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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2018 E-2514/2015

January 16, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,154 words·~21 min·6

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2514/2015

Urteil v o m 1 6 . Januar 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).

E-2514/2015 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Aleppo. Er und seine damalige Ehefrau, B._______, verliessen ihren Heimatstaat am 21. Juni 2012 respektive 28. Juni 2012 und gelangten über die Türkei sowie ihnen unbekannte Länder am 20. Juli 2012 in die Schweiz, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel gleichentags ihre Asylgesuche stellten. B. Am 13. August 2012 führte das damalige BFM eine Kurzbefragung zur Person des Beschwerdeführers und seiner (damaligen) Ehefrau sowie am 5. Dezember 2013 eine einlässliche Anhörung zu ihren Gesuchsgründen durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am (...) Juni 2012 zu seiner Schwester in die Stadt Aleppo gefahren und habe eine Mitfahrgelegenheit in einem Transportwagen eines Dorfbewohners erhalten. Während dieser Fahrt seien sie an einem Kontrollposten von Angehörigen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê beziehungsweise die Arbeiterpartei Kurdistans) angehalten worden. Bei der Durchsuchung des Wagens seien nebst der Transportware ([…]) versteckte Waffen zum Vorschein gekommen, wovon der Beschwerdeführer jedoch keine Kenntnis gehabt habe. Man habe von ihm erfahren wollen, wofür beziehungsweise für welche Gruppierung diese hätten verwendet sollen. Er sei trotz seiner Erklärung der Umstände festgenommen und für vier (Angabe an der BzP) respektive drei Tage (Angabe an der Anhörung) inhaftiert und befragt worden, bis er gegen eine Kautionszahlung seiner Mutter wieder freigelassen worden sei. Drei Tage später sei er gemäss Angaben seiner Familienangehörigen bei sich zuhause sowohl von PKK-Mitgliedern als auch von den syrischen Behörden gesucht worden. Diese Umstände hätten ihn dazu veranlasst, seine Heimat zu verlassen. In der Schweiz habe er erfahren, dass er zu Hause ein weiteres Mal von den syrischen Behörden gesucht worden sei. Ferner gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise bis zu seiner Flucht gegen seinen Willen von der PKK regelmässig als Wachmann an den Kontrollposten stationiert worden sei; die PKK sei seit längerer Zeit in seiner Heimatregion aktiv. Von (…) 2008 bis (…) 2009 habe er ausserdem seinen Militärdienst für den syrischen Staat abgeleistet. Die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers

E-2514/2015 machte keine eigenen Asylgründe geltend; sie verwies auf die Vorbringen des Beschwerdeführers. An der Anhörung machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, dass drei Monate nach seiner Ausreise ein Polizeibeamter seinen Angehörigen ein Aufgebot zum Reservedienst abgegeben habe. Ebenso sei sein jüngerer Bruder in den Militärdienst einberufen worden; dieser habe der Aufforderung indes keine Folge geleistet. C. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz als Beweismittel eine Bescheinigung ein, dass er den Militärdienst abgeleistet und am (…) 2009 nach 1 Jahr 9 Monaten seinen Dienst beendet habe (vgl. Beweismittel in A19). In der Anhörung vom 5. Dezember 2013 machte er geltend, sein Militärbüchlein befinde sich zu Hause; zudem sei er erneut als Reservist aufgeboten worden (vgl. A12/20 S. 6). Er wurde während der Anhörung aufgefordert, beide Dokumente einzureichen, und stellte diese in Aussicht. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter antragsgemäss Akteneinsicht. Gleichzeitig wurde Frist angesetzt, um die in der Anhörung in Aussicht gestellten Unterlagen, namentlich das Militäraufgebot, nachzureichen oder mitzuteilen, weshalb eine Einreichung nicht möglich sei (vgl. A20/2). Mit Eingabe vom 11. März 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, sein Mandant versuche, namentlich das Militärbüchlein aus dem Heimatland erhältlich zu machen; er werde dies wenn möglich innert der nächsten vier Wochen einreichen (vgl. A23/2). D. Mit Verfügung vom 20. März 2015 – eröffnet am 23. März 2015 – hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine (damalige) Ehefrau würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Dagegen schob es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf einen späteren Zeitpunkt auf. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige.

