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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2014 E-2545/2014

August 27, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,340 words·~12 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2545/2014

Urteil v o m 2 7 . August 2014 Besetzung

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien

A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. März 2014 / N (…).

E-2545/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 3. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus B._______ – bei der Schweizer Botschaft (in der Folge: Botschaft) in Colombo um Gewährung von Asyl in der Schweiz. A.b Die Botschaft forderte ihn mit Schreiben vom 14. September 2012 auf, zu den darin aufgelisteten Fragen detailliert und schriftlich bis am 15. November 2012 Auskunft zu geben und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 die Antworten zum Fragenkatalog und die Kopien sowie Übersetzungen mehrerer Dokumente ein. A.c Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Home for Human Rights (HHR) vom 26. November 2012 zu den Akten, wonach er eine Klage betreffend wiederholten Besuchen und Befragungen der sri-lankischen Sicherheitskräfte auch nach seiner Freilassung deponiert habe. Mit Eingabe vom 11. März 2013 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Botschaft nach dem Verfahrensstand und teilte mit, er werde nach wie vor von den Sicherheitskräften aufgesucht und belästigt. A.d Am (…) wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu seinen Asylgründen befragt. Das Befragungsprotokoll und die Unterlagen des Dossiers wurden zusammen mit einem ergänzenden Bericht dem BFM mit Schreiben vom (…) übermittelt. A.e Aus dem Asylgesuch und den ergänzenden Schilderungen des Beschwerdeführers ergaben sich im Wesentlichen folgende Vorbringen: (…) sei er zusammen mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet geflohen. Dort habe er im (…) gearbeitet, der (…) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt habe. (…) sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden, er habe aber fliehen können. Er selbst sei von den LTTE verschont worden, da seine Mutter letztere dahingehend getäuscht habe, der Beschwerdeführer sei (…) und könne deshalb nicht eingezogen werden. Am (…) sei er wegen des Krieges in das von der Armee kontrollierte Gebiet geflohen, wobei ein für die (…) arbeitender (…) dafür gesorgt habe, dass er bereits nach einem Tag aus dem (…) entlassen worden sei. Danach habe er bei diesem (...) in C._______ gelebt. Am (…) sei er zusammen mit seiner (...) vom Criminal Investigation Departement (CID) unter dem

E-2545/2014 Vorwurf, ein Mitglied der LTTE zu sein, festgenommen worden. Am Folgetag sei auch (...) verhaftet worden. (...) sei dann vor Gericht freigesprochen worden, ihn selbst sowie seinen (...) habe man aber im (…) untergebracht. Im (…) sei (...) freigelassen worden. Den Beschwerdeführer hingegen habe man inhaftiert und beschuldigt, den (…) Tigers anzugehören, (…). Er sei in verschiedenen Gefängnissen festgehalten, geschlagen und befragt worden und habe Dokumente in singhalesischer Sprache unterzeichnen müssen, deren Inhalt er nicht verstanden habe. Nachdem der Hauptzeuge im Verfahren gegen ihn verstorben sei, seien die Anschuldigungen fallengelassen und er am (…) vom (…) in D._______ freigesprochen und danach freigelassen worden. Rund einen Monat später sei er aber von (…), dem er in D._______ begegnet sei, gefragt worden, ob er in D._______ lebe. Dieser habe veranlassen können, dass er zu Befragungen durch das CID nach E._______ vorgeladen worden sei, wo man ihn geschlagen und bedroht habe. Wiederholt sei er von Sicherheitskräften kontrolliert, zu Hause aufgesucht und befragt worden. Vergeblich habe er sich ans International Committee of the Red Cross (ICRC) und die Human Rights Commission (HRC) sowie das HHR gewandt. Auch (…) und ein (…) hätten nichts an der Situation zu ändern vermocht. Im (…) hätten CID-Angehörige von (…) Geld gefordert, (…). Auch (…) sei er zwei Mal nach E._______ gerufen worden. Darüber hinaus erhalte er nach wie vor Besuch von Angehörigen der Sicherheitskräfte. Aus diesen Gründen halte sich der Beschwerdeführer nun abwechselnd bei verschiedenen Verwandten auf, weshalb es für ihn auch schwer sei, eine Arbeit zu finden; er und (…) würden (…) unterstützt. Er verlasse das Haus auch nicht gerne, weil (…) auf seine Hilfe angewiesen sei. Obwohl sie vor kurzem (…), könnten sie in Sri Lanka nicht in Frieden leben. A.f. Der Beschwerdeführer teilte der Botschaft mit Brief vom (…) 2013 mit, er sei (…) von zwei Militärangehörigen zu Hause aufgesucht und zu seinem Besuch auf der Botschaft befragt worden. Man habe ihn angewiesen, jeweils beim (…) zu erscheinen, sollte er telefonisch dazu aufgefordert werden. Er habe diesen Vorfall dem HHR gleichentags geschildert, das ihn angewiesen habe, diesem Aufruf nicht zu folgen, sondern sich gegebenenfalls an die Organisation zu wenden. B. Mit Verfügung vom 13. März 2014 – eröffnet am 28. März 2014 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen

E-2545/2014 fest, dass zwar die Bedenken des Beschwerdeführers vor Übergriffen durch Dritte und Sicherheitskräfte nachvollziehbar seien, jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung nicht hinlänglich begründet sei. Insbesondere komme den geltend gemachten Behelligungen seitens der Sicherheitsbehörden mangels Intensität kein Verfolgungscharakter zu. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2014 (Poststempel), welche am 25. April 2014 bei der Botschaft einging, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung machte er geltend, er fürchte sich vor Übergriffen der sri-lankischen Behörden und schlafe deshalb nie zu Hause, zumal diese heutige und frühere Aktivisten wieder festnähmen, was unter anderem die eingereichten Zeitungsartikel belegten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers ist zwar auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen vorliegend praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist somit fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-

E-2545/2014 sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-

E-2545/2014 kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führt das BFM aus, den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell des Schutzes der Schweiz bedürfe. Die von ihm geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung durch den sri-lankischen Staat vermöge die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht zu begründen. Er sei (…) freigesprochen worden, womit klar sei, dass die sri-lankischen Behörden ihn keiner Straftat verdächtigten. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung verschiedentlich schikaniert worden sei. Diesen Vorfällen komme aber aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Die Tatsache, dass ihm (…) ein neuer Pass ausgestellt worden sei, wertete das BFM als Bestätigung seiner rechtlichen Würdigung. Der Beschwerdeführer weise kein Gefährdungsprofil aus, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des srilankischen Staates schliessen lasse, weshalb die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant seien. Auch die eingereichten Dokumente könnten an diesen Erwägungen nichts ändern, da sie lediglich Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt und führt aus, er schlafe aufgrund seiner Befürchtung, vom CID gesucht zu werden, nie zuhause. Täglich komme es in Sri Lanka wieder zu Verhaftungen, was den beigelegten Zeitungsartikeln entnommen werden könne.

E-2545/2014 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind. Zwar mutet seltsam an, dass die LTTE auf eine Rekrutierung des Beschwerdeführers alleine deshalb verzichtet haben sollen, weil seine Mutter ihnen gesagt habe, er (…). Im Übrigen gibt es aber keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln, wonach er (…) regelmässig von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden aufgesucht, befragt und kurz nach Freilassung anlässlich einer Befragung auch geschlagen worden sei. Zutreffend hält das BFM aber fest, dass daraus noch nicht auf eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen ist, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Es fällt im Übrigen auf, dass es offenbar seit dem Vorkommnis nach der Befragung auf der Botschaft (…) zu keinen weiteren Vorfällen gekommen ist, jedenfalls macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keine solchen mehr geltend. Schliesslich fehlt es allfälligen regelmässigen Besuchen der Sicherheitsbehörden an der nötigen Intensität, um im Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein, selbst wenn eine gewisse subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers aufgrund des von ihm Erlebten und des Umstandes, dass es unbestrittenermassen in Sri Lanka wieder zu Festnahmen von LTTE-Mitgliedern oder Personen in diesem Umfeld gekommen ist, verständlich ist. Von einer aktuellen Gefahr vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – und nur dies ist vorliegend zu prüfen – ist insgesamt nicht auszugehen. Schliesslich führen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, wie die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kampf um eine wirtschaftliche Existenzgrundlage, die durch (…) zusätzlich erschwerte Lebenssituation sowie der Wunsch (…), nicht zur Annahme einer Schutzbedürftigkeit im oben umschriebenen Sinn. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Unter diesen Umständen hat das BFM ihm zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-2545/2014 und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen werden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2545/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

E-2545/2014 — Bundesverwaltungsgericht 27.08.2014 E-2545/2014 — Swissrulings