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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2017 E-2507/2017

July 6, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,798 words·~9 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2507/2017

Urteil v o m 6 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (…).

E-2507/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (…) 2015 verliess und via Malaysia, Türkei sowie einen ihm unbekannten Ort in die Schweiz einreiste, wo er am Tag seiner Ankunft ([…] Oktober 2015) ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen am 6. März 2017 vortrug, er werde in seinem Heimatstaat durch die sri-lankische Regierung verfolgt, weil man ihn als ehemaliges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtige, was jedoch nicht zutreffe, da er in seiner Vergangenheit bloss während mehrerer Jahre in einem Bauernhaus eines hochrangigen LTTE-Mitglieds gearbeitet habe, dass er im Jahr 2009 in Vavuniya von Angehörigen der sri-lankischen Armee (SLA) während (…) Tagen festgenommen, verhört und misshandelt worden sei, dass er wegen den Folgen der Folter in ein Spital gebracht worden sei, ihm von dort aus die Flucht gelungen sei und er sich in den Folgejahren in der Zentralprovinz aufgehalten habe, dass er im Oktober 2014 in Vavuniya an einem religiösen Fest durch Männer des Criminal Investigation Departments verhaftet und während (…) Tage auf einem militärischen Stützpunkt unter Folterungen festgehalten worden sei, bis er gegen eine Kautionszahlung freigelassen worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2017 – eröffnet am 30. März 2017 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft bezeichnete und dies damit begründete, der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig darlegen können, weshalb er im Jahr 2014 – nachdem er seit 2009 keine Nachteile mehr erlitten gehabt habe – wiederum Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei (vgl. Entscheid des SEM vom 23. März 2017 S. 3), dass er zudem nicht direkt für die LTTE gearbeitet habe, sondern vielmehr auf einem Bauernhof, der von einem hochrangigen LTTE-Mitglied betrieben worden sei (vgl. a.a.O.),

E-2507/2017 dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 1. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass im Rechtsmittel im Wesentlichen auf der Glaubhaftigkeit der geschilderten Asylgründe beharrt und die ungenügende Sachverhaltsfeststellung respektive -überprüfung des SEM gerügt wurde, dass in prozessualer Hinsicht um die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter am 17. Mai 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-2507/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit begründete, dass sich der Grund für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Jahr 2014 – angesichts der Tatsache, dass er zuvor mehrere Jahre unbehelligt habe leben können und selber nie Mitglied der LTTE gewesen sei – dem SEM "nicht erschliess[e]" (vgl. Verfügung S. 3), dass in der Beschwerde demgegenüber festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer selbst über die Motive seiner Verfolger höchstens mutmassen könne und es im Asylverfahren nicht seine Aufgabe sein könne, ein – allenfalls schwer nachvollziehbares – Vorgehen der heimatlichen Behörden gegenüber dem SEM plausibel zu erläutern (vgl. Beschwerde S. 5 f.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich anschliesst, dass der angefochtenen Asylverfügung des SEM die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen vorzunehmende Abwägung aller für und gegen den Gesuchsteller sprechenden Argumente (vgl. ANNE KNEER / LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2015/2 S. 4 m.w.H.) nicht ansatzweise zu entnehmen ist,

E-2507/2017 dass nach Durchsicht der Akten die Verfügung vom 24. März 2017 vielmehr den Eindruck erweckt als seien sämtliche für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Umstände konsequent ausgeblendet worden, dass die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers nämlich einen stimmigen, substanziierten und lebensechten Eindruck hinterlassen und auch sonst von Realitätskennzeichen geprägt sind (vgl. etwa die Schilderungen der Misshandlungen im Jahr 2009 im Protokoll der Anhörung vom 6. März 2017, S. 6: "[…] Nachher habe sie mich in ein Spital eingeliefert. Ich kann es Ihnen zeigen, meine Fingernägel wurden von der SLA ausgerissen. Ein Soldat hat seinen Schuh auf meine Hände gedrückt [GS gestikuliert] und sie haben mir nicht einmal ein Handtuch oder etwas gegen meine Blutung gegeben. Ich musste mit meinem eigenen Hemd die Blutung wegputzen. […])", dass die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht somit zu Recht erhoben worden ist und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden kann (vgl. dort S. 5 f.), dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, massive Schläge hätten eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit seiner (…) Hand und starke Schmerzen im unteren Rückenbereich verursacht (vgl. a.a.O. S. 10), und im Rechtsmittel ergänzt wird, er weise "Narben an den Fussgelenken (Fesselspuren), am Rücken und an der Hand (verkrüppelter Fingernagel) auf, die von Folterungen herrühren" (vgl. Beschwerde S. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten nicht entnehmen kann, ob der Körper des Beschwerdeführers tatsächlich Spuren von Gewalteinwirkung aufweist, dass dieser in der Anhörung zwar offenbar mehrmals auf entsprechende Stellen aufmerksam zu machen versuchte (vgl. Protokoll Anhörung S. 8 und 10: "Ich kann es Ihnen zeigen,… [GS gestikuliert]"; "GS krempelt die Ärmel hoch und zeigt auf den Unterarm"; "GS zeigt auf den unteren Teil seines Rückens"), im Befragungsprotokoll aber nicht verbalisiert worden ist, ob an den betreffenden Körperstellen tatsächlich irgendwelche Besonderheiten feststellbar sind,

E-2507/2017 dass der Beschwerdeführer vom SEM auch nicht aufgefordert worden ist, die geltend gemachten Folterungen mit einer ärztlichen Bestätigung zu dokumentieren, dass in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen wird, dass sichtbare Folterspuren gemäss publizierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einen Risikofaktor für zukünftige Verfolgung darstellen (vgl. Beschwerde S. 7 unter Hinweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juni 2016), dass ein solches Narbenbild, nebenbei bemerkt, auch einen naheliegenden Grund dafür darstellen könnte, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nach dessen Wegzug im Jahr 2014 wieder behelligt haben sollen, dass im Rechtsmittel weitere mögliche Hintergründe für das Wiederaufflammen der Verfolgung aufgelistet werden, auf die an dieser Stelle ebenfalls verwiesen werden kann (vgl. Beschwerde S. 6), dass das SEM neben der Verletzung von Bundesrecht auch den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt hat, dass sich die Frage einer Heilung derartiger Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene nicht ernsthaft stellen kann, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten sowie vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,

E-2507/2017 womit das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG gegenstandslos wird, dass die Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht hat, der darin aufgeführte Vertretungsaufwand (von mehr als 2500 Franken) indessen den Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen ist und die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2507/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 24. März 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur korrekten Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

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