E-2514/2015 E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2015 erhoben der Beschwerdeführer und seine (damalige) Ehefrau durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid des SEM und beantragten, es sei die Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und ihnen Asyl zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur näheren Abklärung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um die Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen zwecks Nachreichung weiterer Beweismittel sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des unterzeichneten Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Zur Stützung ihrer Vorbringen liessen der Beschwerdeführer und seine (damalige) Ehefrau verschiedene Beweismittel (Militärbüchlein im Original mit einer Teilübersetzung desselben, ein Brief der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers mit entsprechender Übersetzung sowie Ausweiskopien der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers; Zustellcouvert aus der Türkei) einreichen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2015 wurden der Beschwerdeführer und seine (damalige) Ehefrau aufgefordert, bis zum 11. Mai 2015 eine Bestätigung über ihre prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. Es wurde ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der weiteren Beweismittel eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 wurde fristgerecht eine vom 28. April 2015 datierende behördliche Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Die zur Nachreichung von Beweismitteln angesetzte 30-tägige Frist lief ungenutzt ab. H. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Fürsprecher Christian Wyss dem Beschwerdeführer und seiner (damaligen) Ehefrau als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

E-2514/2015 I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer und seiner (damaligen) Ehefrau zur Stellungnahme zugestellt. J. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik ein. II. K. Mit Entscheid des [Gerichts] vom (…) Juni 2016 wurde die Ehe des Beschwerdeführers und B._______ rechtskräftig geschieden. L. Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2017 wurde das für den Beschwerdeführer und B._______ bisher gemeinsam geführte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht getrennt und das Verfahren des Beschwerdeführers weiterhin unter der Nummer E-2514/2015 geführt, während B._______ eine neue separate Verfahrensnummer (E-8472/2015) zugeteilt wurde. Es wurde festgestellt, dass der rubrizierte Rechtsvertreter in beiden Verfahren weiterhin als amtlicher Rechtsbeistand wirkt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, seine Beschwerde bis zum 18. September 2017 zu ergänzen. M. Mit Eingabe vom 15. September 2017 reichte der amtliche Rechtsbeistand ein vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasstes Schreiben sowie eine Kostennote, die die bisherige Kostennote vom September 2015 ersetzen solle, zu den Akten. In seinem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, er könne keine Dokumente aus seiner Heimat beschaffen, da dort Krieg herrsche und er dort niemanden habe, der ihm helfen könne. Seine Mutter sei hierzu nicht imstande und ein Bruder, der zurück geblieben sei, sei seit zwei Jahren nicht erreichbar und man wisse nur, dass die "PKK Militär" ihn mitgenommen hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-2514/2015 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-2514/2015 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz wies in ihrer ablehnenden Verfügung zunächst auf diverse Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zwischen der BzP und der Anhörung hin. Weiter habe die (damalige) Ehefrau keine auch nur einigermassen substanziierten und detaillierten Angaben zu den Auftritten der Polizei und der PKK bei ihr zuhause machen können. Ihre Behauptung, sie habe nichts über die Probleme ihres Mannes gewusst, leuchte nicht ein, da es kaum vorstellbar sei, dass er ihr wirklich nichts davon erzählt hätte. Ihre Erklärung sei vielmehr ein Indiz dafür, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung berufe und beabsichtige, durch das vorgeschobene Unwissen Widersprüche zu vermeiden. Die vorstehenden Feststellungen würden auf eine fingierte Asylbegründung hindeuten. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung behauptet, zwischenzeitlich eine Militärdienstvorladung in Syrien erhalten zu haben, was er indes bis zum Tag des vorinstanzlichen Entscheids trotz Aufforderung nicht habe belegen können. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Asylgründe sei auch an seinem Vorbringen betreffend das Militärdienstaufgebot erheblich zu zweifeln. Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten und der übrigen Aktenlage dränge es sich jedenfalls nicht auf, die vom Beschwerdeführer kürzlich erneut angekündigten Dokumente zum Militärdienst abzuwarten, zumal er bereits vor mehr als einem Jahr anlässlich der Anhörung zur Einreichung der Beweisunterlagen aufgefordert worden sei. Das SEM kam im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss, es handle sich um eine konstruierte Asylbegründung, welche den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalte. Schliesslich seien die weiteren Vorbringen betreffend die Einsätze für die PKK an den Kontrollposten sowie die Leistung von Zwangsabgaben nicht asylrelevant. Es handle sich um Nachteile im Rahmen von Krieg oder einer

