worden, wobei ihnen vorgeworfen worden sei, die LTTE zu unterstützen und Kontakte mit untergetauchten LTTE-Mitgliedern, namentlich dem Schwager H._______, zu pflegen. Sie seien zudem mit dem Tod bedroht und misshandelt worden. Nach (…) Stunden hätten sie gehen können. Daraufhin hätten sie am (…) 2014 versucht, per Boot illegal nach Australien auszureisen. Der Eigentümer des Bootes habe sie jedoch mit der Begründung, dass das Boot von den Sicherheitskräften verfolgt werde, nach zwei Tagen in I._______ an Land gebracht. Nach der Rückkehr an ihren Wohnort sei seine Ehefrau, als sie sich in ihrem Haus in D._______ aufgehalten habe, von unbekannten Personen aufgesucht worden, welche sich nach ihm (Beschwerdeführer) und seinem Aufenthaltsort erkundigt und sie zu entführen versucht hätten. Seine Frau habe ihre Entführung verhindern können, indem sie den Männern Schmuck und Geld gegeben habe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Information Book der B._______ Police Station vom (…) 2011 inklusive Übersetzung sowie ein von ihm verfasstes Schreiben an die Sri Lanka Human Rights Commission vom 15. Februar 2014 in Kopie ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Sendung vom 25. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht.

E-2546/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt – darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

E-2546/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf

E-2546/2014 eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 6. 6.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten wiederholten Übergriffen durch ihm unbekannte bewaffnete Personen nicht um eine landesweite Verfolgung handelt und er sich allfälligen zukünftigen derartigen Nachteilen durch eine Wohnsitznahme ausserhalb seines Herkunftsortes entziehen kann. Seinen Ausführungen ist denn auch zu entnehmen, dass seine Verfolger ihm nur in seinem Herkunftsort D._______ nachstellten und er an seinem neuen Wohnort G._______ nicht behelligt wurde. Im Übrigen kann in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer ein (…)beamter ist, auch davon ausgegangen werden, dass er auf den Schutz durch die heimatlichen Behörden zählen kann. Die Behauptung, die Sicherheitsbehörden hätten auf die von ihm eingereichte Strafanzeige hin nichts unternommen, rechtfertigt keinen anderen Schluss. Immerhin haben sie seine Anzeige entgegengenommen, und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm grundsätzlich der Schutz verweigert worden wäre. Diese Vorkommnisse vermögen daher den Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei von der sri-lankischen Armee zweimal verhört und der Unterstützung der LTTE beschuldigt worden, ist zwar zu berücksichtigen, dass gemäss bisheriger Recht-

E-2546/2014 sprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben oder zu stehen, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Indessen ergeben sich vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aktuell eine politisch indizierte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu gewärtigen hat. Es ist davon auszugehen, dass ihn die Armee im Falle eines tatsächlichen erhärteten Verdachts einer früheren Unterstützung der LTTE nicht nur befragt, sondern festgenommen hätte, was indes nicht der Fall war. Den zweimaligen Verhören durch die Armee, welche nach der Schilderung des Beschwerdeführers eineinhalb beziehungsweise zwei Stunden dauerten, kommt aufgrund ihrer mangelnden Intensität per se kein Verfolgungscharakter zu. Gegen eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass er und seine Familie anscheinend nach ihrem missglückten Fluchtversuch an ihren bisherigen Wohnort in G._______ zurückgekehrt sind und zumindest seine Ehefrau sich auch zeitweilig an in ihrem früheren Wohnhaus in D._______ aufgehalten hat (vgl. Eingabe vom 25. April 2014). Es wurde auch nicht vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seine Position als (…) in D._______ aufgegeben. Der Beschwerdeführer und seine Familie sahen demnach offenkundig keine Veranlassung, sich allfälligen Massnahmen seitens der Armee durch Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Teil ihres Heimatlandes zu entziehen. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht erforderlich ist. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

E-2546/2014 (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2546/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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