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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2014 E-2521/2014

May 22, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,285 words·~11 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2521/2014

Urteil v o m 2 2 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, p. A. Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N (…).

E-2521/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Eingabe vom (…) (eingehend am […]) an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) und ersuchte um Einreisebewilligung in die Schweiz und Asyl. B. Mit Schreiben vom (…) bestätigte die Botschaft dem Beschwerdeführer den Eingang seines Asylgesuchs und forderte ihn zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf, zu verschiedenen Fragen bis am (…) Auskunft zu erteilen und entsprechende Beweismittel beziehungsweise Belege für seine Identität einzureichen. Der Beschwerdeführer stellte der Botschaft mit Schreiben vom (…) (eingegangen bei der Botschaft am […]) die Antworten zum Fragekatalog zu. C. Mit Internem Abschreibungsbeschluss vom 6. August 2010 schrieb das BFM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. D. Der Beschwerdeführer teilte der Botschaft mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 (eingegangen am 28. Dezember 2010) seine aktuelle Lage mit und ersuchte erneut um Gewährung von Asyl. E. Die Botschaft forderte ihn mit Schreiben 20. April 2012 auf, ergänzende Angaben zu den von ihm geschilderten Nachteilen zu machen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 14. Mai 2012 (eingegangen bei der Botschaft am 18. Mai 2012) unter Beilage verschiedener Dokumente nach. F. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 lud die Botschaft den Beschwerdeführer erneut zu ergänzenden Antworten auf die von ihr gestellten Fragen ein. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 22. Juni 2012 (eingegangen bei der Botschaft am 27. Juni 2012) Stellung und reichte verschiedene Dokumente zu den Akten.

E-2521/2014 G. G.a. Am 25. Februar 2014 fand in der Botschaft die Befragung des Beschwerdeführers statt. Die Botschaft übermittelte dem BFM gleichentags das Befragungsprotokoll und die Unterlagen des Dossiers zusammen mit einem ergänzenden Bericht. G.b. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuchs geltend, er habe in den Jahren (…) bis (…) in B._______ als (…) gearbeitet. Danach sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Mit seiner Frau und den (…) Kindern habe er sich in C._______ niedergelassen, wo er in (…) gearbeitet habe. Im (…) hätten Sicherheitskräfte in (…), Waffen gefunden. Er sei deshalb festgenommen worden und bis im (…) in Haft gewesen. Am (…) sei er gegen Kaution freigelassen worden. Die anschliessende Gerichtsverhandlung sei gegenwärtig abgeschlossen. Nach der Freilassung sei er zu seiner Familie nach C._______ zurückgekehrt. Er habe in der Folge wiederholt Telefonanrufe von unbekannten Personen erhalten. Zudem seien mehrmals Unbekannte bei ihm vor dem Haus erschienen und hätten nach ihm gerufen. Er habe sich danach vorübergehend bei seiner Schwester, welche ebenfalls in C._______ wohne, aufgehalten. Weil sich die Situation aufgrund seiner (…) Kinder schwierig gestaltet habe, sei er wieder zu seiner Familie zurückgekehrt. Aus Angst vor weiteren Belästigungen vermeide er es, ausser Haus zu gehen, und arbeite von zu Hause aus. Aufgrund der limitierten Mobilität habe er Schwierigkeiten, für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. H. Mit am 31. März 2014 über die Botschaft versandter Verfügung vom 17. März 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. I. Der Beschwerdeführer erhob mit am 29. April 2014 bei der Botschaft eingegangener Eingabe vom 25. April 2014 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung; er beantragt (sinngemäss) deren Aufhebung und die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Gewährung von Asyl.

E-2521/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 1.4. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückschein nicht fest, aus den Akten und Umständen (Versand der Verfügung durch die Botschaft gemäss ihrem Begleitschreiben am 31. März 2014; Eingang der Beschwerde auf der Botschaft am 29. April 2014) ergibt sich aber die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Der Beschwerdeeingabe sind genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E-2521/2014 3. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist. 4. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5. 5.1. Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, es würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haft in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmass-

E-2521/2014 nahmen ausgesetzt sein könnte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden gestanden und aufgefordert worden sei, sich registrieren zu lassen. Derartigen Massnamen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) durch die srilankischen Behörden zu sehen seien, komme aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde, wäre er zweifellos auch nach seiner Freilassung erneut inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr hätten ihm die srilankischen Behörden im (…) einen neuen Pass ausgestellt. Unabhängig davon handle es sich bei den geltend gemachten Problemen mit unbekannten Personen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten lassen würden. Er könnte sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Aus diesen Gründen sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), weshalb auf allfällige vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen nicht einzugehen, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. 5.2. Der Beschwerdeführer erneuert in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen seine Vorbringen vor der Vorinstanz und verweist im Übrigen auf ein Schreiben des "(…)" vom (…), ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Damit legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen haben soll. Solches ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, er sei von (…) bis (…) in D._______ in Haft gewesen, als glaubhaft erachtet. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern ist die Inhaftierung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund nachstehender Erwägungen asylrechtlich unbeachtlich. 6.2. Der Beschwerdeführer wurde am (…) vom Gericht freigesprochen. Auch haben ihm die Behörden im (…) einen neuen Pass ausgestellt. Dies

E-2521/2014 macht deutlich, dass sich keine weiteren Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben. Er stammt auch nicht aus einem den LTTE nahestehenden Umfeld, welches ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Wie das BFM zu recht festgehalten hat, ist zwar nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden stand, eine asylrechtliche relevante Verfolgung durch die Behörden ist aufgrund des fehlenden Risikoprofis indessen nicht zu erwarten und wird auch nicht vorgebracht. 6.3. Die weiteren Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen Verdachts der Unterstützung von LTTE-Kämpfern von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verfolgt werde, sind insofern mit Unglaubhaftigkeitselementen behaftet, als vorgebracht wird, er sei im (…) von Unbekannten entführt und bewusstlos geschlagen worden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall zwar in seinem Schreiben vom 14. Mai 2012 beziehungsweise 22. Juni 2012 vorgebracht, jedoch bei der darauffolgende Befragung durch die Botschaft vom 25. Februar 2014 nicht mehr erwähnt hat, muss diese Behauptung in Zweifel gezogen werden. Daran vermögen auch das mit Beschwerde eingereichte Schreiben des (…), welches als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten ist, sowie das Arztzeugnis vom (…) nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer bei der Befragung explizit bestätigt hat, sein einziges Problem seit der Freilassung im (…) sei es gewesen, dass Unbekannte ihn fünf bis sechsmal kontaktiert hätten, indem er Telefonanrufe erhalten habe oder die Unbekannten bei ihm vor dem Haus erschienen seien und nach ihm gerufen hätten (vgl. A 17/12, S. 4 f.). Auch wenn – wie bereits vom BFM angemerkt – nicht in Abrede zu stellen ist, dass diese fünf bis sechs Kontaktnahmen unangenehm gewesen sein mussten, so kann diesbezüglich nicht von einer akuten Gefährdung beziehungsweise von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden. Im Übrigen hat das BFM zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen mit unbekannten Personen um Nachteile handelt, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Diesen könnte sich der berufserfahrene Beschwerdeführer, der bereits bei seinem mehrjährigen Aufenthalt in B._______ eine gewisse Durchsetzungskraft und Selbständigkeit bewiesen hat, durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen.

E-2521/2014 6.4. Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keine Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das Bundesamt hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-2521/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Colombo.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

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