E-2514/2015 Situation allgemeiner Gewalt, welche nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. 5. In der Beschwerdebegründung werden die Vorbringen des Beschwerdeführers erneut dargestellt. Auch dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise ein Aufgebot als Reservist erhalten habe, wird erneut ausgeführt; dies sei im Sinne eines Nachfluchtgrundes zu würdigen. Zunächst wird auf die einzelnen vom SEM angeführten Widersprüche eingegangen und dabei deren Vorliegen bestritten respektive deren Relevanz im Verhältnis zu anderen Sachverhaltselementen als sehr gering bezeichnet. Weiter wird den von der Vorinstanz als vage bezeichneten Schilderungen der damaligen Ehefrau entgegnet, sie seien präzise gewesen und man habe die Ehefrau bewusst nicht über die wahren Probleme ihres Ehemannes aufgeklärt, weil sie durch ihr Mitwissen ihren Mann bei einer allfälligen Kontrolle nur zusätzlich gefährdet hätte. Sodann sei nicht aussergewöhnlich, dass der Beschwerdeführer drei Tage nach seiner Freilassung wieder gesucht worden sei, da die eine Gruppe der Verfolger sich durch die Familie des Beschwerdeführers habe bestechen lassen und ihn deshalb freigelassen habe, während die andere Gruppe ihn danach wieder gesucht habe. Das SEM habe seine Verfügung erlassen, ohne auf die angekündigten Beweismittel – das Militärbüchlein, das nun mit der Beschwerde zusammen eingereicht werden könne – zu warten. Mit dieser sachlich nicht gebotenen Eile habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es auf ein Beweisanerbieten nicht eingetreten sei. Die neu eingereichten Beweismittel – das Militärbüchlein des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben seiner Mutter und seiner Schwester, welche die Festnahme durch die PKK und die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die PKK und die syrischen Sicherheitskräfte bestätigen würden – könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern. Das Militäraufgebot für den Reservedienst habe noch nicht erhältlich gemacht werden können; es werde wenn möglich nachgereicht. 6. In der Vernehmlassung wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Schreibens der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers in Widerspruch zu dessen eigenen Aussagen stehe. So sei gemäss diesem Schreiben der Beschwerdeführer selbst – als er in seinem (…)lieferwagen

E-2514/2015 unterwegs gewesen sei – angehalten worden; von einem eigenen Fahrzeug sei anlässlich der Anhörung dagegen keine Rede gewesen, vielmehr habe er von einer Mitfahrgelegenheit gesprochen. Des Weiteren stehe im Schreiben seiner Mutter und Schwester, dass ihn die Behörden drei oder vier Tage nach der PKK aufgesucht hätten, während der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gegeben habe, sie seien am selben Tag erschienen. 7. Dem hielt der Beschwerdeführer mit Replik im Wesentlichen entgegen, es bestehe hier kein Widerspruch, weil aus seinen Aussagen klar hervorgehe, dass nicht er, sondern der Kollege in dessen Fahrzeug gefahren sei, als es zur kritischen Kontrolle gekommen sei. Das Schreiben von Mutter und Schwester sei ungenau übersetzt worden. Statt „mit seinem (…)lieferwagen“ wäre „im (…)lieferwagen, in dem er damals sass“ die treffendere Übersetzung gewesen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. 8.2 Zunächst ist die Rüge zu behandeln, es sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem die Vorinstanz ohne Abwarten der in Aussicht gestellten Beweismittel über das Asylgesuch entschieden habe (vgl. Beschwerde vom 22. April 2015 S. 6). Diese Rüge erweist sich angesichts des oben unter Bst. C skizzierten Verfahrensablaufs als unbegründet. Nachdem der Beschwerdeführer während der Anhörung vom 5. Dezember 2013 aufgefordert worden war, die in Aussicht gestellten Dokumente beizubringen, und mit Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 diese Aufforderung unter Fristansetzung erneuert wurde, ohne dass der Beschwerdeführer die Dokumente einreichte oder entsprechende erfolglose Beschaffungsbemühungen darlegte, hat die Vorinstanz zu Recht auf Ansetzung einer weiteren Frist verzichtet, zumal der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. März 2015 nur noch das Militärbüchlein, hingegen nicht mehr das angebliche Aufgebot in den Reservedienst in Aussicht stellte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erblicken.

