Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2506/2009 Urteil vom 14. Juni 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2009 / N (…).
E-2506/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Irans, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 12. November 1997 und gelangte in den Irak, wo er bis 2002 blieb. Anschliessend lebte er für fünf Jahre in der Türkei und gelangte über ihm unbekannte Länder am 27. Dezember 2007 in die Schweiz, wo er am 30. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte. Er wurde am 8. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zu seinen Asylgründen befragt; die direkte Bundesanhörung fand am 23. Januar 2008 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater und sein Onkel seien bei der "Organisation der Revolutionären Kämpfer des Iranischen Kurdistans" gewesen. Einer seiner Onkel habe sogar zu den Mitbegründern dieser Organisation gehört. In ihrem Haus habe ein Porträt von deren Führer gehangen. Eines Tages sei der Beschwerdeführer von seinem Vater über die Organisation aufgeklärt worden. Da er als Kurde frei habe leben und als solcher auch für sein Volk habe kämpfen wollen, sei er ihr mit (…) Jahren beigetreten. Der Sitz sei in der Stadt B._______ im Irak gewesen. Aufgrund dessen, dass von iranischer Seite Druck ausgeübt worden sei, seien sie gezwungen gewesen, nach Erbil zu gehen. Dort habe sich der Beschwerdeführer, wie viele seiner Kollegen, beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) gemeldet. Er habe gewollt, dass dadurch seine Familie in Ruhe gelassen werde. Im Jahre (…) habe es Protestdemonstrationen vor dem UNHCR in Erbil gegeben. Damals sei noch die Baathistische Regierung von Saddam Hussein an der Macht gewesen. Dem Beschwerdeführer und seinen Kollegen sei sodann geraten worden, in einen Nachbarstaat zu gehen, in dem sich auch ein Sitz des UNHCR befinden würde. Daraufhin sei er in die türkische Stadt C._______ gegangen. Doch seitens der türkischen Regierung sei ihnen gesagt worden, sie seien auch Kurden wie die Mitglieder der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans). Sie hätten die Türkei eigentlich nicht verlassen dürfen. In den Iran könne er nicht zurückkehren; er werde dort zu jahrelanger Haft verurteilt. B. Mit Schreiben vom 7. März 2008 teilte das UNHCR dem BFM mit, dass sein Iraq Operation Unit in Amman sowie sein Büro in Erbil bestätigen könnten, dass der Beschwerdeführer in der elektronischen Datenbank als
E-2506/2009 Flüchtling im Nordirak registriert sei. In seiner Anhörung durch das UNHCR habe er geltend gemacht, sich im (…) im Nordirak der "B._______ Revolutionary Struggle Organisation of the Iranian Kurdistan", auch Khabat-Organisation, angeschlossen zu haben. Er habe für diese Wachdienste in B._______ versehen, bis die Organisation nach Erbil gezogen sei. Dort sei er dann zuerst als (…) und anschliessend bis zu seinem Parteiaustritt im (…) wieder als (…) tätig gewesen. Er habe dann noch bis zum (…) am Stützpunkt der Organisation gewohnt und während dieser Zeit weiterhin sporadisch Wachdienste übernommen. Als Beweismittel habe der Beschwerdeführer Broschüren der Khabat- Organisation vorgelegt. C. Mit Schreiben vom 14. März 2008 gab das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zu den Ausführungen des UNHCR innert Frist zu äussern. D. Mit Eingabe vom 20. März 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum obgenannten Bericht des UNHCR. Hinsichtlich der Ungereimtheiten gab er unter anderem an, dass diese vermutlich durch die an den Anhörungen anwesenden Übersetzer verursacht worden seien. E. Mit Verfügung vom 23. März 2009 - eröffnet am 24. März 2009 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Beschwerde vom 18. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung sowie um Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme.
