Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2546/2011 Urteil vom 10. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N (…).
E-2546/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte und dabei im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum erklärte, aus B._______ zu stammen, von Beruf (…) und ferner Mitglied der sich für die Unabhängigkeit Biafras einsetzenden MASSOB zu sein und seinen Heimatstaat aufgrund einer in dieser Mitgliedschaft begründeten staatlichen Verfolgung verlassen zu haben, dass er als Beweismittel seinen MASSOB-Ausweis, trotz Aufforderung jedoch keine Identitäts- und Reisepapiere einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) infolge grober Verletzung der Mitwirkungspflicht (Unerreichbarkeit und unentschuldigtes Fernbleiben von der terminierten Anhörung zu den Asylgründen) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. Juli 2008 unbekannten Aufenthaltes war, dass er am 22. Februar 2011 durch die Kantonspolizei kontrolliert und in der Folge in Ausschaffungshaft genommen wurde, welche durch den zuständigen Haftrichter für die Dauer bis zum 22. Mai 2011 bestätigt wurde, dass er am 25. Februar 2011 anlässlich der Verhandlung vor dem Haftrichter ein zweites Asylgesuch stellte, zu welchem er am 12. April 2011 angehört wurde, dass er dabei die im ersten Asylgesuch gemachte staatliche Verfolgung von MASSOB-Mitgliedern seit Anfang 2006, die behördliche Suche nach ihm und eine dadurch begründete Gefährdung an Leib und Leben bestätigte, ohne dass zwischenzeitlich neue Verfolgungsgründe hinzugekommen seien,
E-2546/2011 dass er ergänzte, sein Onkel sei zwischenzeitlich verstorben, weshalb er nunmehr keine Verwandten und mithin kein Beziehungsnetz in Nigeria mehr habe, dass er weiter erklärte, die Schweiz Ende 2008 in Richtung Deutschland verlassen und dort in einer unbekannten Stadt bei einer deutschen Frau unbekannten Nachnamens gewohnt zu haben und nach rund zwei Jahren wieder in die Schweiz gekommen zu sein, weil sich die gemeinsame Hoffnung auf eine Eheschliessung und die Legalisierung seines Aufenthaltes zerschlagen und er seine Ausschaffung nach Nigeria, wo er verfolgt sei, befürchtet habe, dass er im Rahmen dieses zweiten Asylgesuchs erneut keine Identitätsdokumente zu den Akten gab und einer am 12. April 2011 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der gleichentags erfolgten Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, nie einen Reisepass, eine Identitätskarte oder andere Identitäts- oder Reisepapiere besessen, beantragt oder benötigt zu haben, weshalb er auch keine beschaffen könne, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 21. April 2011 (eröffnet am 26. April 2011) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden sowohl im Rahmen des ersten als auch des zweiten Asylgesuchs trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass es sich beim abgegebenen MASSOB-Ausweis nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier handle, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden Identitätsdokumenten (unmögliche Beschaffbarkeit mangels Dokumentenexistenz) und die gänzlich realitätsfremden und substanzarm geschilderten Reiseumstände (ganze Reise ohne Papiere und ohne Grenzkontrollen) den Schluss aufdrängten, er verschleiere die
E-2546/2011 tatsächlichen Reiseumstände und seine Identität und verweigere die Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht willentlich, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügen würden, welche Erkenntnis sich bereits aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung im ersten Asylverfahren (unentschuldigtes Fernbleiben von der Anhörung) und der dadurch beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit ergebe, dass daneben zahlreiche erhebliche Substanz- und Detaildefizite (Parteiwissen betreffend MASSOB, Beitrittsmotivation, Erstürmung eines Trainingslagers der MASSOB, Fluchtumstände) und Aussagewidersprüche (betreffend Schicksal des Vaters, Inbrandsetzung des Elternhauses, Fluchtroute) festzustellen seien und der Beschwerdeführer diese nicht plausibel aufzulösen vermocht habe, dass weder die behauptete MASSOB-Zugehörigkeit noch eine daraus resultierende Verfolgung glaubhaft erscheinen würden, der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und er jung, gesund und erwerbserfahren sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2011 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anficht und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