E-2514/2015 Das Militärbüchlein wurde nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht; auf den Beweiswert des Dokuments im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ist weiter unten zurückzukommen (vgl. nachfolgend E. 8.5 und 8.6). 8.3 Der Beschwerdeführer machte als fluchtauslösenden Vorfall geltend, er sei als Passagier in einem Auto mitgefahren, in dem bei einer Kontrolle durch die PKK Waffen gefunden worden seien; er sei von der PKK danach drei respektive vier Tage festgehalten worden, erst gegen eine Geldzahlung freigelassen worden und in der Folge zu Hause einmal von der PKK und zwei Male von der syrischen Polizei gesucht worden. In einigen Punkten sind die Darstellungen zwar in der Tat widersprüchlich. So war in der Anhörung von drei Tagen, in der BzP hingegen von vier Tagen die Rede, während derer die PKK den Beschwerdeführer festgehalten habe. Auch die Aussagen, wer von der PKK bei der Mutter die Geldzahlung abgeholt habe („ein PKK-Mitarbeiter“, A3/10 S. 7, bzw. „einige“, A12/20 F95, bzw. „zwei“ Personen, A12/20 F103) differieren; andererseits wurden diese Ungenauigkeiten in der Befragung des Beschwerdeführers nicht einlässlich angesprochen oder geklärt (vgl. A12/20 F 144 ff.). Dass schliesslich in der BzP nur ein Besuch der Behörden erwähnt wurde (A3/10 S. 7), erklärt sich daraus, dass der zweite Besuch sich erst ereignet habe, als der Beschwerdeführer schon etwa einen Monat in der Schweiz gewesen sei (vgl. A12/20 F115, 150); auch in diesem Zusammenhang sind die Nachfragen im Rahmen der Anhörung nicht hilfreich und haben zur Klärung nicht beigetragen (A12/20 F 144, 150). Auffällig ist indessen, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben, das im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, den Sachverhalt in verschiedenen Punkten anders darstellen, als dies aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgeht. So bestätigen sie, der Beschwerdeführer sei unter der Bezichtigung des Waffenschmuggels an einen unbekannten Ort verbracht worden und habe sich drei Tage später telefonisch gemeldet und dabei mitgeteilt, er sei gegen Kaution freigelassen worden; dies entspricht nicht der Version des Beschwerdeführers, der vielmehr telefonisch seine Mutter gebeten habe, die Kaution bereitzustellen und einem PKK-Mann auszuzahlen (vgl. A3/10 S. 7, A12/20 F62). Weiter bestätigen die Mutter und die Schwester, der Beschwerdeführer sei nach der Freilassung zu Hause von der PKK und drei Tage später dann auch von den Behörden gesucht worden, während diese beiden Er-

E-2514/2015 eignisse nach Angaben des Beschwerdeführers am selben Tag stattgefunden haben sollen (A3/10 S. 7, A12/20 F62, 109 f.). Schliesslich erwähnen die Mutter und die Schwester jenen zweiten Besuch durch die syrischen Behörden – der gemäss Darstellung des Beschwerdeführers mit einer Hausdurchsuchung verbunden gewesen sei (A12/20 F112 ff.) – in ihrem Schreiben überhaupt nicht. Ebenfalls auffällig ist ferner, dass die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers – die ja bei den Besuchen der PKK und der Polizei zu Hause anwesend gewesen sei – diese Ereignisse in keiner Weise plastisch und substantiiert schildern konnte. So erwähnte sie in diesem Zusammenhang bloss knapp und summarisch die PKK, die Polizisten und die Verhaftung ihres Mannes. Ansonsten wisse sie nichts davon, weil ihr Mann Angst um sie gehabt habe und ihr deshalb nicht viel erzählt habe (vgl. A13/10 F32 f.). Diese Erklärung ist allerdings unbehelflich, geht es doch darum, dass sie eigene Erlebnisse einer Hausdurchsuchung durch Behörden oder eines Besuchs durch PKK-Leute hätte schildern sollen. Bei der Sichtung der Befragungsprotokolle fällt auf, dass die Aussagen der (damaligen) Ehefrau in weiten Teilen unsubstanziiert, unpersönlich und kurz ausfielen und dass man im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorfällen nicht den Eindruck gewinnt, sie habe das Erzählte tatsächlich selber erlebt (vgl. A13/10 F41 ff.). So gab sie vielerorts in den Protokollen bloss einzelne und sehr kurze Sätze zu Antwort wie „Normal.“, „Gut.“, „Ja hat es gehabt.“. Sie beschrieb die Ereignisse bei ihr zuhause, als sie von den PKK-Leute nach ihrem Mann gefragt worden sei, äusserst stereotyp und auf sehr unpersönliche Weise (vgl. A13/10 F41 f.). Auf die Frage, wie der Besuch der Polizei verlaufen sei, sagte sie: „War auch normal. Die sind gekommen, haben nach (…) gefragt und er war nicht Zuhause und die Polizisten sind wieder gegangen.“ (vgl. A13/10 F44). 8.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht zur Einschätzung, das zwar die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ein derart grosses Gewicht haben, um in ausschlaggebender Weise die Glaubhaftigkeit der Vorfälle in Zweifel zu ziehen, dass aber insgesamt namentlich die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer, nachdem er nach drei oder vier Tagen im Gewahrsam der PKK wieder freigelassen worden sei, aufgrund der unsubstantiierten Darstellungen und aufgrund der Ungereimtheiten, die sich aus dem Bestätigungsschreiben seiner Mutter und Schwester ergeben, nicht als glaubhaft gemacht betrachtet werden können. Dass wegen eines einmaligen Vorfalls im Juni 2012 – bei dem die PKK den Beschwerdeführer in