E-2506/2009 G. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen. Die weiteren prozessualen Anträge unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Ansetzen einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme - wurden abgewiesen. H. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 16. Juni 2009 an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten grundsätzlich fest und ersuchte das Gericht weiterhin um Gutheissung seiner Anträge. K. Mit Eingaben vom 16. September 2009, 20. Mai 2010 und 28. April 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
E-2506/2009 des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, bei welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
E-2506/2009 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe er einerseits widersprüchliche Angaben zum politischen Umfeld in seiner Familie gemacht. Andererseits sei nicht nachvollziehbar, dass sie das Bild des Führers einer illegalen Organisation in der Wohnung aufhängen würden, müssten sie doch jederzeit damit rechnen, deswegen massive Probleme mit den iranischen Behörden zu bekommen. Dies nicht zuletzt aufgrund des engmaschigen Spitzelwesens in seinem Heimatland. Sodann habe der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb sein Vater ihn im Irak besucht habe, obwohl er seinetwegen schon Probleme gehabt habe, geantwortet, die iranischen Behörden hätten nichts davon erfahren. Diese Aussage sei unglaubhaft. Die iranischen Behörden hätten von diesen Besuchen mit Sicherheit Kenntnis bekommen und seinen Vater deswegen belangt, wenn sie dessen Familie beobachtet hätten. Weiter habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten gemacht. Hierzu habe er das rechtliche Gehör erhalten. Seine diesbezüglichen Erklärungen könnten jedoch die Widersprüche nicht erklären. Überdies habe er im Verlaufe der Anhörung auch widersprüchliche Aussagen zu den Problemen seiner Familie während seines Aufenthaltes in der Türkei gemacht. Schliesslich habe er zu Protokoll gegeben, er sei vom Irak via den Iran in die Türkei gereist. Auf dieser Reise habe er zweimal in D._______ übernachtet. Dies entspreche jedoch nicht dem Verhalten einer verfolgten Person, in den Verfolgerstaat zurückzukehren – anstatt direkt in die Türkei zu reisen – und dann dort auch noch mehrere Nächte zu bleiben. Aufgrund der Vorgeschichte hätte er wissen müssen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von jedem seiner Schritte gehabt hätten. Der eingereichten Bestätigung sowie den beiden Fotografien komme keine Beweiskraft zu. Bei der Bestätigung handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches zudem andere Angaben zur Länge der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers machen würde als jene, die er dem UNHCR
E-2506/2009 gegenüber gemacht habe. Die beiden Fotografien, welche ihn bewaffnet in einer traditionellen Tracht zeigen würden, seien ebenfalls keine Beweise, da sie keine Angaben darüber erlauben würden, wann, wo und zu welchem Zweck sie gemacht worden seien. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Ausserdem sei dieser technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers durch hohen Detailreichtum, Plausibilität und zahlreiche farbige Schilderungen auszeichnen würden. Sie würden viele Realitätskriterien enthalten und deshalb grundsätzlich glaubhaft wirken. Hinsichtlich seinen angeblich unglaubhaften Angaben zum politischen Umfeld seiner Familie sei zunächst entgegenzuhalten, dass dies nicht ohne weiteres zum Kernbereich der Fluchtgründe gerechnet werden könne. Sodann werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einige Probleme mit dem vom BFM eingesetzten Dolmetscher gehabt habe. Grund hierfür sei unter anderem, dass Ersterer zahlreiche Ausdrücke verwende, welche in Farsi nicht verstanden würden. Davon abgesehen habe er auf Nachfrage erklärt, dass sein Vater mit den Autonomiebestrebungen der Kurden im Iran stets sympathisiert habe und auch kurz nach der Gründung im (…) Mitglied der Organisation Khabat geworden sei. Sein Vater habe aber keine politische Bildung im engeren Sinne. Es erscheine übrigens auch nicht unglaubhaft, dass im Elternhaus ein Porträt eines Gründers dieser Organisation gehangen habe. Es handle sich hierbei um ein in Zivilkleidung abgebildetes verwandtes Familienmitglied. Daher wäre von diesem Foto selbst im Falle einer Hausdurchsuchung kaum eine Gefahr ausgegangen.