E-2546/2011 Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, dass überdies die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers eine an ihn gerichtete separate Verfügung zu erlassen sei, dass er in der Begründung abermals seine MASSOB-Mitgliedschaft und die sich daraus ergebende behördliche Verfolgung bekräftigt, dass er deshalb im Falle einer Ausschaffung nach Nigeria befürchte, bereits am Flughafen verhaftet und getötet zu werden, dass er ferner mit seinem MASSOB-Ausweis nicht nur diese Mitgliedschaft, sondern – entgegen der anderslautenden Auffassung der Vorinstanz – ebenso seine Identität bewiesen habe, dass es im Übrigen durchaus möglich sei, die Reise von Nigeria in die Schweiz ohne Dokumente zu bewältigen, andernfalls er bereits von einem anderen europäischen Transitland hätte aufgegriffen werden müssen, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E-2546/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten wäre, er jedoch wie weitgehend der Antrag betreffend Datentransfers aufgrund des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ohnehin gegenstandslos ist und somit keiner Beurteilung bedarf, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
E-2546/2011 dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass somit auf den Beschwerdeantrag Ziffer 2 betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat,
E-2546/2011 dass der eingereichte MASSOB-Mitgliederausweis entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ganz offensichtlich kein rechtsgenügliches Dokument im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt, da es den Qualitäts- und Formanforderungen von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 und BVGE 2007/7 (E. 4-6) aus gleich mehreren Gründen nicht genügt (beispielsweise keine behördliche Ausstellung, Ausstellungszweck nicht zum Identitätsnachweis, fehlende Fälschungssicherheit, ungenügende Merkmale zur Identitätszuordnung), dass das BFM ebenso überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwar eine papierlose Bewältigung der Reise von Nigeria in die Schweiz nicht kategorisch auszuschliessen ist, die Annahme einer solchen im Falle des Beschwerdeführers jedoch gänzlich fern liegt, da die betreffenden Reiseumstände jeglicher Realitätsnähe und Substanz entbehren und auf eine eigentliche Verschleierungsabsicht und Mitwirkungsverweigerung hindeuten, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, zumal diesbezüglich in der Beschwerde keine weiteren Entgegnungen Art entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass ihm entsprechend der vorinstanzlichen Erkenntnisse diesbezüglich eine Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 insb. Bstn. a und b AsylG) zur Last zu legen ist, welche seiner persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich ist, dass dieser Umstand die Annahme einer allfälligen Verfolgungssituation bereits in den Hintergrund rücken lässt, dass sich auch aus den weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen
E-2546/2011 verwiesen werden kann, ergibt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde auch diesbezüglich keinen anderen Blickwinkel öffnet, dass zwar ein Ausweis über eine Parteimitgliedschaft grundsätzlich tauglich ist, Beweis über eben dieses Thema (und nicht über die Identität des Inhabers) zu liefern, der Beweiswert des vorgelegten Ausweises jedoch offensichtlich erheblich eingeschränkt ist, da er nicht einmal ein Ausstelldatum, eine Gültigkeitsdauer, einen Stempel, eine Unterschrift des Inhabers oder die namentliche Nennung des unterzeichnenden Parteiführers aufweist und das Dokument auf eine Eigenproduktion hindeutet, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
E-2546/2011 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig sowie zumutbar und möglich ist, wobei erneut auf die zutreffenden und substanziell nicht bestrittenen Erwägungen der angefochtenen Verfügung (dort E. II) zu verweisen ist, dass überdies die behördliche Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) der gesuchstellenden Person findet und der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten offenkundig nicht nachzukommen gewillt ist, dass deshalb vorliegend davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer verfüge in Nigeria über ein intaktes verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz, eine Unterkunft sowie wirtschaftliche Voraussetzungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, dass der Wegweisungsvollzug somit, wie bereits in der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung des BFM vom 30. April 2008 festgestellt, weiterhin zumutbar ist, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-2546/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der bloss behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite)
E-2546/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Urs David Versand: 5.
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