E-2514/2015 einem Auto angehalten habe, in dem ohne sein Wissen auch Waffen transportiert worden seien, und ihn drei oder vier Tage in Gewahrsam behalten habe – zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung resultieren sollte, muss verneint werden. Dass später noch bei den in Syrien verbliebenen Verwandten Konsequenzen resultiert hätten oder der Beschwerdeführer weiterhin gesucht worden wäre, wird gerade von seinen Angehörigen in ihrem Schreiben nicht geltend gemacht. 8.5 Nicht glaubhaft geworden ist sodann das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei angeblich im Heimatland nach seiner Ausreise als Reservist wieder zum Militärdienst aufgeboten worden (vgl. A12/20 F 51 ff.). Das angeblich seiner Familie überreichte schriftliche Aufgebot ist bis heute, trotz mehrmaligen Aufforderungen, nicht eingereicht worden. Das mit der Beschwerdeeingabe eingereichte Militärdienstbüchlein belegt demgegenüber zwar den absolvierten ordentlichen Militärdienst, aber nicht ein angebliches Aufgebot zum Reservedienst. Den Befürchtungen, dem Beschwerdeführer drohe als Wehrdienstverweigerer in der Heimat nunmehr eine Verfolgung, erweisen sich demnach als unbegründet. 8.6 Was die Tatsache betrifft, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst abgeleistet und im Jahr 2009 beendet hat, bleibt festzuhalten, dass diesem Vorbringen mangels einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation keine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zukommt. Schliesslich können auch die Vorbringen, er habe zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise als Wächter an Kontrollposten der PKK im Einsatz stehen müssen und seine Familie sei zur Abgabe von Geldzahlungen an die PKK verpflichtet worden, offensichtlich nicht als genügend intensive Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden.

8.7 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG respektive den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-2514/2015 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb sie in der angefochtenen Verfügung seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Namentlich besteht praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8) kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Von der Bedürftigkeit ist auch bei der heutigen Aktenlage weiterhin auszugehen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 15. September 2017 ausgewiesene Aufwand sowie der übrige Kostenaufwand erscheint als angemessen; der zu Grunde gelegte Stundenansatz ist reglementskonform. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juli 2015 beschlossenen Stundenansätze ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands zu Lasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 2‘113.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen.

E-2514/2015 12.3 Die in der Kostennote vom 15. September 2017 beziehungsweise vom 14. Juli 2015 aufgeführten Aufwendungen betreffen auch die Aufwendungen des amtlichen Rechtsbeistands im Verfahren E-8472/2015, welches ebenfalls mit heutigem Datum abgeschlossen wird. Das vorliegend auszurichtende Honorar deckt somit auch die Kosten im Verfahren E- 8472/2015. Dementsprechend wird im Verfahren E-8472/2015 kein Honorar ausgerichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2514/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2‘113.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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