E-2506/2009 Auch hinsichtlich den Besuchen seiner Eltern im Irak sei vorab festzuhalten, dass dieses Thema nicht die zentralen Fluchtgründe des Beschwerdeführers beschlagen würde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er die fragliche Aussage in einem ganz bestimmten Zusammenhang gemacht habe, den die Vorinstanz offenbar verkenne. Die iranischen Sicherheits-kräfte hätten zwar Kenntnis davon gehabt, dass er sich im Irak aufgehalten habe, allerdings sei davon auszugehen, dass sie seinen genauen Aufenthaltsort nicht gekannt und deshalb seinen Vater unter Druck gesetzt hätten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer von höchstens (…) Besuchen der Eltern in der Zeit von (…) gesprochen habe, wobei er sich offenbar bloss an (…) Besuche deutlich erinnern könne, was angesichts der seither verstrichenen Zeitspanne nicht erstaunlich sei.
Das BFM erkläre die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Aktivitäten für die Khabat ausserhalb des Irans unter Hinweis auf dessen Angaben gegenüber dem UNHCR als widersprüchlich und damit als unglaubhaft. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt auf die Angaben gegenüber dem UNHCR abgestellt werden könne. Schliesslich handle es sich bei den entsprechenden sich in den Verfahrensakten befindlichen Unterlagen bloss um eine summarische Zusammenfassung. Der Beschwerdeführer halte auf jeden Fall fest, dass er bis heute Mitglied der Khabat sei. Die Schilderung der Reiseroute, welche vom Irak mit einem zweitägigen Zwischenhalt über D._______ nach C._______ geführt habe, sei nicht unglaubhaft. Der Beschwerdeführer wäre auf direktem Weg mit Kontrollposten der türkischen Sicherheitskräfte konfrontiert gewesen und habe diese in einem Gebiet umgehen müssen, welches er überhaupt nicht gekannt und wo er keinerlei Beziehungsnetz gehabt habe. Das BFM setze sich ausserdem überhaupt nicht mit der Tatsache auseinander, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR im Rahmen eines förmlichen Verfahrens als Flüchtling anerkannt worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das UNHCR in der Türkei die einzige Anlaufstelle für Asylsuchende darstelle und das Mandat des völkerrechtlichen Flüchtlingsschutzes anstelle des türkischen Staates wahrnehme. Es könne diese Aufgabe bloss auf der Basis von tief greifenden Länderkenntnissen wahrnehmen.
E-2506/2009 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das familiäre politische Umfeld spiele in der Schilderung des Beschwerdeführers eine zentrale Rolle, indem es seinen politischen Werdegang erklären soll, aus welchem dann die Probleme erwuchsen seien. Er habe zudem nirgends im Verfahren davon gesprochen, dass auf dem Porträt, das in seinem Elternhaus gehangen habe, ein verwandtes Familienmitglied abgebildet gewesen sei. Sodann mache er Probleme mit dem Dolmetscher geltend. Diese Aussage sei als Schutzbehauptung anzusehen. Aus beiden Protokollen seien keine Verständigungsprobleme ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe jeweils angegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Ausserdem habe er nach der Rückübersetzung die Richtigkeit des Inhalts mit seiner Unterschrift bestätigt. Hinsichtlich des Reisewegs sei darauf hinzuweisen, dass er (…) im Nordirak gelebt haben wolle. Seine Behauptung des fehlenden Beziehungsnetzes sei deshalb nicht nachvollziehbar, zumal er für eine Organisation gearbeitet haben wolle, die Beziehungen zu den lokalen nordirakisch-kurdischen Organisationen / Behörden gehabt habe, welche wiederum die geografischen Gegebenheiten an der Grenze zur Türkei genaustens gekannt hätten. An der Überzeugung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, würden auch die neu zu den Akten gereichten Beweismittel nichts ändern. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten sei ausgeführt, dass solche nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Gerade die Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers würden jedoch zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen
E-2506/2009 und identifizieren. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, zudem würden keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. 3.4 In der Replik wird entgegnet, dass grundsätzlich an den bisherigen Vorbringen und Standpunkten festgehalten werde. Die Feststellung des BFM, wonach aus der Sicht des Beschwerdeführers sein familiäres Umfeld nicht zum Kernbereich der Fluchtgründe gezählt werden könne, treffe in dieser Form nicht zu. Das Bundesamt reisse die Bemerkung aus ihrem Zusammenhang heraus. Sie ziele bloss darauf ab, klarzustellen, dass allfällige Unstimmigkeiten in Bezug auf das familiäre Umfeld nicht die wesentlichen Fluchtgründe betreffen würden. Der Beschwerdeführer habe den Iran nicht wegen seines familiären Hintergrundes, sondern wegen seiner eigenen politischen Aktivitäten verlassen müssen. Weshalb das BFM auf der Unstimmigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtwegs aus dem Irak in die Türkei herumreite, sei nicht nachvollziehbar, zumal sich sein Vorbringen weder beweisen noch widerlegen lasse. Wann genau die Meldepflicht des Vaters bei den iranischen Behörden geendet habe, könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Er sei aber davon überzeugt, dass sie den Druck auf die Familie reduzierten, als sie mit Sicherheit hätten annehmen können, dass er sich nicht mehr im Irak aufhalte. Die Einreichung des Kontrollhefts lege mindestens das Bestehen einer Meldepflicht (…) nahe. Dies alleine genüge jedenfalls für die Annahme, dass er im Zeitpunkt, als er den Iran und später den Irak in Richtung Türkei verlassen habe, zu Recht eine asylrelevante Verfolgung habe befürchten müssen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz könnten ohne weiteres als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG anerkannt werden. Es sei notorisch, dass die iranischen Sicherheitskräfte im Ausland aktiv seien, um allfällige Regimegegner zu identifizieren. 4.
E-2506/2009 4.1 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland in asylrelevanter Weise nicht gefährdet ist. Wie in der angefochtenen Verfügung aufgeführt, sind einige Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich unstimmig. Unter anderem werden diese Unstimmigkeiten in der Rechtsmitteleingabe damit begründet, dass es mit dem Dolmetscher Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Sowohl aus dem Protokoll der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 8. Januar 2008 als auch jenem der direkten Bundesanhörung vom 23. Januar 2008 geht jedoch nichts entsprechendes hervor. Der Beschwerdeführer hat auch jeweils unterschriftlich bestätigt, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe. Bezüglich des familiären politischen Umfelds ist aufgrund seiner Schilderungen offensichtlich, dass es sich hierbei nicht um einen Nebenpunkt handeln kann. Gemäss eigenen Angaben sollen seine Familienangehörigen (insbesondere sein Vater und sein Onkel) grossen Einfluss auf ihn gehabt haben. Hinsichtlich seines Vaters trifft es zu, dass der Beschwerdeführer zunächst ausführte, dieser sei Mitglied der Organisation gewesen, währenddessen er später zu Protokoll gab, dies stimme gar nicht, da er gar nichts von Politik verstehe (Akten BFM A2/8 S.4 und A9/14 S.6). Dieser Widerspruch kann durch die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nur teilweise aufgelöst werden. Nachgeschoben wirkt auf alle Fälle die Behauptung, auf dem Porträt im Elternhaus sei ein in Zivilkleidung abgebildetes verwandtes Familienmitglied zu sehen. Der Beschwerdeführer sprach nämlich anlässlich der summarischen Befragung und der kantonale Anhörung jeweils bloss vom "Führer" der Organisation. Auch auf Rückfrage hin bezeichnete er ihn nie als einen Verwandten. Bei einer Hausdurchsuchung würde sein Vater behaupten, es handle sich um einen Geistlichen des kurdischen Volkes (a.a.O. A9/14 S.5). Der Vater (zum Teil mitsamt der Mutter) hat den Beschwerdeführer sodann einige Male im Irak besucht. Die Tatsache, dass die Eltern bei der Aus- und Rückreise offenbar keinerlei Probleme bekundet haben, spricht sowohl gegen ein politisches Engagement des Vaters als auch gegen ein Interesse des iranischen Staates am Beschwerdeführer, dies wohl auch deshalb, weil dieser seit dem (…) gar kein Mitglied der Khabat mehr war. Hinsichtlich der Diskrepanzen zwischen seinen Angaben in der Schweiz
E-2506/2009 und jenen, welche er beim UNHCR gemacht hat, ist zwar zunächst zu berücksichtigen, dass den Akten bloss der obgenannte Bericht beiliegt und nicht ein vollständiges Anhörungsprotokoll. Jedoch handelt es sich hier nicht um blosse Unvollständigkeiten oder unwesentliche Abweichungen, welchen praxisgemäss keine entscheidende Bedeutung beizumessen wäre. Das BFM hat dem Beschwerdeführer infolgedessen das rechtliche Gehör gewährt. Dass Übersetzungsprobleme Ursache sein sollen, wie von ihm im Schreiben vom 20. März 2008 dargestellt, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme können nicht geglaubt werden. Hieran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. 4.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Mittlerweile dürften sich die iranischen Behörden sehr wohl bewusst sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement und Bewusstsein an sich in einem
E-2506/2009 zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Khabat ist folgendes festzuhalten: Die Organisation wurde im August 1980 als politische Vereinigung verschiedener kurdischer Stämme, basierend auf nationalen (kurdischen) und islamischen (sunnitischen) Grundsätzen, im Iran gegründet. Hintergrund hierfür war, dass sich die Kurden nach dem Sturz des Schahs und der islamischen Revolution von 1979 ein friedliches Zusammenleben mit der mehrheitlich schiitischen Bevölkerung des Irans erhofften. Doch die entsprechenden Verhandlungen blieben ohne Resultate, so dass es zu massiven bewaffneten Zusammenstössen zwischen der Armee und den Kurden kam. In der Zeit nach 1985 erfolgte der (zivile) Widerstand der Khabat in Form von Verbreitung von Propaganda. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht tritt die Organisation heute jedoch kaum noch in Erscheinung. Zumindest wird sie in aktuellen Berichten zur (Menschenrechts-) Situation im Iran nicht erwähnt. Die Bedeutung der Khabat dürfte daher im Heimatland des Beschwerdeführers sehr beschränkt sein. In casu war der Beschwerdeführer überdies seit dem (…) nicht mehr Mitglied bei der Khabat, bei welcher er im Übrigen ohnehin untergeordnete Funktionen ausübte. Gemäss dem Bericht des UNHCR war er bloss (…) bei der Organisation. Andererseits sollte das exilpolitische Engagement in der Schweiz bereits umgehend nach der Einreise und dem Stellen des Asylgesuchs beginnen und zu Handen der hiesigen Behörden belegt werden. Vorliegend datiert die Bestätigung des Engagements des Beschwerdeführers bei der Khabat vom 11. April 2010. Er hat jedoch sein Asylgesuch bereits am 30. Dezember 2007 gestellt; die Verfügung des BFM datiert vom 23. März 2009, die Beschwerde wurde am 18. April 2009 eingereicht. Mithin wurde also mit der Bekanntmachung des exilpolitischen Engagements erst bis gut einem Jahr nach der Einreichung des Rechtsmittels beziehungsweise bis zweieinhalb Jahre nach dem Stellen des Asylgesuchs zugewartet. Weiter muss das Engagement über das übliche Mass hinausgehen, wobei Internetauftritte und Teilnahme an Demonstrationen oder Standaktionen eindeutig nicht ausreichen. Es muss demnach nachweislich eine
E-2506/2009 führende Rolle in der fraglichen Exilorganisation ausgeübt werden. Vorauszusetzen ist darüber hinaus, dass diese gezielten Aktionen gegen den iranischen Staat zu betreiben versucht und zu Umsturzzwecken des Regimes ausgerufen und damit Einfluss beziehungsweise Druck auf die schweizerische Diaspora oder die Bevölkerung im Iran genommen respektive ausgeübt wird. Ein solches Profil vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, als dass sie jene als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden (vgl. auch vorstehend E. 3.3 S.9). 4.3 Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
E-2506/2009 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30 ]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
E-2506/2009 Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine – wenn auch unbefriedigende – Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Angesichts der heutigen Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die im Wesentlichen nach wie vor zutreffende Lagebeurteilung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009). Es sind auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E-2506/2009 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 gutgeheissen worden ist, ist praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-2506/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: